Erbfolge Slowakei: „Erfahrungen vererben sich nicht – jeder muss sie allein machen“ (Kurt Tucholsky)

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Würden Sie gerne noch während Ihres Lebens nach Ihrem eigenen Willen selbst entscheiden, wer und wieviel jemand von Ihrem Vermögen erben soll? Wissen Sie nicht, wie und wann diese Entscheidung getroffen werden soll? Wäre es nicht besser, das während des Lebens erworbene Vermögen im fortgeschrittenen Alter lieber zu verkaufen und das aus diesem Verkauf gewonnene Geld einfach an beliebige Personen zu verteilen? Oder ist die bessere Idee, dieses Vermögen zu verkaufen, sofort mit der Arbeit aufzuhören und endlich zu beginnen, das Leben sorglos zu genießen? Oder wäre es doch nicht besser, die gegenständlichen Immobilien gleich zu verschenken oder zu verkaufen und mit einer grundbuchlichen Eintragung Ihres Wohnrechts zufrieden zu sein? Oder doch ein Testament zu errichten?

Vielleicht ist Ihnen manchmal bei solchen Fragen auch schon die Idee gekommen, dass jemand, der nicht wohlhabend ist, auch glücklicher sein kann, da er sich über solche schwierigen Fragen nicht seinen Kopf zerbrechen muss.

Francis Bacon hat schon 1597 diesen berühmten Satz gesagt: „Scientia potestas est“, d. h. „Wissen ist Macht“. Wenn das gerade Sie sind, die wegen Mangel der erforderlichen Informationen und Wissens keine richtige Entscheidung treffen können, sollten Sie diesen Artikel sorgfältig bis zum Ende lesen. In diesem Artikel erfahren Sie mehr, wie in der Slowakei einige erbrechtlichen Fragen geregelt sind, wie z. B. die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge.

In der Bestimmung des § 460 des Bürgerlichen Gesetzbuches (nachfolgend „BGB“ genannt) ist festgelegt, dass der Nachlass zum Tod des Erblassers zu bekommen ist. Bei dem Übergang der Erbschaft gilt das Prinzip der universalen Sukzession, was das Eintreten des Erben in alle Rechte und Pflichten des Erblassers darstellt. Unter dem Nachlass sind die Vermögensrechte und Pflichten des Erblassers, einschließlich seiner Schulden, zu verstehen.

Trotz der Tatsache, dass das Erbe bereits zum Tag des Todes des Erblassers erworben wird, können die Erben über die Erbschaft erst dann frei verfügen, wenn der Erwerb des Nachlasses durch das Gericht bestätigt wird. Bis zur Beendigung des Erbverfahrens ist es lediglich mit der Zustimmung des Gerichtes möglich, über den Nachlass zu verfügen (d. h. zu verkaufen, schenken, vermieten etc.). Der Verkaufserlös gehört dann zum Nachlass.

Es gibt sowohl die gesetzliche als auch die testamentarische Erbfolge oder deren Kombination, wobei die testamentarische Erbfolge vor der gesetzlichen Erbfolge den Vorrang hat.

Es ist zu beachten, dass die Erbteile der pflichtteilsgeschützten Erben nur bis zum Pflichtteil gekürzt werden können. Zu den pflichtteilsgeschützten Erben gehören lediglich die Nachkommen des Erblassers. Aus dem Angeführten resultiert, dass die gesetzliche Erbfolge erst dann anzuwenden ist, wenn kein Testament vorliegt oder wenn der testamentarische Erbe nicht erbt.

Falls das Erbe nicht durch einen testamentarischen Erben erworben wird, werden statt ihm die gesetzlichen Erben eintreten. Wenn aus dem Testament nur ein Teil des Nachlasses erworben wird, wird der Rest des Nachlasses von den gesetzlichen Erben erworben. Gibt es keine Erben, fällt der Nachlass dem Staat zu.

Das Testament ist eine streng formale Rechtshandlung des Erblassers, anhand der der Erblasser persönlich und in der vom Gesetz vorgeschrieben Form selbst entscheiden kann, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod passieren soll. Ein gemeinsames Testament von mehreren Personen ist nicht zulässig (das gilt auch, wenn das Testament von Eheleuten errichtet wird).

Das BGB kennt (i) das von dem Testamentsverfasser eigenhändig geschriebene Testament, (das holografische Testament), (ii) das in einer anderen Schriftform errichtetes Testament (das allografische Testament) und (iii) das in Form einer notariellen Urkunde errichtete Testament. Das Testament kann von jeder volljährigen Person errichtet werden, die zu allen Rechtshandlungen fähig ist. Auch ein Minderjähriger kann ab dem 15. Geburtstag ein Testament errichten. Dieses Testament ist nur dann gültig, wenn es in Form einer notariellen Urkunde errichtet wird.

Das eigenhändige Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden, ansonsten ist es ungültig.

Es sind keine Zeugen erforderlich und die Unterschrift des Erblassers muss nicht notariell beglaubigt sein. Im Testament müssen der Erblasser, der Erbe sowie auch der Gegenstand der Erbschaft bezeichnet werden. Bei der Errichtung des Testaments muss der Handlungswille des Erblassers gegeben sein und der Wille muss daher frei, ernst und gewiss sein. Was die formalen Angelegenheiten anbelangt, fordert das Gesetz zwingend die Schriftform. Es ist ebenso wichtig, wann (Tag, Monat und Jahr) das Testament unterschrieben wurde. Die Unterschrift muss am Ende des Textes stehen.

