Erbschaftsteuerpflicht von Ausländern in Polen

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Wenn beispielsweise ein deutscher Staatsbürger ein Erbe in Polen übernimmt, dessen Wert den steuerfreien Betrag in Polen überschreitet, unterliegt das Erbe in Polen der Erbschaftssteuer.


Die Pflicht zur Zahlung der Erbschaftssteuer an das polnische Finanzamt entsteht zu folgenden Zeitpunkten:


  • wenn das rechtskräftige Gerichtsurteil über den Erwerb des Erbes vorliegt,
  • wenn die Urkunde über den Erwerb des Erbes von einem Notar registriert wird,
  • wenn ein Europäisches Erbschein ausgestellt wurde.


In Polen unterliegt der Besteuerung der Erwerb von Immobilien in Polen sowie der Erwerb von Vermögensrechten, die in Polen ausgeübt werden,


Es besteht keine Verpflichtung zur Zahlung der Erbschaftssteuer, wenn der Nettoerbschaftswert den steuerfreien Betrag nicht überschreitet.


Die steuerfreien Beträge betragen:


  • 36.120 PLN für Personen der Steuerklasse I,
  • 27.090 PLN für Personen der Steuerklasse II,
  • 5.733 PLN für Personen der Steuerklasse III.


Bei der Berechnung des steuerfreien Betrags wird der Wert der Erbschaftsteile um den Wert der Immobilien und Vermögensrechte erhöht, die der Erbe vom Erblasser innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Jahr des Erwerbs des Erbes erhalten hat.


Zur Steuerklasse I gehören: Ehegatten, Aszendenten (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern), Deszendenten (Kinder, Enkel, Urenkel), Stiefkinder, Stiefvater, Stiefmutter, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegersohn und Schwiegertochter;


Zur Steuerklasse II gehören: Deszendenten von Geschwistern (z. B. Kinder der Schwester, Enkel des Bruders), Geschwister der Eltern (z. B. Tanten, Onkel), Deszendenten und Ehepartner von Stiefkindern, Ehepartner von Geschwistern sowie Geschwister von Ehepartnern, Ehepartner von Geschwistern von Ehepartnern, Ehepartner von anderen Deszendenten (z. B. Ehemann der Enkelin);


Zur Steuerklasse III gehören: andere Personen, die das Erbe übernehmen.


Wenn der Wert der erworbenen Vermögenswerte den steuerfreien Betrag übersteigt und der Erbe nicht von der Steuer befreit ist, muss er eine Steuererklärung (SD-3) beim zuständigen Finanzamt einreichen (wie unten beschrieben). Bei mehreren Erben ist der Anhang SD-3/A beizufügen.


Die Erklärung muss innerhalb eines Monats nach dem Datum der Erbschaftsübernahme (dem Datum, an dem das rechtskräftige Gerichtsurteil, dass Sie das Erbe erworben haben, rechtskräftig wird, oder dem Datum, an dem die Urkunde über den Erwerb des Erbes von einem Notar registriert wird oder dem Datum der Ausstellung des Europäischen Erbscheins) beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.


Die Höhe der Steuer hängt von der Steuerklasse ab. Die Steuer wird auf den Wert des Erbes über dem steuerfreien Betrag gemäß folgender Skala berechnet:


Steuerklasse I

In de Steuerklasse I beträgt die Steuer 3 Prozent bis zu 11.833 PLN. Wenn der Wert des erhaltenen Erbes zwischen 11.833 PLN und 23.665 PLN liegt, wird eine Steuer in Höhe von 355 PLN sowie 5 Prozent des über 11.833 PLN hinausgehenden Betrags erhoben. Wenn der Wert des Erbes jedoch 23.665 PLN übersteigt, beträgt die Steuer 946,6 PLN plus 7 Prozent des über 23.665 PLN hinausgehenden Betrags.


Steuerklasse II

In der Steuerklasse II beträgt die Steuer 7 Prozent bis zu 11.833 PLN. Wenn der Wert des erhaltenen Erbes zwischen 11.833 PLN und 23.665 PLN liegt, wird eine Steuer in Höhe von 828,4 PLN sowie 9 Prozent des über 11.833 PLN hinausgehenden Betrags erhoben. Wenn der Wert des Erbes jedoch 23.665 PLN übersteigt, beträgt die Steuer 1893,3 PLN plus 12 Prozent des über 23.665 PLN hinausgehenden Betrags.


Steuerklasse III

In der Steuerklasse III beträgt die Stuer 12 Prozent bis zu 11.833 PLN. Wenn der Wert des erhaltenen Erbes zwischen 11.833 PLN und 23.665 PLN liegt, wird eine Steuer in Höhe von 1420 PLN sowie 16 Prozent des über 11.833 PLN hinausgehenden Betrags erhoben. Wenn der Wert des Erbes jedoch 23.665 PLN übersteigt, beträgt die Steuer 3313,2 PLN plus 20 Prozent des über 23.665 PLN hinausgehenden Betrags.


Die Steuer muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bescheids des Finanzamts über die Höhe der Steuer gezahlt werden.


Steuerbefreiung

Der Erbe ist von der Zahlung der Erbschaftssteuer befreit, wenn er das Erbe von seinem Ehepartner, Kindern, Enkeln, Urenkeln, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Stiefkindern, Geschwistern, Stiefeltern erhält. Die Befreiung gilt nicht, wenn der Erblasser vor dem 1. Januar 2007 verstorben ist.

Um von der Befreiung zu profitieren, muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum, an dem:


  • das rechtskräftige Gerichtsurteil über den Erwerb des Erbes rechtskräftig wird,
  • die Urkunde über den Erwerb des Erbes von einem Notar registriert wird,
  • der Europäische Erbschein ausgestellt wird,

ein Antrag beim zuständigen Finanzamt auf dem Formular SD-Z2 gestellt werden.


Die Nichtabgabe der Erklärung SD-Z2 innerhalb der angegebenen Frist führt zur Zahlung der Steuer zu den Bedingungen der ersten Steuerklasse, die oben beschrieben wurde.


Das zuständige Finanzamt ist in der Regel das Finanzamt, das für:

den Standort der geerbten Immobilie,

gegebenenfalls den letzten Wohnsitz des Erblassers

zuständig ist. Wenn das zuständige Finanzamt nicht festgelegt werden kann, ist die zuständige Steuerbehörde der Leiter des III. Finanzamtes Warschau-Mitte.

Die Kanzlei KUNIEWSKI legal unterstützt deutschsprachige Kunden in Erbschaftsangelegenheiten in Polen in Polen.

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Rechtsanwalt Łukasz Kuniewski LL.M.

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