Erfolg nach CEO-Fraud – 50.000 Euro Überweisungsbetrag gesichert und für GmbH rückgewonnen

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Für ein Hamburger Unternehmen, das aufgrund einer gefälschten Geschäfts-E-Mail rund 50.000 Euro auf ein betrügerisch genutztes Konto bei der Targobank AG überwiesen hatte, erreichte die Bankrechtskanzlei Dr. Becker nun eine Rückgewinnung des gesicherten Betrags.

Hierzu wurde eine umfangreiche Vertretung der geschädigten Firma gegenüber zwei Banken sowie der Staatsanwaltschaft Hamburg erforderlich. Der versehentlich durch eine Sekretärin überwiesene Betrag war nicht nur zivilrechtlich seitens der Empfängerbank, sondern auch hoheitlich durch gerichtlichen Arrestbeschluss auf Antrag der Staatsanwaltschaft gesichert worden. 

Die Unternehmensmitarbeiterin war von einer täuschend echt wirkenden E-Mail angeschrieben worden, die vermeintlich vom Geschäftsführer der GmbH stammte. Erst auf den zweiten, genaueren Blick wurde erkennbar, dass es sich um eine ähnlich lautende Absenderadresse handelte, nicht jedoch die des Führungsverantwortlichen. In der E-Mail wurde die Sekretärin eilbedürftig dazu aufgefordert, rund 50.000 Euro auf das Konto eines vermeintlichen Geschäftspartners mit einem bestimmten Zahlungsbetreff zu überweisen. Ein unverzüglich binnen zehn Minuten nach Entdeckung des Betrugs versuchter Überweisungsrückruf bei der Ausgangsbank war nicht mehr möglich. Dafür hatte die Targobank als Empfängerbank zum Glück bereits eine Sicherung des Kontos wegen Verdachts einer betrügerischen Nutzung angeordnet, die später durch einen hoheitlichen Arrestbeschluss im Rahmen des Strafverfahrens flankiert wurde.

Es galt nun anwaltlich überzeugend nachzuweisen, dass es keinen Rechtsgrund für die betrügerisch ausgelöste Überweisung gab. Parallel waren zahlreiche bürokratische und bankrechtliche Fragen zu bearbeiten.

Laut Abschlussvermerk der Staatsanwaltschaft Hamburg bestanden nach den monatelang durchgeführten Ermittlungen „keine vernünftigen Zweifel“ daran, dass das sichergestellte Kontoguthaben aus einer rechtswidrigen Tat, einem Betrug, herrühre.

Das verfahrensgegenständliche Konto bei der Targobank sei ersichtlich nur für Betrugszwecke genutzt und unter Vorlage eines zuvor als verlustig gemeldeten Ausweisdokuments eines Portugiesen ohne bekannten Wohnsitz eröffnet worden. Es hatten sich keine weiteren Geschädigten auf öffentliche Zustellungsversuche gemeldet, um ebenfalls Ansprüche auf Auskehrung des gesicherten Guthabens in einem etwaigen Verteilungsverfahren anzumelden.

„Nach einem CEO-Fraud oder sonstigen Überweisungsbetrug ist schnell zu handeln. Eine Rückgewinnung versehentlich geleisteter Überweisungen setzt voraus, dass sowohl die Ausgangs- als auch die Empfängerbank sofort informiert werden. Selbst trotz erfolgter Sicherungsmaßnahmen der Banken und der Ermittlungsbehörden, stellt sich eine Rückgewinnung gesicherter Beträge durch einen spezialisierten Bankrechtsanwalt sehr zeitintensiv dar“, erläutert Rechtsanwältin Dr. Becker.

Foto(s): Rechtsanwältin Dr. Ina Becker

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