EuGH-Vorlage des BGH zum Begriff der öffentl. Wiedergabe bei Online-Einbindung einer Fotografie

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Wann ist ein Publikum wirklich „neu“? – EuGH-Vorlage des BGH zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe bei der Einbindung einer Fotografie in eine Internetseite.

Die Bedeutung unionsrechtlicher Vorgaben für die Anwendung des nationalen Urheberrechts hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. Dies betrifft selbstverständlich auch diejenigen rechtlichen Fragen, die sich in Zusammenhang mit der Lizenzierung und Nutzung von Bildmaterial – gerade auch im Internet – stellen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte sich bisher insbesondere mit Sachverhalten zu befassen, in denen es um das Setzen von Hyperlinks bzw. die Einbindung im Wege des „Framing“ ging (C-466/12 – Svensson, C-348/13 – BestWater, C-160/15 – GS Media). Die darin entwickelten Grundsätze wurden bereits umfassend kritisiert und sind Anlass intensiver Reformbemühungen der Bildbranchenverbände auf europäischer Ebene (exemplarisch: https://bvpa.org/framing-positive-nachricht-aus-dem-kulturausschuss-des-eu-parlaments/).

Eine Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs (BGH) im Verfahren I ZR 267/15 – Cordoba könnte dem EuGH nun Gelegenheit geben, seine entsprechenden Vorgaben weiterzuentwickeln bzw. zu konkretisieren. Dem Ausgangsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Fotograf hatte festgestellt, dass eine seiner Fotografien in einem Schülerreferat verwendet worden war. Dieses Referat war anschließend auf dem Server einer Gesamtschule gespeichert und auf deren Internetseite hochgeladen worden. Die Fotografie war somit auf der Internetseite der Schule für jeden Internetnutzer frei abrufbar. Zwar hatte der Fotograf der Verwendung seiner Fotografie auf der Schulseite nicht zugestimmt, jedoch dem Betreiber einer anderen Internetseite eine (einfache) Lizenz eingeräumt. Auf dieser – anderen – Internetseite war die fragliche Fotografie ohne etwaige technische Zugangsbeschränkungen abrufbar.

Der Fotograf hatte das betreffende Bundesland als Dienstherr der bei der Schule beschäftigten Lehrkräfte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Nachdem der Unterlassungsanspruch des Fotografen in den ersten beiden Instanzen bejaht worden war, hat die Revisionsinstanz das Verfahren schließlich ausgesetzt und dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Tatsache, dass es im Kern um ein Schülerreferat geht, der Rechtsstreit aber dennoch seinen Weg durch alle Instanzen gefunden hat, kann hierbei sicherlich als atypisch bezeichnet werden. Nach Ansicht des BGH sei für die Vorlagefrage jedoch gerade nicht „von entscheidender Bedeutung“, dass „die Fotografie des Klägers durch das Einstellen auf der Internetseite der Schule nicht zu Erwerbszwecken genutzt“ wurde.

Hintergrund der Vorlage ist vielmehr die Auslegung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ i.S.v. Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG („Infosoc-Richtlinie“). Der BGH will vom EuGH wissen, ob die fragliche Einbindung der Fotografie auf der Internetseite der Schule eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie darstellt.

An dieser Stelle wird deutlich, welche besondere Bedeutung die Auslegung des Unionsrechts auch für die Beurteilung vermeintlich einfacher Sachverhalte im nationalen Recht hat: Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der entsprechenden nationalen Norm des § 19a UrhG sind zweifellos erfüllt. Es entspricht der einhelligen Auffassung der (deutschen) Gerichte, dass die direkte Einbindung einer konkreten Datei in eine frei zugängliche Internetseite eine „öffentliche Zugänglichmachung“ i. S. d. § 19a UrhG darstellt.

Unabhängig davon müssen jedoch wegen der diesbezüglichen europaweiten Harmonisierung auch die Voraussetzungen des dem nationalen Rechts übergeordneten Tatbestands der „öffentlichen Wiedergabe“ gem. Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie erfüllt sein. Der EuGH hatte in den eingangs genannten Entscheidungen ergänzende Voraussetzungen für den Begriff der öffentlichen Wiedergabe entwickelt, die dem Wortlaut der Richtlinie nicht zu entnehmen waren. Nach Ansicht des EuGH soll eine öffentliche Wiedergabe erst dann vorliegen, wenn das Werk unter Verwendung eines „neuen“ technischen Verfahrens, oder für ein „neues“ Publikum wiedergegeben wird. Ein neues technisches Verfahren liege insoweit vor, wenn es sich von dem für die Erstwiedergabe verwendeten unterscheidet. Ein neues Publikum sei immer dann gegeben, wenn der Inhaber des Urheberrechts nicht an diesen Empfängerkreis gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte.

Im Streitfall liegt jedenfalls kein „neues technisches Verfahren“ im Sinne der EuGH-Rechtsprechung vor, da sowohl der Lizenznehmer als auch die Schule die Fotografie im Wege des Einbindens auf einer Internetseite veröffentlicht haben. Streitentscheidend ist vielmehr die Frage, ob sich die unlizenzierte Einbindung des Werkes in eine andere Internetseite an ein „neues Publikum“ richtet.

Die Vertreter des beklagten Bundeslandes hatten sich auf die bisherigen Aussagen des EuGH berufen und die Auffassung vertreten, dass sich bereits die (erlaubte) Verwendung auf der Seite des Lizenznehmers an das „allgemeine Internetpublikum“ richte. Da die Verwendung auf der Webseite der Schule an denselben Empfängerkreis gerichtet sei, werde somit gerade kein „neues“ Publikum angesprochen. Es liege folglich keine öffentliche Wiedergabe im Sinne der InfoSoc-Richtlinie vor.

Der BGH als höchstes deutsches Zivilgericht teilte die Auffassung des beklagten Bundeslandes jedoch nicht. Die Aussagen des EuGH zur Beurteilung von Hyperlinks und Framing seien nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall der direkten Einbindung in eine fremde Internetseite anwendbar:

Während dem Setzen von Hyperlinks eine wichtige Rolle bei der Funktionalität des Internets zukomme, sei es für ein „gutes Funktionieren des Internets“ bereits nicht erforderlich, fremde Werke ohne Zustimmung des Rechtsinhabers in den eigenen Zugriffsbereich einzustellen. Bei der gewählten Methode der direkten Einbindung entscheide auch allein der Betreiber der Webseite, ob und wie lange das geschützte Werk für die Öffentlichkeit zugänglich ist, was eine eigenständige Verwertungshandlung begründe. Schließlich würde ein anderes Verständnis auch dem Hauptziel der Richtlinie zuwider laufen, ein hohes Schutzniveau für Urheber zu erreichen: „Dürfte ein Werk, das mit Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglich ist, ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auch auf anderen Internetseiten eingestellt […] werden, wäre dem Urheber weitgehend die Möglichkeit genommen, die wirtschaftliche Verwertung seines Werkes zu steuern und eine angemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes sicherzustellen.“

Es ist zu hoffen, dass der EuGH dieser – absolut zutreffenden – Argumentation folgt. Ein anderes Ergebnis würde erhebliche Veränderungen der bestehenden Auswertungsmodelle erforderlich machen.

Der Fachbeitrag wurde erstmalig vom Bundesverband professioneller Bildanbieter (BVPA) im Rahmen des Sondernewsletters BVPAflash veröffentlicht.


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