In diesem Zusammenhang soll hinzugefügt werden, dass (i) das Testament nicht mittels eines Vertreters errichtet werden kann und (ii) das spätere Testament das frühere aufhebt, wobei an das Testament geknüpfte Bedingungen keine rechtliche Wirkung haben. Wie bereits oben angeführt, sind die Nachkommen des Erblassers durch das Gesetz als pflichtteilsgeschützte Erben geschützt.

Die minderjährigen Nachkommen müssen mindestens so viel bekommen, wie ihnen gemäß gesetzlicher Erbfolge zusteht. In der Bestimmung des § 479 BGB sind die Pflichtteile des Nachlasses sowie die Pflichtteilsberechtigten geregelt, und zwar wie folgt:

„Bei minderjährigen Nachkommen beläuft sich der Pflichtteil mindestens auf den Gesamtwert ihres gesetzlichen Erbteils, bei volljährigen Nachkommen beläuft sich der Pflichtteil mindestens auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Ist dies testamentarisch anders bestimmt, so ist der entsprechende Teil des Testaments unwirksam, sofern die genannten Nachkommen nicht enterbt wurden.“

Es ist vom Gesetz nicht explizit geregelt, wo das holografische Testament verwahrt werden soll.

Es sollte auf eine Art und Weise verwahrt werden, dass es nach dem Tod des Erblassers für Zwecke der Abhandlung des Erbschaftsverfahrens zu finden ist. Als sicherster Weg scheint die Verwahrung des Testaments bei einem Notar, der dieses Testament in das von der Notarkammer geführte zentrale Testamentsregister eintragen wird.

Wie schon oben erwähnt wurde, kommt ein gesetzliches Erbrecht immer dann zum Tragen, wenn ein Erblasser zu Lebzeiten keine Regelung für seinen Nachlass getroffen hat. Die gesetzliche Erbfolge wird durch familiäre Beziehungen determiniert, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehen müssen.

Das BGB unterteilt dafür die erbberechtigten Angehörigen in vier Erbengruppen, wobei die Gruppenreihenfolge verbindlich ist.

Zu den Erben erster Ordnung gehören die Kinder und der Ehegatte des Erblassers, die den Nachlass zu gleichen Teilen erben. Wenn ein Kind nicht erbt, fällt dessen Anteil seinen Nachkommen zu gleichen Teilen zu. Erben auch diese Kinder oder eines von ihnen nicht, fällt deren Anteil den jeweiligen Nachkommen zu gleichen Teilen zu.

Das BGB unterscheidet dabei nicht, ob es sich um die ehelichen oder nicht ehelichen, Halb- oder adoptierten Kinder handelt. In erbrechtlicher Hinsicht wird auch ein ungeborenes Kind ebenso berücksichtigt wie alle anderen Nachkommen des Erblassers, wenn das ungeborene Kind lebend zur Welt kommt.

Im Falle, dass die Ehe bis zum Tod des Erblassers gedauert hat, wird zuerst das gemeinschaftliche Miteigentum von Ehegatten geregelt und die Resthälfte wird zwischen dem verbleibenden Ehepartner und den Kindern zu gleichen Teilen vererbt.

Hinterlässt der Erblasser keine Kinder oder erben seine Kinder nicht, treten die Erben zweiter Ordnung an ihre Stelle.

Erben die Nachkommen des Erblassers nicht, treten der Ehegatte, die Eltern des Erblassers sowie die Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr lang vor seinem Tod zusammengelebt und sich daher um den gemeinsamen Haushalt gekümmert haben oder vom Erblasser in Bezug auf ihren Unterhalt abhängig waren, an ihre Stelle. Die Erben zweiter Ordnung erben zu gleichen Teilen, wobei der überlebende Ehegatte mindestens die Hälfte des Nachlasses erhält.

Erben weder der Ehegatte noch die Eltern des Erblassers, fällt der Nachlass zu gleichen Teilen an die Geschwister des Erblassers sowie an die Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr lang vor seinem Tod zusammengelebt und sich daher um den gemeinsamen Haushalt gekümmert haben oder in Bezug auf ihren Unterhalt vom Erblasser abhängig waren. Erben die Geschwister des Erblassers nicht, treten deren Kinder an ihre Stelle und erben den betreffenden Erbteil jeweils zu gleichen Teilen.

Der guten Ordnung halber ist diesbezüglich zu betonen, dass der Begriff des gemeinsamen Haushaltes so auszulegen ist, dass ein gemeinsames Wohnen vermutet wird.

Wenn es keinen Erben in der dritten Gruppe gibt, erben in der vierten Gruppe die Großeltern des Erblassers zu gleichen Teilen. Erbt keiner der Großeltern, erben deren Kinder zu gleichen Teilen.

Wenn Sie für Ihre richtige Entscheidung doch mehr Informationen brauchen, würden wir uns freuen, wenn sie sich vertrauensvoll an uns wenden, damit wir Ihnen dabei helfen können.

JUDr. Jana Markechová

Bemerkung: Dieses Dokument dient lediglich als eine allgemeine Information und ersetzt nicht die Rechtsberatung in einer konkreten Rechtssache.


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