Facebook-Fanseite: Was Unternehmen beachten müssen

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Social Media ist im Trend - seit längerem. Immer öfter präsentieren sich mittlerweile auch mittelständische Unternehmen mit einer eigenen, offiziellen Unternehmensseite bei Facebook. Die Vorteile liegen auf der Hand: Schnelle Kommunikation, direktes Marketing in der Zielgruppe und ein modernes Image mit möglichst vielen Fans. Ein solcher Auftritt bei Facebook muss aber auch rechtlichen Anforderungen Stand halten. Denn ansonsten kann die Präsentation im Social Web auch nach hinten losgehen.

Impressumspflicht

Was für „herkömmliche" Webseiten gilt, das gilt auch für Facebook - sagt sinngemäß zum Beispiel das Landgericht Aschaffenburg in einem viel diskutierten Urteil (Az. 2 HK O 54/11) aus dem vergangenen Jahr. Das Landgericht ging davon aus, dass ein Unternehmen Diensteanbieter von Telemedien ist, wenn es sich bei Facebook präsentiert. Daher müsse es ein Impressum vorhalten, das den Anforderungen des § 5 TMG genügt.

Das Impressum könne bei entsprechend kenntlicher Verlinkung auf Facebook sich aber auch auf der offiziellen Unternehmenswebsite befinden, so das Landgericht. Allerdings müsse dem Betrachter dann klar sein, ob sich das Impressum auf die Unternehmenswebsite oder auf den Facebook-Auftritt bezieht.

Kurz und knapp: Unternehmen können auf ein Impressum für ihren Facebook-Account nicht verzichten. Ansonsten drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und einstweilige Verfügungen.

Ist auch eine Datenschutzerklärung notwendig?

Diensteanbieter von Telemedien müssen gemäß § 13 Abs. 1 TMG grundsätzlich auch eine Datenschutzerklärung bereitstellen. Wenn Unternehmen auf Facebook von den Gerichten als Diensteanbieter von Telemedien qualifiziert werden, dann müssen sie - konsequenterweise - ihren Unternehmensauftritt dort auch mit einer entsprechenden Datenschutzerklärung versehen. Dieses zugegebenermaßen etwas leidliche Thema ist keineswegs neu, sondern schon von anderen Plattformen wie eBay hinlänglich bekannt.

Unternehmen, die gegen § 13 Abs. 1 TMG verstoßen, drohen im Einzelfall Abmahnungen und einstweilige Verfügungen. Denn die Rechtslage zur Frage, ob eine fehlende Datenschutzerklärung einen Wettbewerbsverstoß darstellt oder nicht, ist nach wie vor unklar und wird von den Gerichten nicht einheitlich beantwortet:

Im vergangenen Jahr hat das Kammergericht Berlin in einem häufig zitierten Urteil (Az. 5 W 88/11) zum Facebook Like-Button festgestellt, dass ein Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften des TMG kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß sei. Dem hingegen befand das OLG Karlsruhe erst kürzlich (Az.6 U 38/11), dass Verstöße gegen Vorschriften des Datenschutzes durchaus von Mitbewerbern abgemahnt werden können. Eine Klarstellung durch den BGH darf insoweit mit Spannung erwartet werden. Erkennt der BGH in den Vorschriften des Datenschutzes Marktverhaltensregelungen, könnte die Internetlandschaft in Deutschland einer neuen Abmahnwelle ausgesetzt sein.

Neben den wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen kommt schlimmstenfalls auch noch ein Einschreiten der Aufsichtsbehörden wegen fehlender Datenschutzerklärungen in Betracht. In diesem Fall drohen Bußgelder.

Insgesamt sind Unternehmen im Social Web nicht bloß aus Rechts-, sondern auch aus Image- und PR-Gründen gut beraten, eine Datenschutzerklärung vorzuhalten, die den Anforderungen des § 13 Abs. 1 TMG genügt. Denn ein gelebtes Bewusstsein für die personenbezogenen Daten der Fans und Nutzer trägt durchaus zur Marken- und Imagepflege eines Unternehmens bei.

Vorsicht vor Fake-Profilen

Nicht immer wird ein Unternehmens-Auftritt im Social Web auch von einer klaren Strategie begleitet. Dies soll in der Vergangenheit dazu geführt haben, dass einzelne Unternehmen, die bei Facebook wenig Erfolg und Zuspruch hatten, Werbeagenturen damit beauftragten, ihren Facebook-Account zu pushen: Es sollen in großem Stil falsche Nutzerprofile angelegt worden sein, mit denen dann für das Unternehmen geworben wurde - durch völlig übermäßiges Klicken des Like-Buttons und auch durch übertrieben werbende Äußerungen über das Unternehmen und seine Produkte und Dienstleistungen.

Ein solches Vorgehen ist wettbewerbsrechtlich durchaus zu beanstanden, auch wenn es in den wenigsten Fällen nachweisbar sein dürfte. Weit schlimmer für ein Unternehmen als der rein juristische Aspekt dürfte dann aber die negative Berichterstattung sein, wenn ein Shitstorm solchen Inhalts durch das Internet fegt. Das musste im letzten Jahr auch das Homöopathie-Unternehmen Weleda feststellen, das in den Verdacht geraten war, sich bei Facebook von Fake-Fans belobhudeln zu lassen.

Haftung für Kommunikation auf Fanseite

Der Ton im Internet ist manchmal rau - Beleidigungen und üble Nachreden gehen schnell von der Hand. Kommuniziert ein Unternehmen bei Facebook aktiv mit zigtausend Fans, dann hat es auch für den Inhalt der Kommunikation gerade zu stehen. Beleidigt beispielsweise dort ein Fan einen anderen, kann das Unternehmen in Anspruch genommen werden, wenn es entsprechende Kommentare nicht unverzüglich entfernt.

Denn die Messlatte für eine Überwachung der Kommunikation dürfte nicht allzu hoch liegen: Man kann von einem Unternehmen, das bei Facebook zu Marketingzwecken Kommunikation mit seinen Fans betreibt, durchaus erwarten, dass es diese Kommunikation auch ständig auf die Einhaltung der „Netiquette" überprüft.

Fazit

Unternehmen kämpfen um Märkte und Endkunden - auch im Social Web. Dabei sind bestimmte Spielregeln einzuhalten. Ansonsten drohen nicht nur juristische Konsequenzen, sondern auch ein beträchtlicher Schaden für Image und Marke.

Hinweis: Haben Sie weitere Fragen zur Facebook-Fanseite Ihres Unternehmens? Gerne bin ich - bundesweit -  Ihr Ansprechpartner.


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