Ermittlungsverfahren - Vorwurf der Sachbeschädigung

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Sachbeschädigung nach § 303 StGB bezieht sich auf das rechtswidrige Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache oder das unbefugte Verändern ihres Erscheinungsbilds, wobei der Wert des Gegenstandes irrelevant ist. Strafbar macht man sich nur mit Eigentum, das nicht einem selbst gehört oder herrenlos ist, inklusive Tiere als geschützte Gegenstände. Die Strafbarkeit erfordert eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung, die die Brauchbarkeit mindert oder aufhebt. Die Strafen reichen von Geldstrafen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe; auch der Versuch ist strafbar. Fahrlässige Sachbeschädigung ist ausgeschlossen. Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag oder bei öffentlichem Interesse. Zivilrechtlich besteht bei Eigentumsbeeinträchtigung Anspruch auf Schadensersatz. Im Falle einer Beschuldigung sollte von dem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und ein Strafverteidiger kontaktiert werden.

Unter welchen Voraussetzungen mache ich mich wegen Sachbeschädigung strafbar?

Unter Sachbeschädigung versteht man gem. § 303 StGB das rechtswidrige Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache und das unbefugte Verändern des ursprünglichen Erscheinungsbilds.

Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Demnach kann sich der Eigentümer einer Sache nicht wegen einer Sachbeschädigung strafbar machen. Unter einer Sache versteht man jeden körperlichen Gegenstand. Der Wert dieses Gegenstandes ist unerheblich. Des Weiteren muss die fremde Sache auch nicht beweglich sein, sodass die Sachbeschädigung auch unbewegliche Tatobjekte. Tiere sind vom Begriff der Sache erfasst, an ihnen kann folglich eine Sachbeschädigung begangen werden.

Unter einer Beschädigung versteht man jede nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Substanz, durch die die stoffliche Zusammensetzung verändert oder Unversehrtheit derart aufgehoben wird, dass die Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist.

Eine Zerstörung liegt vor, wenn die Sache in ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit aufgehoben oder vernichtet wird. Die Zerstörung ist folglich eine Steigerung der Beschädigung.

Welche Strafe droht mir in Falle der Sachbeschädigung?

Mögliche strafrechtliche Folgen sind nach § 303 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren. Gem. § 303 Abs. 2 StGB wird ebenfalls das Verändern des Erscheinungsbildes bestraft. Des Weiteren ist sowohl von Abs. 1 als auch von Abs. 2 die versuchte Tat strafbar. Eine fahrlässige Sachbeschädigung im Sinne des § 303 StGB gibt es nicht. Zu beachten ist, dass die Straftat nur auf Antrag nach § 303 c StGB verfolgt wird oder wenn besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Zivilrechtliche Konsequenzen erwarten Sie zudem auch. Wird das Recht eines Eigentümers beeinträchtigt oder geschädigt und somit der Wert des Eigentums gemindert, so hat der Eigentümer gegen Sie einen Anspruch auf Schadensersatz.

Was ist zu tun, wenn ich der Sachbeschädigung beschuldigt werde?

Sollte Ihnen eine Sachbeschädigung vorgeworfen werden, dann sollten Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Kontaktieren Sie umgehend einen versierten Strafverteidiger, ob im Ermittlungs- oder Strafverfahren.


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