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Existenzgefährdung: Kein Fahrverbot

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Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wer beruflich viel unterwegs ist, versucht natürlich, möglichst schnell zum nächsten Geschäftstermin zu kommen. Hat man dann den Blitzer am Straßenrand zu spät bemerkt, flattert ein paar Wochen später der Bußgeldbescheid ein. Berufliche Probleme ergeben sich vor allem dann, wenn ein Fahrverbot verhängt wurde. Das Amtsgericht (AG) Wuppertal hat hierzu entschieden, dass bei einem Existenzgründer von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, wenn er den Führerschein zur Ausübung seiner Tätigkeit zwingend braucht.

Im zugrunde liegenden Fall wollte sich ein Empfänger des Arbeitslosengeldes I (ALG I) selbstständig machen und hatte bereits sämtliche Anträge auf Gründungszuschüsse ordnungsgemäß beantragt. Das Arbeitsamt verlangte jedoch, dass er einen gültigen Führerschein der Klasse 3 besitzt. Der dreifache Familienvater wurde aber auf einer Autobahn mit 41 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geblitzt, aufgrund dessen sowohl eine Geldbuße als auch ein Monat Fahrverbot verhängt wurde. Der Familienvater ging gegen den Bußgeldbescheid vor.

Das AG sah in der Raserei eine Ordnungswidrigkeit wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, sodass grundsätzlich ein Monat Fahrverbot gerechtfertigt sei. Laut § 4 IV BKatV (Bußgeldkatalogverordnung) könne von der Verhängung des Fahrverbots aber abgesehen werden, wenn sie für den Raser eine außergewöhnliche und unverhältnismäßige Härte bedeuten würde. Dies sei beispielsweise bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes der Fall. Da der Familienvater sein Auto benötige, um seiner Tätigkeit (z. B. Kundenakquise) nachgehen und damit seine Familie ernähren zu können, würde das Fahrverbot seine Existenz gefährden. Als Ausgleich dafür sei aber die Geldbuße anzuheben.

(AG Wuppertal, Urteil v. 08.04.2011, Az.: 26 OWi 623 Js 1901/10 - 267/10)

(VOI)

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