Ermittlungsverfahren wegen Zulassens des Führens eines KfZ ohne Fahrerlaubnis?! Einstellung möglich.

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Wird gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt, weil Sie verdächtigt werden, jemanden ohne Führerschein (Fahrerlaubnis) mit Ihrem Fahrzeug (Sie sind Halter) fahren gelassen zu haben (Ermittlungsverfahren wegen des Anordnens oder des Zulassens des Führens eines KfZ ohne Fahrerlaubnis, § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG)?

Mit einiger Wahrscheinlichkeit werde ich für Sie erreichen können, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen Sie aufgrund mangelnden hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 Satz 1 StPO) einstellen wird und Sie damit als nicht vorbestraft gelten würden.


Begründung:

Es dürfte für die Staatsanwaltschaft nicht möglich sein, Ihnen die Begehung der Tat, nämlich insbesondere die innere Tatseite, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachzuweisen. 

Ausschlaggebend wird regelmäßig sein, ob Ihrerseits eine Pflicht bestanden haben könnte einer nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis (Führerschein) befindlichen dritten Person die Möglichkeit des Zugangs zum Zündschlüssel zu verwehren.

Eine solche Pflicht besteht nur dann, wenn in der Person des Dritten (vgl. BayObLG NZV 1996, 462 m.w.N) oder in der Situation (vgl. OLG Hamm NJW 1983, 2456 f.) konkrete Umstände vorliegen, die befürchten lassen, dieser werde ohne Erlaubnis oder sogar gegen den Willen des Fahrzeughalters (also gegen Ihren Willen) dessen Fahrzeug in Betrieb nehmen. Beispielsweise reicht allein das jugendliche Alter des Sohnes eines Halters und der Umstand, dass dieser über eine Fahrerlaubnis nicht (mehr) verfügt, nicht aus. Es gibt nämlich keinen Erfahrungssatz der sagt, dass ein junger Mann, der nicht mehr in Besitz einer Fahrerlaubnis ist, früher oder später versuchen würde, sich eines KfZ zu bemächtigen, um damit unerlaubt am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen (vgl. OLG Hamm 2.7.98, 3 Ss 758/98).  

Anhaltspunkte für konkrete Umstände in der Person des Dritten oder der Situation werden die Ermittlungen regelmäßig nicht ergeben, so dass es an tatsächlichen Grundlagen fehlen dürfte, die den Nachweis der Begehung der Tat erbringen würden.


Sollten Sie in diesem Zusammenhang rechtliche Beratung oder eine Strafverteidigung benötigen, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.


TELEFON: 07851 64 307 63

E-MAIL: HUSSAIN@MILES-LAW.DE



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