EuGH zum Begriff der öffentl. Wiedergabe bei der Einbindung einer Fotografie in eine Internetseite

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Seit Inkrafttreten der Richtlinie 2001/29 (sog. „InfoSoc“-Richtlinie) ist insbesondere das Recht der „öffentlichen Wiedergabe“ (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie) in der Europäischen Union vollharmonisiert. Dies bedeutet, dass dieses v. a. im Online-Bereich sehr bedeutende Recht (die in § 19a UrhG geregelte „öffentliche Zugänglichmachung“ ist ein Unterfall der öffentlichen Wiedergabe) europaweit einheitlich ausgelegt und angewendet werden muss. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hierzu kommt daher enorme Bedeutung zu, da die darin entwickelten Leitlinien für sämtliche nationalen Gerichte bindend sind.

Der EuGH hatte u. a. in seinen Entscheidungen Svensson, BestWater und GS Media, die sich mit Sachverhalten aus dem Bereich Hyperlink/Framing befassten, die Tatbestandsvoraussetzungen der öffentlichen Wiedergabe weiterentwickelt und um das (ungeschriebene) Element des „neuen Publikums“ ergänzt. Andernfalls – so der EuGH – fehle es nämlich an einer eigenständigen Verwendung, die eine gesonderte Erlaubnis des Urhebers erfordere. 

Anders gesagt: Eine unerlaubte Wiedergabe, die sich nicht an ein „neues Publikum“ in diesem Sinne richtet, kann vom Urheber regelmäßig nicht untersagt bzw. als Rechtsverletzung verfolgt werden. Seither wird in der juristischen Diskussion kontrovers darüber diskutiert, wann im Einzelnen die Wiedergabe eines Werks gegenüber einem „neuen Publikum“ vorliege.

Mit seiner Entscheidung vom 7. August (C 161/17 – Renckhoff) hat der EuGH nun den Begriff des „neuen Publikums“ erheblich konkretisiert. Das Gericht ist dabei – zu Recht – nicht der Auffassung des Generalanwalts, sondern des vorlegenden Bundesgerichtshofs (BGH) gefolgt.

Zum Sachverhalt: Ein Fotograf hatte festgestellt, dass eine seiner Fotografien in einem Schülerreferat verwendet worden war. Dieses Referat war anschließend auf dem Server einer Gesamtschule gespeichert und auf deren Internetseite hochgeladen worden. Die Fotografie war somit auf der Internetseite der Schule für jeden Internetnutzer frei abrufbar. 

Zwar hatte der Fotograf der Verwendung seiner Fotografie auf der Schulseite nicht zugestimmt, jedoch dem Betreiber einer anderen Internetseite eine (einfache) Lizenz eingeräumt. Auf dieser – anderen – Internetseite war die fragliche Fotografie ohne etwaige technische Zugangsbeschränkungen abrufbar.

Der Fotograf hatte das betreffende Bundesland als Dienstherr der bei der Schule beschäftigten Lehrkräfte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Nachdem der Unterlassungsanspruch des Fotografen in den ersten beiden Instanzen bejaht worden war, hat der BGH in der Revisionsinstanz das Verfahren schließlich ausgesetzt und dem EuGH die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„Stellt die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird?“

Während der BGH in seinem Vorlagebeschluss ausdrücklich für die Bejahung der vorliegenden Frage argumentiert hatte, war der Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona anderer Auffassung:

So sei die vorgenannte Rechtsprechung des EuGH zum Thema Hyperlink/Framing ohne Einschränkung auf den Fall der direkten Einbindung in eine fremde Internetseite anwendbar. Da die vom Urheber erlaubte Verwendung der Fotografie auf der weiteren Internetseite nicht durch technische Schutzmaßnahmen gesichert und kein Urhebervermerk unter der Fotografie angebracht gewesen sei, habe die Schülerin vermuten dürfen, „dass der Urheber keine Einwände gegen die beschränkte Nutzung des Bildes zu Unterrichtszwecken habe“. Diese Annahme werde durch den Umstand verstärkt, dass die Schülerin ohne Gewinnerzielungsabsicht handelte.

Dieser Auffassung ist der EuGH nun nicht gefolgt:

Danach ist die direkte Einbindung eines Werkes in eine eigene Internetseite von dem Setzen eines Hyperlinks zu unterscheiden, sodass die diesbezügliche Rechtsprechung keine direkte Anwendung finden kann. Denn während die Verwendung von Hyperlinks „zum guten Funktionieren des Internets“ beitrage, käme der direkten Einbindung eines Werkes in eine Internetseite keine entsprechende Funktion zu (Rn. 40 der Entscheidung). 

Darüber hinaus behalte der Urheber im Fall eines Hyperlinks die Kontrolle über die Wiedergabe seines Werkes im Netz, da der Link bei Entfernung der Quelldatei ins Leere gehe. Im Gegensatz dazu sei die direkte Einbindung des Werkes der Kontrolle des Urhebers entzogen, da sie auch bei Entfernung sonstiger – vom Urheber erlaubter – Online-Verwendungen bestehen bleibe (Rn. 44).

Besonders erfreulich ist jedoch die ausdrückliche Konkretisierung des Begriffs des „neuen Publikums“:

„[…] Denn unter solchen Umständen besteht das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, nur aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers eingestellt worden ist, oder sonstigen Internetnutzern (Rn. 35).

Die damit verbundene Klarstellung, dass der Urheber seine Erlaubnis zur Verwendung seines Werkes auf bestimmte Internetseiten beschränken kann, ist nicht nur inhaltlich überzeugend, sondern sichert auch die bestehenden Verwertungsformen für geschützte Werke im Internet nachhaltig ab. 

Eine anderslautende Entscheidung hätte – wie der BGH zutreffend ausgeführt hat – „dem Urheber weitgehend die Möglichkeit genommen, die wirtschaftliche Verwertung seines Werkes zu steuern und eine angemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes sicherzustellen“.

Der EuGH bleibt mit dieser Entscheidung seiner zuletzt eingeschlagenen Linie treu, die dem Schutz des geistigen Eigentums ein enormes Gewicht zuweist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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