EuGH rüffelt BGH-Entscheidung aus 2016

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Nun hat der EuGH eine Entscheidung zum Widerruf von Verbraucherdarlehen getroffen und damit eine komplett anderslautende Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2016 grundlegend revidiert.

Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Neuss, erklärt die Zusammenhänge: „Das Landgericht Saarbrücken musste sich absichern und hätte ohne den Aufruf des EuGH keine verbraucherfreundliche Entscheidung treffen können. Das Urteil wäre sicherlich vom OLG kassiert worden.“

Die Entscheidung ist eine Klatsche für die deutsche Rechtsprechung in Karlsruhe. Der EuGH sagt, dass die betreffende Widerrufsklausel in keiner Weise mit den geltenden EU-Richtlinien in Einklang gebracht werden können – eben das hatte der BGH allerdings immer wieder gegenteilig hervorgehoben.

Ganz tot war der Widerrufsjoker auch vor dieser Entscheidung nicht, aber diverse Entscheidungen des BGH hatten die juristischen Möglichkeiten immer weiter beschnitten. Durch das aktuelle EuGH-Urteil steht das Tor für über 20 Millionen Autofinanzierungen und Immobilien-Darlehen im Gesamtwert von über eine Billion Euro weit offen.

Jansen: „Während man vorher eigentlich nur noch mit einer Rechtsschutzversicherung ins Verfahren gehen konnte ist jetzt eigentlich kein Verfahrensrisiko mehr vorhanden. Es ist sogar davon auszugehen, dass einiges im außergerichtlichen Verfahren verglichen werden kann!“

Bei den Autofinanzierungen über die Autobank sieht es folgendermaßen aus: Der Verbraucher erhält alle geleisteten Ratenzahlungen zurück und gibt das Auto zurück. Der Vertrag wird so gestellt, als wäre er niemals abgeschlossen worden. Das Thema Nutzungsentgelt wird der BGH am 5. Mai regeln.

Nicht ganz so lukrativ im Widerruf sind Finanzierungen von Kraftfahrzeugen, die nicht als verbundenes Geschäft abgeschlossen wurde.  Hier muss der Schuldner die noch offene netto Darlehenssumme abbezahlen und erhält dann alle bis dahin geleisteten Zinsen zurück.

Ebenso verhält es sich bei Immobiliendarlehen – hier muss aber berücksichtigt werden, dass dringendst vor dem Widerruf eine Anschlussfinanzierung „stehen“ muss, ansonsten hat die Bank Zugriff auf die Sicherheit, also auf das Haus. Darlehensnehmer sollten gut vorbereitet und juristisch gut beraten in ihr „Projekt Widerruf“ einsteigen

AJT-Partner Markus Jansen abschließend: „In welcher Weise BGH und EuGH die unterschiedlichen Urteile noch untereinander ausdiskutieren werden ist noch völlig unklar! Ein Ruhmesblatt für den Bundesgerichtshof ist der Fall nicht. Immerhin hat das nun in der Kritik stehende Urteil Millionen von Verbrauchern über Jahre ihre gerechten Schadensersatzansprüche vorenthalten.“


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