EuGH stärkt Rechteinhaber: Weiterverkauf „gebrauchter“ E-Books und MP3s verboten

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Der EuGH hat sich mit Urteil vom 19.12.2019 (Az.: C-263/18) dem Generalanwalt Szpunar angeschlossen und entschieden, dass E-Books, MP3s und andere digitale Inhalte nicht „gebraucht“ weiterverkauft werden dürfen.

Das Verfahren führten niederländische Verlage gegen die Betreiber der Seite Tom Kabinet. Tom Kabinet ist eine Webseite, die es Mitgliedern ermöglicht, eigene E-Books zu „spenden“, hierfür „Credits“ zu erhalten und mit diesen Credits wiederum (oder mit echtem Geld) „gebrauchte“ Bücher anderer Nutzer zu erwerben. Diese können die Bücher nach dem Lesen wieder zurück an Tom Kabinet „verkaufen“.

Die Vertragsbedingungen von Tom Kabinet sehen vor, dass die Nutzer sämtliche bei ihnen vorhandenen Kopien der Bücher nach dem Verkauf vernichten, zudem kann jedes „gebrauchte“ Buch von Tom Kabinet nur einmal (gleichzeitig) verkauft werden. So soll sichergestellt werden, dass tatsächlich nur die eine Vervielfältigung des Buches im Umlauf ist und der Dienst nicht als Kopiernetzwerk genutzt wird. Es gibt allerdings keine Möglichkeit für Tom Kabinet, sicherzustellen, dass die Nutzer die Bücher tatsächlich löschen. Außerdem wurde im Laufe des Rechtsstreits bekannt, dass auf den Servern von Tom Kabinet eine Kopie der E-Books verbleibt, auch nachdem sie an einen Nutzer verkauft wurden.

Vor diesem Hintergrund verlangten die Kläger im Ergebnis die Einstellung des Geschäftsbetriebs. Sie argumentierten, Tom Kabinet erstelle rechtswidrig Vervielfältigungen der E-Books und mache diese öffentlich zugänglich. Für die rechtliche Beurteilung des Falls kam es maßgeblich auf die Frage an, ob beim ersten Verkauf eines E-Books die sog. „Erschöpfung“ eintritt. Diese ist in Deutschland in § 17 Abs. 2 UrhG geregelt, der lautet:

„(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.“

Die Norm regelt also, dass „Vervielfältigungsstücke“, also CDs, Schallplatten und (Papier-)Bücher in der EU (weiter-)verkauft werden dürfen, sobald sie mit Zustimmung des Berechtigten in den Verkehr gebracht wurden. Nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte gilt dies aber grundsätzlich nicht für digitale „Vervielfältigungsstücke“. § 15 Abs. 1 UrhG spricht in Bezug auf das Verbreitungsrecht von einem Recht, das Werk in körperlicher Form zu verwerten. Daran fehlt es bei E-Books.

Dieser Auffassung hat sich nun der EuGH angeschlossen und damit für die gesamte EU verbindlich geklärt, dass nur hinsichtlich „anfassbarer“ Güter eine Erschöpfung eintritt. Beim Verkauf von eBooks und anderen digitalen Inhalten liegt keine Verbreitung, sondern eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG vor. Dieses Recht unterliegt nicht der Erschöpfung, was direkt aus Art. 3 Abs. 3 der Urheberrechtsrichtlinie folgt.

Zur Begründung stellte der EuGH u. a. darauf ab, dass der Unionsgesetzgeber mit Blick auf den Urheberrechtsvertrag der WIPO die Erschöpfungsregel nur auf die Verbreitung körperlicher Gegenstände angewendet wissen wollte. Bei solchen Gegenständen tritt nämlich eine Verschlechterung der Werke durch deren Gebrauch ein, sodass ein Second-Hand-Markt die angemessene Vergütung der Rechteinhaber nicht so stark gefährdet, wie dies bei digitalen Inhalten der Fall wäre.

Zwar hat der EuGH nur über E-Books entschieden, das Urteil findet aber auch Anwendung auf bspw. MP3-Dateien, Filmdateien und ähnliche digitale Werkstücke.

Eine Vielzahl weiterer aktueller Urteilsbesprechungen finden Sie unter: news.waldorf-frommer.de/category/rechtsprechung.



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