Facebook Datenleck | EuGH-Urteil stärkt Rechte von Verbrauchern - inkl. Betroffenheitscheck

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Das Datenleck bei Facebook, das die Informationen zahlreicher Nutzer offenlegte, hat weitreichende Implikationen. Vor diesem Hintergrund spielt ein kürzlich ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine wichtige Rolle, indem es die Rechte der Verbraucher in solchen Fällen stärkt.

Bedeutung des EuGH-Urteils im Datenschutzkontext

Das EuGH-Urteil markiert einen Wendepunkt im Datenschutzrecht. Es stellt klar, dass bereits die Sorge um einen möglichen Missbrauch persönlicher Daten als immaterieller Schaden gilt, welcher Schadenersatzansprüche rechtfertigen kann. Dies unterstreicht die Verantwortung von Unternehmen wie Facebook, angemessene Datenschutzmaßnahmen zu ergreifen.

Schadenersatzansprüche nach dem EuGH-Urteil

Die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, besteht nun für Nutzer, die vom Facebook-Datenleck betroffen sind. Die Höhe des Schadenersatzes variiert je nach Situation:

  • Bei nachweisbaren Schäden: Schadenersatzforderungen können in den mittleren vierstelligen Bereich gehen.
  • Bei Befürchtungen zukünftigen Missbrauchs: Schadenersatzansprüche liegen typischerweise zwischen 250 und 500 Euro oder im niedrigeren bis mittleren dreistelligen Bereich.

Relevanz für betroffene Nutzer

Die aktuelle Entwicklung hat bedeutende Konsequenzen für Nutzer, die vom Datenleck betroffen sind. Sie unterstreicht die Wichtigkeit der Kenntnis und Durchsetzung der eigenen Rechte in der digitalen Welt.

Beratung und Unterstützung

Für Nutzer, die vom Facebook-Datenleck betroffen sind und Fragen zu ihren Rechten haben, kann spezialisierte rechtliche Beratung von Nutzen sein. Professionelle Unterstützung kann dabei helfen, den Umfang und die Durchsetzbarkeit von Schadenersatzansprüchen zu bewerten. 

Auf unserer Homepage bieten wir einen Quickcheck an, mit dem Nutzer einfach und schnell überprüfen können, ob sie vom Datenleck betroffen sind.

Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/technologie-kommunikation-bipr-3253749/

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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