Exhumierung zur Feststellung der Vaterschaft

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Der BGH hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 (XII ZB 20/14) entschieden, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen im Falle einer für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen DNA-Untersuchung und einer damit verbundenen Exhumierung regelmäßig hinter das Recht des Abkömmlings auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurücktritt.

Dem grundgesetzlich geschützten Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist gegenüber der Totenruhe des Verstorbenen grundsätzlich der Vorrang einzuräumen.

Sowohl nach der EMRK als auch nach der Verfassung hat das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung besondere Bedeutung.

Sollte im Einzelfall durch die Untersuchung eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen möglich sein und damit das Recht des Abkömmlings auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurückzutreten hat, kann dem im Rahmen der Zumutbarkeitsabwägung des entsprechend anzuwendenden § 178 Abs. 1 FamFG hinreichend Rechnung getragen werden.

Derartige Gründe, die gegen eine Exhumierung und eine Begutachtung sprechen, lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Exhumierung war insbesondere auch deshalb erforderlich, weil sich der Stiefbruder geweigert hat, eigenes DNA-Material für die Begutachtung zur Verfügung zu stellen.

Rechtsanwältin Antjé Abel

Fachanwältin für Familien- und Erbrecht


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