Veröffentlichungsrecht: Welche Rechte besitzt der Urheber eines Werks?
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Inhaltsverzeichnis
- Was heißt veröffentlichen?
- Veröffentlichungsrecht: Definition
- Funktion und Reichweite des Veröffentlichungsrechts
- Kann das Veröffentlichungsrecht eingeschränkt werden?
- Verstoß gegen das Veröffentlichungsrecht: Folgen
- Veröffentlichungsrecht: Fotografie
- Veröffentlichungsrecht bei Software
- Unterschied zwischen Veröffentlichungsrecht und Nutzungsrecht
Was heißt veröffentlichen?
Ein Werk wird mit Zustimmung des Berechtigten der Allgemeinheit zugänglich gemacht (§ 6 Abs. 1 UrhG). Dies ist dann der Fall, wenn es für eine Mehrzahl von Personen öffentlich wird, die nicht in einer persönlichen Beziehung zum Urheber oder untereinander in Verbindung stehen. Eine Vorführung des Werks im Familien- oder Freundeskreis ist daher noch keine Veröffentlichung.
Veröffentlichungsrecht: Definition
Das in § 12 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelte Veröffentlichungsrecht ist das Recht des Urhebers, zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Solange nicht das Werk selbst, wesentliche Inhalte oder eine Beschreibung des Werks mit der Zustimmung des Urhebers veröffentlicht wurden, hat dieser das alleinige Recht zur Veröffentlichung. Das Veröffentlichungsrecht betrifft alle Werkarten.
Das Veröffentlichungsrecht zählt neben dem Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und dem Recht, eine Entstellung des Werks zu untersagen, zu den Urheberpersönlichkeitsrechten und ist ein sehr wichtiger Teil des Urheberrechts. Es ist ein Abwehrrecht, das es dem Urheber des Werks ermöglicht, über Art und Weise der Publizierung zu entscheiden, bevor sein Werk der öffentlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht wird. Der Schöpfer eines Werks – also der Urheber – soll besonders geschützt werden, sodass sich aus dem Veröffentlichungsrecht noch weitere Rechte zum Schutz des Urhebers ergeben. Zu diesen zählen unter anderem das Recht,
den wesentlichen Inhalt des Werks öffentlich mitzuteilen (§ 12 UrhG): Nur der Schöpfer des Werks darf öffentliche Aussagen zum noch nicht veröffentlichten Werk machen oder es beschreiben. Nähere Kommentare und Angaben Dritter zu seinem Werk muss der Urheber nicht hinnehmen.
das Werk öffentlich auszustellen (§ 18 UrhG)
es in einem selbstständigen Sprachwerk zu zitieren (§ 51 UrhG)
Negatives Veröffentlichungsrecht meint, dass ein Werk die durch § 12 Abs. 1 UrhG gewährte Geheimnissphäre mit der Veröffentlichung verlässt.
Funktion und Reichweite des Veröffentlichungsrechts
Das Veröffentlichungsrecht betrifft nur die Erstveröffentlichung eines Werkes und erlischt folglich, sobald es veröffentlicht wurde. Es gilt zudem für schutzfähige Bestandteile und Vorstufen eines Werkes und schließt auch Übersetzungen oder Bearbeitungen ein.
Das Veröffentlichungsrecht erteilt dem Urheber die Handhabe über seine geistige Schöpfung, um ihn vor irreparablen Folgen einer Veröffentlichung, der er nicht zugestimmt hat, zu schützen. Da eine Veröffentlichung nicht rückgängig zu machen ist und das Werk in der öffentlichen Wahrnehmung nicht ungesehen bzw. ungehört gemacht werden kann, könnten dem Urheber erhebliche wirtschaftliche oder persönliche Schäden entstehen. Schließlich gibt der Urheber nicht zuletzt mit der Veröffentlichung etwas aus seiner Privatsphäre frei.
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Insofern ist die Grundlage des Veröffentlichungsrechts das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Bei diesem handelt es sich um ein Grundrecht. Jeder Mensch hat das Recht, zu entscheiden, was er wie über sich in der Öffentlichkeit preisgeben will. Da sich der Urheber mit dem Werk unter Umständen auch der gesellschaftlichen Kritik aussetzt, muss ihm die Veröffentlichungsentscheidung vorbehalten sein.
Kann das Veröffentlichungsrecht eingeschränkt werden?
Es ist nicht möglich, auf sein Veröffentlichungsrecht zu verzichten. Unter Umständen kann es aber vertraglich beschränkt werden, sodass eine Erstveröffentlichung etwa nur für ein bestimmtes Lizenzgebiet erlaubt ist. In der Praxis schließt der Autor oder Künstler mit einem Verlag bzw. einer Agentur einen Lizenzvertrag, der die Nutzungsrechte für das Werk überträgt, und erteilt somit zugleich die Einwilligung zur Veröffentlichung.
Auch kann dem Urheber in der Regel das Veröffentlichungsrecht nicht entzogen werden. Dies ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich: So hatte das Oberlandesgericht Hamburg in der Vergangenheit einem bekannten Politiker sein Veröffentlichungsrecht bezüglich eines von ihm verfassten Anwaltsschriftsatzes abgesprochen und geurteilt, das Urheberrecht des Betroffenen müsse hinter dem Interesse der Allgemeinheit an Meinungs- und Informationsvermittlung zurückstehen (Urteil vom 29.07.1999, Az. 3 U 34/99).
