Ermittlungsverfahren und mögliche Strafen im Zusammenhang mit Kokain- Rat und Hilfe vom Fachanwalt!

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Die strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Kokain sind in § 29 BtMG geregelt, dieses sind der Besitz und natürlich die Herstellung, der Handel, die Ein- und Ausfuhr sowie die Verabreichung.

Der reine Konsum von Kokain ist straffrei. Allerdings ist hierzu fast immer der Besitz notwendig. Daher gilt das Verfahren in der Regel eingestellt werden, wenn nur geringe Mengen gefunden werden. Wann dieses gegeben ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.

In den Schleswig Holstein,  Bremen und Hamburg bestehen Regelungen für die Einstellung von Strafverfahren bei geringer Menge sonstiger Drogen. Bei Kokain sind die 1 Gramm, wobei Schleswig-Holstein sogar 3 Gramm als geringe Menge ansieht.

Allerdings entfällt diese Straffreiheit wenn eine Fremdgefährdung vorliegt, etwa weil das Rauschgift in räumlicher Näher zu Schulen, Ausbildungsstätten, Kindergärten u.ä. konsumiert oder verteilt wurde.

Der häufigste Vorwurf ist der Besitz von Kokain. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte Zugriff auf das weiße Pulver hatte. Das ist unter Umständen auch dann der Fall, wenn es an einem anderen Ort aufbewahrt wird, aber trotzdem problemlos zugänglich ist.

Ein- bzw. Ausfuhr sind das einfache Verbringen über eine Grenze.

Der Handel mit Kokain ist der für den Beschuldigten gefährlichste Tatvorwurf, gibt es doch hierzu die strafschärfenden Qualifikationen des gewerbsmäßigen Handels, des Handelns mit Waffen oder als Mitglied einer Bande.

Unter Handel versteht man jedes eigennützige Bemühen den Umsatz des Betäubungsmittels zu ermöglichen oder zu fördern. Die Rechtsprechung legt dieses sehr weit aus. Schon eigentliche Hilfeleistungen wie das Anwerben von Händlern oder Kurieren sowie der Transport des Rauschgifts oder des Geldes fallen darunter. 

Kokain gilt als sogenannte harte Droge. Dementsprechend hoch sind die möglichen Strafen. Ohne die oben genannten Qualifikationen sind Strafhöhen von bis zu 5 Jahren möglich, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren.

Doch auch die möglichen Nebenstrafen sind erheblich. Am schwerwiegendsten ist die sogenannte Vermögensabschöpfung. Dabei wird der erzielte Erlös geschätzt und diese Summe gegenüber dem Betroffenen geltend gemacht. So kann es schon im Ermittlungsstadium passieren, dass nicht nur Untersuchungshaft angeordnet wird, sondern sämtliche Konten und Vermögensgegenstände beschlagnahmt werden.

Daher empfiehlt sich, so früh wie möglich einen erfahrenen Verteidiger zu beauftragen. Dieser kann mit Hilfe der Akteneinsicht dem Handeln der Ermittlungsbehörden entgegenwirken.  Welche Strategie erfolgversprechend ist, hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit über 10 Jahren Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt an ca. 300 Hauptverhandlungstagen im Jahr und dies überwiegen in großen Strafsachen vor dem Landgericht. Das damit verbundene juristische Wissen und die praktische Erfahrung ermöglichen auch in Ihrem Fall den optimalen Verteidigungsansatz zu finden.

Seine Kanzlei hat Büros in Berlin und Kiel sowie eine Zweigstelle in Cottbus. Die eventuelle örtliche Entfernung steht einer erfolgreichen Verteidigung nicht entgegen.

Wenn Sie Fragen haben, senden Sie diese einfach per mail oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge an.

Die anwaltliche Ersteinschätzung des Sachverhalts ist kostenlos und begründet für Sie keinerlei Verpflichtung.

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Foto(s): andreas junge

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