Ermessenseinbürgerung – die deutsche Staatsbürgerschaft für Kinder von deutschen Auswanderern

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Bis 1975 konnten Kinder deutscher Mütter, deren Vater nicht deutscher Staatsangehöriger war, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung d. h. durch Geburt (im In- oder Ausland) erwerben. Dies hat dazu geführt, dass vor allem Kinder deutscher Mütter, die im Ausland geboren wurden und dort aufwuchsen bis heute keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.

Ermessenseinbürgerung gem. § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz (StaG)

Für diese Personen gibt es jedoch – auch wenn sie noch heute im Ausland leben – die Möglichkeit unter erleichterten Bedingungen die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1975 den § 4 Abs. 1 RuStAG für verfassungswidrig und damit unwirksam erklärt hat, wurde in mehreren Schritten die Ermesseneinbürgerung erleichtert.

Der Wortlaut des § 14 StAG lautet:

„Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.“

Nunmehr gilt nach der letzten Aktualisierung des Erlasses des BMI (Bundesinnenministerium) aus dem Jahre 2012, dass Abkömmlinge Deutscher, die – vor 1975 – die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, weil ihr Vater Ausländer war und ihre deutsche Mutter diesen geheiratet hatte in der Regel eingebürgert werden können, wenn sie:

  • Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 nachweisen können (ggf. geringere Anforderungen möglich),
  • nahe Familienangehörige mit deutscher Staatsangehörigkeit haben,
  • häufige und längere Aufenthalte in Deutschland sowie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschlandnachweisen können.

Wurden die Kinder vor dem 1.4.1953 geboren und wurde ihrer Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit während der NS-Zeit entzogen, sind sie in der Regel unter weniger strengen Vorgaben einzubürgern

Bindungen an Deutschland

Voraussetzung für die Ermesseneinbürgerung ist der Nachweis von Bindungen an Deutschland. Hierzu zählen, u. a. das Beherrschen der deutschen Sprache, Geburt und/oder Aufenthalte in Deutschland, nahe Familienangehörige mit deutscher Staatsangehörigkeit sowie der Besuch einer deutschen Schule (auch Auslandsschule). Es ist dabei nicht erforderlich, dass alle Merkmale erfüllt sind.

Für die Frage, ob solche Bindungen die Einbürgerung „rechtfertigen“, ist eine Gesamtschau sämtlicher für und gegen eine Einbürgerung sprechender Umstände entscheidend.

Zusammenfassung

Die Ermesseneinbürgerung ermöglicht es insbesondere für Kinder deutscher Mütter, die vor 1975 geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit unter erleichterten Bedingungen zu erhalten. Die Voraussetzungen sollten im Einzelfall durch einen spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden.

Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney) bei Geismar Rechtsanwälte ist u. a. auf Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht spezialisiert und hat umfangreiche Erfahrungen in diesem Bereich.



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