Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB)

  • 3 Minuten Lesezeit

Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs haben in den letzten beiden Jahren einen massiven Anstieg erfahren. Von 318 Fällen im Jahr 2019 stieg die Zahl der Ermittlungsverfahren im Jahr 2020 auf 7.585 Fälle an. Grund dafür sind vor allem die staatlichen Coronahilfen in Kombination mit der wirtschaftlichen Not der Unternehmen aufgrund der Coronakrise. Die Ermittlungen konzentrieren sich dabei längst nicht nur auf offensichtliche Betrugsfälle, in denen die Coronahilfen an Scheinunternehmen ausgezahlt wurden. Betroffen sind vielmehr auch Unternehmen, gemeinnützige Organisationen (Vereine, gGmbH, gAG, Stiftungen und Genossenschaften), die tatsächlich auf die Hilfen angewiesen waren und sich nun obendrein noch mit einem Strafverfahren auseinandersetzen müssen.

Falsche Angaben sind nicht immer strafbar

Subventionsbetrug begeht, wer den Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen durch falsche, unrichtige oder unterlassene Angaben beziehungsweise Bescheinigungen täuscht oder Sach- oder Geldleistungen entgegen der subventionserheblichen Beschränkung verwendet. Bei unpräzisen Subventionsvoraussetzungen ist unseres Erachtens schon fraglich, ob der Antragsteller überhaupt eine Falschangabe gemacht hat. Insbesondere die Coronaförderhilfen zeichnen sich durch zweideutige Antragsformulare und verwirrende Fragen-Antwort-Kataloge (sog. FAQs) aus, weil diese offensichtlich „mit heißer Nadel gestrickt“ und scheinbar nicht immer bis zum Ende durchdacht wurden. Dies mag aufgrund der damaligen Situation nachvollziehbar sein, aber es erscheint verfehlt, in einer Vielzahl der Verfahren trotz der damaligen Unklarheit nunmehr strafrechtliche Vorwürfe zu erheben.

Rechtliche Unsicherheit

Der Tatbestand des Subventionsbetrugs birgt einige Fallstricke für den Rechtsanwender, also auch für Staatsanwaltschaften und Gerichte. Zu beachten ist beispielsweise, dass nicht jede Falschangabe einen Subventionsbetrug begründet, sondern nur solche, die auch „subventionserheblich“ sind. Geschieht die Prüfung des Antrags und die Auszahlung der Fördergelder automatisiert, ist kein Subventionsbetrug, sondern allenfalls ein Computerbetrug (§ 263a StGB) denkbar. Der Computerbetrug wirft seinerseits wiederum neue Probleme auf, der Verteidigungsansätze bietet. Fraglich ist oftmals auch, ob die Staatsanwaltschaft in der Lage ist, den für die Verurteilung notwendigen Vorsatz nachzuweisen: Wenn Laien Subventionen beantragen, welche komplizierte Fördervoraussetzungen aufweisen, ist im Zweifel davon auszugehen, dass Falschangaben irrtümlich gemacht wurden. Klare FAQ und Richtlinien fehlten oftmals und fehlen zu einigen Aspekten noch immer.

Auch irrtümliche Falschangaben können strafbar sein

Im Zusammenhang mit den Coronahilfen beobachten wir, dass die Beihilfestellen auch bei offensichtlichen Versehen der Antragsteller den Sachvorgang (vor-)schnell an die Staatsanwaltschaft abgeben. Aufgrund der teilweise unklaren Förderrichtlinien sowie der hohen Arbeitsbelastung sind sogar Steuerberatern und Rechtsanwälten Fehler bei der Antragstellung unterlaufen, was unsere Beratungspraxis zeigt. Besonders fehleranfällig war beispielsweise die Frage, wann ein „verbundenes Unternehmen“ im Sinne der Coronahilfen vorliegt. Diese Frage hatte massive Auswirkungen auf die Höhe des Förderanspruchs. Hier verweisen die Förderrichtlinien auf eine komplexe EU-Verordnung, die wiederum mehr Fragen aufwarf als sie beantwortete. Weil der Subventionsbetrug allerdings auch leichtfertige, also grob fahrlässige, Falschangaben erfasst, können auch Irrtümer bei der Antragstellung grundsätzlich strafbar sein.

Was sollten Beschuldigte eines Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) tun?

Wenn auffällt, dass ein Fehler bei der Antragstellung unterlaufen ist, bleibt die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige (tätige Reue). Diese ist jedoch nur möglich, solange die beantragte Subvention noch nicht ausgezahlt wurde. Doch auch nach der Auszahlung kann es sinnvoll sein, den (zu viel erlangten) Förderbetrag proaktiv zurückzuerstatten und den Fehler gegenüber der Bewilligungsstelle offenzulegen. Allerdings hat sich gezeigt, dass in solchen Fällen oftmals erst aufgrund der Rückzahlung die Akten an die Staatsanwaltschaften weitergegeben werden. Zwar wird eine Rückzahlung grundsätzlich strafmildernd berücksichtigt, jedoch bleibt es immer eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, welche Handlungsoptionen mit welchen Risiken verbunden sind und welches Vorgehen die größte Rechtssicherheit verspricht. In jedem Fall sollte bei einem Vorwurf des Subventionsbetrugs eine versierte Strafverteidigung erfolgen, um den Vorwurf zu entkräften.

Weitere Informationen auf www.dreyenberg.com


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Bartosz Dzionsko

Beiträge zum Thema