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Facebook-Teilen: rste Abmahnung wegen Verwendung der „Teilen-Funktion“

  • 2 Minuten Lesezeit

Es geht los: Mit dem Start in das neue Jahr 2013 ist auch der erste Fall bekannt geworden, in dem ein Facebook-Nutzer von einem Anwalt abgemahnt wurde, weil er die „Teilen-Funktion" genutzt hat, ohne sich über den Inhalt zu informieren - Kostenpunkt 1800 €!

Geteiltes Bild war Stein des Anstoßes

Facebook-Laien können es sich schwer vorstellen, doch mit einem Klick landete im aktuellen Fall ein Facebook Nutzer in der Abmahn-Falle. Durch die so genannte „Teilen-Funktion" bei Facebook können Nutzer den Inhalt eines Links, den sie interessant finden - beispielsweise ein Video auf YouTube oder einen Zeitungsartikel - sich selbst oder anderen Facebook-Nutzern auf die „Chronik" bzw. „Pinnwand" stellen. So soll darauf aufmerksam gemacht werden, dass der entsprechende Inhalt auch für den Empfänger interessant sein könnte. Dabei wird dem Empfänger jeweils  eine kleine Vorschau auf den Inhalt und - wenn vorhanden - ein kleines Vorschaubild dargestellt, welches mit diesem Inhalt verknüpft ist.

So geschehen erreichte nun offenbar den ersten Facebook-Nutzer ein Abmahnschreiben eines Rechtsanwalts, nachdem er die „Teilen-Funktion" benutzt hatte. In dem Schreiben wurde er anwaltlich dazu aufgefordert, eine Summe von ca. 1.800 € bezahlen, davon ca. 600 Euro für Abmahngebühren und ca. 1.200 Euro Schadensersatz. Daneben forderte die Abmahnung den Nutzer auch noch auf das Bild sofort zu entfernen. Der Grund: Ihm wurde vorgeworfen, nicht die Urheberrechte an dem verbreiteten Bild innezuhaben.

Unbedingt nur eigenen Inhalt verbreiten

Der Fall zeigt deutlich, zu was für einem Haifischbecken Facebook, aber auch andere soziale Netzwerke, werden können. Grundsätzlich bestehen Urheberrechte nur, wenn man eigenen Inhalt teilt oder aber eine Lizenz für das Bild, die Musik oder den Film, den man teilt, hat. Werden fremde Inhalte verbreitet, so lässt das deutsche Recht tatsächlich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wie im aktuellen Falle zu!

Aus anwaltlicher Sicht raten wir daher dringend dazu, vorerst nur eigene Inhalte zu teilen und darauf zu achten, dass zumindest das eigene Profil nur einem eingeschränkten Personenkreis zur Einsicht bereitgestellt wird. So kann die Gefahr, von fremden Rechteinhabern entdeckt und anwaltlich abgemahnt zu werden, zumindest reduziert werden.

Was tun bei einer Abmahnung?

Der aktuelle Fall zeigt, dass man sich mit einem Klick schnell in die Abmahnfalle begeben kann. Es ist relativ wahrscheinlich, dass die Ansprüche des vermeintlichen Rechteinhabers dann auch tatsächlich bestehen. Nichtsdestotrotz sollte man keineswegs dem Abmahnschreiben blind Folge leisten. Unter Umständen besteht entweder doch die Möglichkeit, die Ansprüche komplett abzustreiten oder zumindest die Höhe der Forderungen entscheidend zu senken.

Rechtsanwalt Tim Geißler

Fachanwalt für Strafrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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