ERWERB DER TÜRKISCHEN STAATSANGEHÖRIGKEIT

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ERWERB DER TÜRKISCHEN STAATSANGEHÖRIGKEIT DURCH GEBURT

AUFGRUND ABSTAMMUNG

Nach dem Grundsatz der Abstammung erwirbt ein Kind, welches in der Ehe geboren wird, die türkische Staatsangehörigkeit automatisch, wenn ein Elternteil türkischer Staatsangehöriger ist.

Wird es außerhalb der Ehe geboren, erwirbt es die türkische Staatsangehörigkeit wiederum ohne weiteres, wenn die Mutter Türkin ist; als Kind eines türkischen Vaters allerdings erst nach Feststellung der Abstammung vom Vater.

AUFGRUND GEBURTSORT

Nach dem Geburtsortprinzip erwirbt ein in der Türkei von ausländischen oder staatenlosen Eltern geborenes Kind, welches nicht durch die Geburt eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, von Geburt an die türkische Staatsangehörigkeit.

Findelkinder gelten bis zum gegenteiligen Beweis als in der Türkei geboren und erwerben ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit.

NACHTRÄGLICHER ERWERB

Soweit keine Gründe der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung entgegenstehen, können Ausländer die türkische Staatsangehörigkeit auf Ermessen der zuständigen Behörden durch Verwaltungsakt nachträglich erwerben.

Die Antragstellung kann persönlich oder mit qualifizierter Vollmacht erfolgen.

Da das geltende Türkische Staatsangehörigkeits-gesetz Mehrstaatigkeit vorsieht, ist ein Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht erforderlich.

DURCH EINBÜRGERUNG

Ausländische Staatsangehörige können nach Ermessen der Behörden eingebürgert werden, wenn bei ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit gemäß dem eigenen nationalen Recht beziehungsweise bei Staatenlosen nach türkischem Recht
  • Vor Antragstellung rechtmäßiger und ununterbrochener Wohnsitz von mindestens fünf Jahren in der Türkei, wobei der Aufenthalt als unterbrochen gilt, wenn mehr als sechs Monate im Ausland verbracht wurden
  • Nachweis der Niederlassungsabsicht in der Türkei durch eigenes Verhalten
  • Kein Leiden an einer ansteckenden Krankheit, die eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit darstellt
  • Führung eines sittlich einwandfreien Lebens
  • Ausreichende türkische Sprachkenntnisse
  • Sicherung des eigenen Lebensunterhalts und das der Unterhaltsberechtigten aus Einkommen oder Beruf

AUFGRUND EheschlIeßung

Das seit 2009 geltende Türkische Staatsangehörigkeitsgesetz verleiht ausländischen Frauen, die mit Männern türkischer Staatsangehörigkeit heiraten, nicht mehr ohne weiteres durch die Eheschließung die türkische Staatsangehörigkeit. Nunmehr kann, geschlechtlich gleichberechtigt, jede ausländische Ehepartnerin eines türkischen Staatsangehörigen und jeder ausländischer Ehepartner einer türkischen Staatsangehörigen nach einer seit drei Jahren weiterhin fortbestehenden Ehe die Einbürgerung beantragen. Voraussetzungen sind das Zusammenleben der Ehepartner in ehelicher Gemeinschaft, es sei denn, der türkische Ehepartner/die türkische Ehepartnerin ist nach Antragsstellung verstorben und dass keiner Tätigkeit nachgegangen wird, die nicht im Einklang mit der ehelichen Gemeinschaft steht.

Wird die Ehe wegen Nichtigkeit von Gerichts wegen aufgehoben, kann der Eingebürgerte die türkische Staatsangehörigkeit behalten, wenn er bei Eheschließung gutgläubig war.

EINBÜRGERUNGSKOMMISSION

Ob die oben genannten Voraussetzungen für den Antrag auf Einbürgerung vorliegen, wird zunächst von einer Kommission, die bei der Provinzdirektion für Einwohner- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten eingegliedert ist, geprüft und über die Direktion an das Innenministerium weitergeleitet.

AUFGRUND ADOPTION

Ein nichtvolljähriges Kind, welches von einem türkischen Staatsangehörigen adoptiert wird, kann die türkische Staatsangehörigkeit erwerben.

DURCH AUßERORDENTLICHE EINBÜRGERUNG

Ausländische Staatsangehörige,

  • die in die Türkei Industrieanlagen bringen,
  • die außergewöhnliche Leistungen auf den Gebieten der Wissenschaft, Technologie, Wirtschaft, Kultur, Kunst, des Sozialwesens und Sports erbrachten oder von denen zu erwarten ist, dass sie diese erbringen werden,
  • die Inhaber der Turkuaz Kart sind sowie deren ausländische Ehepartner und nichtvolljährigen oder abhängigen Kinder,
  • deren Einbürgerung als notwendig erachtet wird und
  • die als Migranten anerkannt werden

können auf Vorschlag des entsprechenden Ministeriums und durch Präsidialdekret auf außerordentlichen Weg eingebürgert werden. Die zuständige Behörde ist das Innenministerium.

AUSWIRKUNGEN UND WIRKSAMKEIT DER EINBÜRGERUNG

Bevor das Innenministerium einen endgültigen Beschluss zur Einbürgerung fasst, wird der Antragsteller zu einem Interview bei der Einbürgerungskommission geladen. Mit dem Tag des Beschlusses wird die Einbürgerung wirksam.

Der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit seitens eines ausländischen Ehepartners durch Verwaltungsakt erstreckt sich nicht auf den anderen Ehepartner. Erwirbt ein sorgerechtsberechtigtes Elternteil die türkische Staatsangehörigkeit, erwerben auch dessen minderjährigen Kinder die türkische Staatsangehörigkeit, soweit das andere Elternteil seine Zustimmung erklärt. Wird diese verweigert, wird entsprechend eines Entscheids des Gerichts am gewöhnlichen Wohnort eines Elternteils verfahren. Erwerben beide Elternteile die türkische Staatsangehörigkeit, erstreckt sich der Erwerb unmittelbar auf deren gemeinsame Kinder.

Rechtsanwaltskanzlei M&S Law Istanbul

Foto(s): G.K.

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