Erfolgreiche Abwehr von Rückforderungsansprüchen auf Ausschüttungen bei Schiffsfonds

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Seit dem Urteil des BGH vom 12.03.2013 (Az. II ZR 73/11) steht fest, dass Fondsgesellschaften von ihren Anlegern Ausschüttungen der vergangenen Jahre nur dann zurückfordern dürfen, wenn diesbezüglich eine eindeutige gesellschaftsvertragliche Rechtsgrundlage besteht.  

Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte haben nunmehr in zwei Verfahren für ihre Mandanten Rückforderungsanspüche von Fondsgesellschaften erfolgreich abgewehrt. Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat mit Urteilen vom 17. Juni 2014 in zwei Fällen zu Gunsten der Anleger entschieden, dass eine Rechtsgrundlage für die Rückforderung gewährter Ausschüttungen durch die Fondsgesellschaften nicht gegeben ist und die entsprechenden Klagen der Fondsgesellschaft abgewiesen.

Für die beiden Formulierungen in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen der Schiffsfonds - Kommanditgesellschaften hat das Amtsgericht Hamburg-Altona entschieden, dass diese gesellschaftsvertraglichen Regelungen widersprüchlich und nicht hinreichend bestimmt im Sinne der Rechtsprechung des BGH sind, um eine Rückzahlungsverpflichtung des Anlegers zu begründen.  

Anleger, die seitens der Fondsgesellschaften auf Rückzahlung angeblich als unverzinslicher Darlehen erhaltener Liquiditätsauszahlungen (Ausschüttungen) in Anspruch genommen werden, können sich gegebenenfalls auf die Urteile des Amtsgerichts Hamburg-Altona berufen.

Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte überprüfen gern, ob diese neue Rechtsprechung auf Ihren Fall anwendbar ist.


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