Ernst Westphal e.K. Abmahnung durch Kanzlei Schroeder

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Herr Ernst Westphal e.K. hat kürzlich einen unserer Mandanten durch seinen Rechtsanwalt Lutz Schroeder abmahnen lassen. Gegenstand der Abmahnung sind vermeintliche Rechtsverstöße in einem Online-Angebot unseres Mandanten.

Unser Mandant soll laut Abmahnung auf der Plattform eBay Uhren zum Kauf anbieten und dabei gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen haben. Da zwischen Herrn Westphal und unserem Mandanten ein Wettbewerbsverhältnis bestehe, sei Herr Westphal zum Ausspruch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung befugt. Folgende angebliche Rechtsverletzungen werden unserem Mandanten in der Abmahnung vorgeworfen:

  • Auftritt als privater Verkäufer, obwohl tatsächlich schon gewerbliches Handeln vorliegt
  • Fehlen eines Impressums
  • Keine Belehrung über das Widerrufsrecht sowie über das gesetzliche Mängelhaftungsrecht
  • Fehlender Link zur OS-Streitschlichtungsplattform (ODR)

Diese angeblichen Rechtsverletzungen würden gleichzeitig einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen und seien zu unterlassen.

In der Abmahnung wird sodann gefordert, dass unser Mandant eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt und Anwaltskosten in Höhe von 745,40 € erstattet.

Unsere Einschätzung zu der Abmahnung:

Die angeblichen Rechtsverletzungen "stehen und fallen" größtenteils mit dem Vorliegen einer gewerblichen Verkaufstätigkeit. Denn ein rein privater Verkäufer muss - im Gegensatz zum gewerblichen Händler - z.B. kein Widerrufsrecht gem. §§ 312 g, 355 BGB anbieten. Folglich erübrigt sich auch eine ensprechende Widerrufsbelehrung. Daher ist von entscheidender Bedeutung, ob im Einzelfall tatsächlich bereits gewerbliches Handeln vorliegt, oder noch eine rein private Tätigkeit gegeben ist.

Diese Abgrenzung ist allerdings nicht eindeutig zahlenmäßig definierbar. Es gibt schlicht keine pauschale Grenze, ab deren Überschreiten man von gewerblichem Handeln sprechen muss. Vielmehr erfolgt die Beurteilung anhand diverser von der Rechtsprechung entwickelter Kriterien. Es sind unter anderem zu bewerten:

  • Anzahl der aktiven Angebote
  • Art der angebotenen Produkte
  • Wird Neuware oder Gebrauchtware angeboten?
  • Dauer der Verkaufstätigkeit
  • Anzahl der Bewertungen

Während zum Beispiel das Landgericht Berlin bei 230 angebotenen Produkten in 5 Monaten eine gewerbliche Verkaufstätigkeit anerkannt hat, stellte das OLG Hamburg darauf ab, dass hauptsächlich gleichartige Produkte verkauft wurden. Das Landgericht Hannover bejahte gewerbliches Handeln bei dem Angebot von Bekleidungsartikeln in verschiedenen Größen.

Aufgrund der vielen zu berücksichtigenden Kriterien dürfte die Einstufung der Verkaufstätigkeit durch einen juristischen Laien kaum möglich sein. Nach Erhalt einer Abmahnung, die im wesentlichen auf dem Vorwurf der gewerblichen Verkaufstätigkeit beruht, sollten Sie daher unverzüglich einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz beauftragen. Dieser sollte Ihre Abmahnung rechtlich überprüfen. Nur wenn tatsächlich gewerbliches Handeln bei Ihnen vorlag, dürfte sich die Abmahnung im Wesentlichen als berechtigt erweisen. 

Abmahnung erhalten - was tun?

Wenn Sie abgemahnt wurden, gilt es eine Vielzahl von entscheidenden Punkten zu beachten. In unserem Ratgebervideo erklärt Ihnen Jan B. Heidicker (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht sowie für IT-Recht), worauf Sie achten sollten.

Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück. Wurden Sie abgemahnt? Wir helfen auch Ihnen. Bundesweit.

Rufen Sie unsere Rechtsanwälte für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung unter 02307-17062 an oder senden Sie uns Ihre Abmahnung per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zu. Wir prüfen Ihren Fall und geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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