Erneut: Filesharing Abmahnung der Kanzlei CSR für die PMG Entertainment Ltd. (Irland)

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Sind Sie von der Kanzlei CSR (Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop) abgemahnt worden, weil Sie einen Porno im Internet veröffentlicht haben sollen? Wie kann man nach Erhalt einer solchen Abmahnung reagieren?

Die Filesharing-Abmahnungen von CSR: Worum geht es?

Und wieder wurde uns eine Abmahnung der Kanzlei CSR aus Karlsruhe vorgelegt. Diese Abmahnungen sind uns schon seit Jahren bekannt. Immer wieder spricht diese Kanzlei Abmahnungen mit dem Vorwurf des illegalen Filesharing aus.  Urheberrechtlich geschütztes Filmmaterial (üblicherweise Erotik- bzw. Porno-Videos) soll im Internet ohne die erforderliche Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Die Kanzlei CSR  trat in der Vergangenheit mit vergleichbaren Vorwürfen schon für verschiedene Rechteinhaber auf. Die aktuelle Abmahnung wurde – wie zuvor bereits zahlreiche andere auch – im Namen der Firma PMG Entertainment Limited ausgesprochen. Diese hat ihren Sitz in Irland. In der aktuellen Abmahnung  ging es um einen Film mit dem Namen „Total Ecstasy“. Dieser soll über eine Internet-Tauschbörse hochgeladen worden und öffentlich zugänglich gemacht worden sein.

Gefordert wird: strafbewehrte Unterlassungserklärung, Anwaltskosten und Schadensersatz

Zunächst wird gefordert, dass der Empfänger der Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Daneben wird ein Zahlungsbetrag in Höhe von 835,80 € gefordert.  Dieser Betrag beinhaltet 235,80 € an Abmahnkosten sowie einen Lizenzschadensersatz in Höhe von 600,00 €.

Was kann man einer solchen Abmahnung entgegensetzen?

Oft bestehen gute Argumente, um sich gegen die Forderungen mit realistischen Erfolgsaussichten zur Wehr zu setzen. So haben die eigentlichen Empfänger der Abmahnungen nicht selten überhaupt nichts mit den Uploads zu tun. Oftmals stellt es sich so dar, dass nicht der Anschlussinhaber selbst sondern möglicherweise Dritte (z. B. Familienangehörige, Gäste, Mitbewohner etc.) als mögliche Täter der behaupteten Rechtsverletzung in Frage kommen. Die Haftung des Anschlussinhabers ist dann keinesfalls selbstverständlich, wie nicht wenige Gerichtsentscheidungen zeigen,  z. B. AG Düsseldorf (Urteil vom 15.12.2022, Az. 10 C 102/20).

Vorsicht bei vorbereiteter Unterlassungserklärung

Selbst dort, wo tatsächlich etwas hochgeladen wurde, also dem Grunde nach die Vorwürfe zutreffen, ist besondere Vorsicht geboten, wenn es um die geforderte Unterlassungserklärung betrifft:

Denn an solche Erklärungen ist man üblicherweise ein Leben lang rechtlich gebunden. Daher sollte eine solche Erklärung – wenn überhaupt -  jedenfalls nicht abgegeben werden, ohne hierzu vorher mit einen spezialisierten Rechtsanwalt die Vor- und Nachteile der verschiedenen Handlungsoptionen erörtert zu haben. Bei Filesharing-Abmahnungen ist auch oft mehr als fraglich, ob der jeweils geforderte Zahlungsbetrag überhaupt bzw. in der geforderten Höhe tatsächlich verlangt werden kann.

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei CSR wegen einer mutmaßlichen Urheberrechtsverletzung an einem Erotik-Film erhalten? Oder wurden Sie von einer der anderen im Bereich Filesharing häufig abmahnenden Kanzleien (z. B. Frommer Legal, IPPC Law, Nimrod, rka, etc.) in Anspruch genommen. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote berät seit vielen Jahren bundesweit zahlreiche Mandanten bundesweit, die wegen des angeblichen Downloads von Filmen oder anderen Dateien abgemahnt wurden. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf, entweder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).


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