Erhöhte Laufleistung beim Neuwagen zulässig?
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[image]Wenn der Autokäufer schriftlich bestätigt, dass er den Neuwagen mit bereits 304 gefahrenen Kilometern akzeptiert, kann er später weder den Kaufpreis mindern noch die Lieferung eines Neu-Kfz verlangen. Wer sich einen nagelneuen Wagen kauft, erwartet natürlich, dass er keine oder nur eine sehr geringe Laufleistung aufweist. Zeigt der Kilometerzähler jedoch, dass mit dem Fahrzeug schon mehrere hundert Kilometer gefahren wurden, fragt sich der Käufer selbstverständlich, ob der Autohändler oder das Werk dazu befugt war.
Käuferin bestätigt 304 km Laufleistung
Eine Frau wollte möglichst schnell einen Neuwagen kaufen, obwohl eine derart kurzfristige Beschaffung aus dem Werk nicht möglich war. Der Verkäufer erkundigte sich daher bei anderen Autohändlern, ob diese das gewünschte Auto vorrätig haben. Er hatte Glück, jedoch musste das Kfz etwa 300 km zum Verkäufer transportiert werden. Die so entstandene Laufleistung wurde in einer Übernahmebestätigung festgehalten, die am Tag der Pkw-Übergabe von der Käuferin unterschrieben wurde. Kurze Zeit später verlangte sie die Lieferung eines anderen Kfz; schließlich sei ihr wegen der erhöhten Laufleistung kein Neuwagen übergeben worden. Im Übrigen habe sie nicht gewusst, dass mit ihrem Pkw bereits einige hundert Kilometer gefahren worden sind. Als der Autohändler ihr keinen anderen Neuwagen geben wollte, zog sie vor Gericht.
Kein Anspruch auf Neulieferung eines Kfz
Das Landgericht (LG) Coburg lehnte einen Anspruch der Käuferin auf Lieferung eines Neuwagens ab. Schließlich hat sie die Laufleistung bei dem ihr übergebenen Fahrzeug ausdrücklich gebilligt, als sie die Übernahmeerklärung unterschrieb. Der Autohändler konnte außerdem glaubhaft erklären, wie bei dem Wagen eine Laufleistung von über 300 Kilometern zustande kommen konnte. Denn die Käuferin wollte das Fahrzeug so schnell wie möglich haben, sodass es sofort zum Autohaus gefahren werden musste. Hätte die Frau auf die Lieferung eines Neuwagens ab dem Werk gewartet, hätte dieser eine geringere Laufleistung aufgewiesen.
(LG Coburg, Urteil v. 30.12.2011, Az.: 21 O 337/11)
(VOI)
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