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Erneute Klagerücknahme von Frommer Legal in Filesharing-Verfahren

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Seit Jahren mahnt die Kanzlei Frommer Legal (früher noch unter der Bezeichnung Waldorf Frommer) im Auftrag von Filmfirmen Inhaber von Internetanschlüssen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen ab. Vertreten werden z.B. Warner Bros. Entertainment Inc., Leonine Licensing AG (früher Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft), Leonine Distribution GmbH (früher: Universum Film GmbH), Studiocanal GmbH oder TOBIS Film GmbH. Dabei kommt es in zahlreichen Fällen auch noch nach Jahren zu einer gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen. Erneut konnte ich kürzlich vor dem AG Stuttgart eine kostenpflichtige Klagerücknahme für eine von mir vertretene, unschuldige Anschlussinhaberin erreichen.

Verhalten bei Abmahnungen

Zunächst eine kurze Einführung wie Sie am besten bei Erhalt einer Abmahnung reagieren. Mahnt Frommer Legal Sie wegen einer Urheberrechtsverletzung ab, empfehle ich in jedem Fall eine kostenfreie telefonische Erstberatung. Dies gilt auch, wenn Sie die Vorwürfe für unberechtigt halten. Denn nach der Rechtsprechung trifft Sie regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast. Hierbei müssen Sie umfangreich ermitteln und vortragen, warum nicht Sie, sondern eine andere Person als Täter der behaupteten Rechtsverletzung in Betracht kommen. Reagieren Sie nicht, kommt es mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit in der Zukunft zu einem Gerichtsverfahren.

Der vorliegende Fall

Der frühere Ehemann der Anschlussinhaberin hatte außergerichtlich zugegeben, dass er den Film „Dunkirk“ der Firma Warner Bros. Entertainment GmbH über das Filesharing-Programm popcorn gestreamt habe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass beim streamen über popcorn Filmdateien sowohl herunter- als auch hochgeladen werden. Selbstverständlich haftet die Anschlussinhaberin in diesem Fall nicht für Ihren ehemaligen Ehemann. Frommer Legal versuchte zwar, mit diesem einen Vergleich zu schließen, aufgrund der Rückkehr des Ex-Mannes in sein Heimatland lehnte dieser einen Vergleichsschluss aber ab.

Fazit

Insbesondere Fälle, bei denen der (mutmaßliche) Täter seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, bieten gute Möglichkeiten der Verteidigung in Filesharing-Fällen. Hier können im Vorfeld Klagen vermieden werden, wenn der Sachverhalt detailliert und unter Beweisantritt dargelegt wird.

Mein Angebot

Für eine kostenfreie telefonische Erstberatung erreichen Sie mich unter 089 / 76 75 80 92.


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