Es kann keine betriebsbedingte Kündigung geben

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Betriebsbedingte Kündigung eines Stammarbeitnehmers bei ständiger Beschäftigung von Leiharbeitnehmern ist nicht möglich

Eine Kündigung ist lediglich dann im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG durch "dringende" betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, dem bei Ausspruch der Kündigung absehbaren Wegfall des Beschäftigungsbedarfs durch andere Maßnahmen als durch eine Beendigungskündigung zu begegnen.

Das Merkmal der "Dringlichkeit" der betrieblichen Erfordernisse ist ein Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Form des sogenannten Ultima-Ratio-Prinzips. 

Diesem ist zu entnehmen, dass der Arbeitgeber vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus dem Arbeitnehmer eine sowohl diesem als auch ihm selbst objektiv mögliche anderweitige Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz anzubieten hat.

Wenn der Arbeitgeber befristet beschäftigte Leiharbeitnehmer über Jahre hinweg als Personalreserve für unterschiedliche Vertretungsfälle eingesetzt hat, ist das Dringlichkeitsmerkmal nicht erfüllt.

Gerne prüfe ich für Sie, ob das Dringlichkeitsmerkmal erfüllt ist, wenn ich die Einzelheiten zu den aktuellen Betriebsbedingungen kenne. Erst dann lässt sich genau feststellen, ob eine betriebsbedingte Kündigung von Ihnen als Stammarbeitnehmer/in des Unternehmens bei ständiger Beschäftigung von Leiharbeitnehmern rechtlich zulässig ist.

Wenn Sie Fragen haben zum Thema betriebsbedingte Kündigung eines Stammarbeitnehmers bei ständiger Beschäftigung von Leiharbeitnehmern haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.


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