Verstoß gegen das Veröffentlichungsrecht: Folgen
Wer gegen das Veröffentlichungsrecht und damit gegen die erhöhte Schutzbedürftigkeit des Urhebers verstößt, muss mit rechtlichen Schritten des Rechteinhabers bzw. der Rechteinhaber gemäß der §§ 97 ff. UrhG rechnen. Der Urheber kann Ansprüche auf Unterlassung und gegebenenfalls auf Schadensersatz geltend machen. Zudem gibt es, wenn bereits Kopien angefertigt wurden, einen Anspruch auf Vernichtung und Rückruf oder Herausgabe rechtswidriger Vervielfältigungen des Werks.
Vor gerichtlichen Schritten verlangt das Urhebergesetz eine Abmahnung. In der Regel muss schnell gehandelt werden, weshalb die Geltendmachung der Ansprüche in einem gerichtlichen Eilverfahren erfolgt, um eine einstweilige Verfügung zu erlangen.
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Veröffentlichungsrecht: Fotografie
Für Fotos – egal ob vom Profi oder mit dem eigenen Handy geschossen – gilt das Urheberrecht in gleicher Weise wie für andere Werke der Kunst, Literatur oder Wissenschaft. Das bedeutet, die Person, die den Auslöser betätigt hat, ist Urheber der Fotografie und hat damit das alleinige Veröffentlichungsrecht inne. Wer fremde Fotos veröffentlicht, ohne die Nutzungsrechte daran zu besitzen, begeht eine Urheberrechtsverletzung und kann zu einer Geldstrafe verurteilt werden.
Veröffentlichungsrecht bei Software
Das Urheberrecht gilt regelmäßig auch für Computerprogramme (§ 2 UrhG). Neben den allgemeinen Bestimmungen zum Urheberrecht existieren insofern in den §§ 69 a-g UrhG spezielle Regelungen für Computerprogramme. Dem Programmierer als Urheber bzw. Rechteinhaber der Software stehen – wie bei jedem anderen Werk auch – die grundlegenden Urheberrechte unter anderem auf Vervielfältigung und Verbreitung zu. Der Urheber eines Computerprogramms kann Nutzungsrechte daran jedoch mit einem Lizenzvertrag an Dritte übertragen.
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Beauftragt man ein anderes Unternehmen mit der Erstellung einer Software, erwirbt man die Nutzungsrechte an dem Computerprogramm in der Regel ebenfalls aufgrund eines mitabgeschlossenen Lizenzvertrags. Der Auftraggeber erhält je nach Vertragsinhalt Rechte (Kopierrecht, Bearbeitungsrecht, Verwertungsrecht, ausschließliches Nutzungsrecht). Wurde kein Lizenzvertrag abgeschlossen, richtet sich die Rechteeinräumung nach dem von den Vertragsparteien verfolgten Zweck.
Anderes gilt in einem Arbeitsverhältnis: Entwickelt jemand als Angestellter eine Software, liegen die vermögensrechtlichen Befugnisse gemäß § 69b UrhG bei dessen Arbeitgeber – sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.
Unterschied zwischen Veröffentlichungsrecht und Nutzungsrecht
Der Schöpfer eines Werks hat als Urheber das alleinige Recht auf Erstveröffentlichung. Dieses Recht ist unveräußerlich und kann nicht weitergegeben werden. Der Urheber kann Dritten im Rahmen eines Lizenzvertrags jedoch einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen. Das Nutzungsrecht kann auch zeitlich, räumlich oder sachlich beschränkt werden.
(THH)
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Rechtstipps zu "Veröffentlichungsrecht"
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14.10.2024 Rechtsanwalt Philipp Muffert„… im Kleingedruckten und das Formular erweckt insgesamt nicht den Eindruck eines Vertrages. Der LIVE Marketing LLC werden darin umfassende Veröffentlichungsrechte erteilt und das Opfer verpflichtet …“ Weiterlesen
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20.02.2025 Rechtsanwalt Daniel Loschelder„… . Per E-Mail wird dann ein täuschend echtes Formular verschickt. Im Kleingedruckten finden sich Klauseln, die den Kunden dazu verpflichten, der LIVE Marketing LLC umfassende Veröffentlichungsrechte …“ Weiterlesen
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14.08.2024 Rechtsanwalt Daniel Loschelder„… ein manipulatives Formular verschickt. Im Kleingedruckten verstecken sich Klauseln, die den Auftraggeber verpflichten, der LIVE Marketing LLC umfangreiche Veröffentlichungsrechte einzuräumen …“ Weiterlesen
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28.03.2024 Rechtsanwalt Dr. Lars Rieck„… & Text : Sowohl die Melodie als auch der Liedtext eines Songs sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. des letzten überlebenden Miturhebers geschützt. Veröffentlichungsrecht : Die Schutzfrist …“ Weiterlesen
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10.01.2011 Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke LL.M.„… ., dass der Urheber allein bestimmen kann, ob, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird (Veröffentlichungsrecht). Zudem hat jeder Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen …“ Weiterlesen
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13.12.2010 anwaltsbüro47„… er diesen auf Unterlassung und Zahlung eines Schadensersatzes, da die Nutzungs- und Veröffentlichungsrechte ausschließlich bei der Firma lagen. Der Fotograf berechnete seinen Schadensersatzanspruch anhand der MFM …“ Weiterlesen