EU-US-Privacy-Shield von EU-Kommission angenommen! Rechtssicherheit ist fraglich

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Ziel des EU-US-Privacy-Shield soll der verbesserte Schutz von Grundrechten der EU-Bürger bei dem Datenaustausch von personenbezogenen Daten in die USA sein.

Der Beschluss wird nun den Mitgliedstaaten zugeleitet. In den USA wird der Rahmen im US-Bundesregister veröffentlicht.

In dem EU-US-Privacy-Shield (EU-US-Datenschutzschild) ist unter anderem folgendes geregelt:

Die Rechte der einzelnen die Bürger sollen gestärkt werden. Zum Beispiel soll ein kostenloses Verfahren der alternativen Streitbeilegung zur Verfügung gestellt werden. Außerdem sollen die nationalen Datenschutzbehörden mit der Federal Trade Commission zusammenarbeiten, um etwaigen Beschwerden nachzugehen und abzuhelfen. Im Außenministerium soll außerdem eine Ombudsstelle eingerichtet werden, an die sich Bürger mit Rechtsschutzbegehren (Bereich der nationalen Sicherheit) wenden können. Zum leichteren Verständnis für die EU-Bürger plant die Kommission, einen „Bürger-Leitfaden zur Erläuterung der Rechtsbehelfe“ zu veröffentlichen.

Unternehmen, die Daten verarbeiten, sollen strenge Auflagen bekommen. Das US-Handelsministerium soll die Liste der teilnehmenden Unternehmen regelmäßig überprüfen und aktualisieren, um sicherzustellen, dass die Unternehmen die Regeln einhalten, denen sie sich selbst unterworfen haben. Unternehmen soll die Gelegenheit gegeben werden, im Hinblick auf die Einhaltung der Regeln Anpassungen vornehmen zu können.

Die USA haben der EU zugesichert, dass der Datenzugriff von Behörden aus Gründen der Rechtsdurchsetzung oder der nationalen Sicherheit lediglich unter der Voraussetzung der Einhaltung klarer Beschränkungen, Schutzvorkehrungen und Aufsichtsmechanismen gestattet sein werde.

(Quelle: EU-Aktuell v. 12.07.2016)

„Das sicherste Mittel, um teure Rechtsverletzungen mit weitreichenden Folgen beim Datenaustausch mit amerikanischen Unternehmen zu vermeiden, ist, ergänzende Individualvereinbarungen zu schließen.“, weiß Frau Rechtsanwältin Sabine Schenk, Europajuristin (Universität Würzburg) und TÜV-zertifizierte Datenschutzbeauftragte, Inhaberin der Anwaltskanzlei Schenk. Dabei werde im Unternehmensalltag oft vergessen, dass z.B. auch Zahlungsdiensteanbieter oder Web-Conference-Anbieter oft amerikanische Unternehmen sind. Hier sollte ein besonderes Augenmerk auf die Datenschutzerklärungen und weiteren individuellen Verträge gelegt werden.

Im Einzelfall sollte der Rat eines spezialisierten Rechtsanwalts herangezogen werden. Profitieren Sie von unseren aktuellem rechtlichem Kenntnisstand und unserem Spezialwissen. Frau Rechtsanwältin Schenk ist Inhaberin der Anwaltskanzlei Schenk (www.anwalt-datenschtzbeauftragter.de) und Spezialistin für IT-Recht und Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-/Werbe-, Marken-, Urheber-, Patentrecht) sowie TÜV-zertifizierte Datenschutzbeauftragte.

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Auf Ihre Fragen freue ich mich und beantworte sie persönlich.

Sabine Schenk

Rechtsanwältin, Inhaberin der Anwaltskanzlei Schenk



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