Fachanwalt beantwortet Fragen im Ausländerrecht: Wie kann man das Verfahren bei der deutschen Botschaft beschleunigen?

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In ihrer Ausgabe Nr. 50 des Jahres 2024 hat die Zeit sehr eindrücklich von den Erlebnissen eines Herrn Abbé aus der Elfenbeinküste berichtet (https://www.zeit.de/ 2024/50/fachkraeftemangel-arbeitskraefte-ausland-migration-visa/komplettansicht). Herr Abbé wollte in Deutschland eine Ausbildung machen, einen Ausbildungsplatz hatte er. Sein zukünftiger Chef, Herr Ohlemeyer, führte bei Düren einen Betrieb für Elektrotechnik und hatte schon einige gute Erfahrungen mit ausländischen Auszubildenen gemacht. Es gab schon ein Zimmer und einen Platz in der Berufsschule für den Auszubildenen aus der Elfenbeinküste. Trotzdem zog sich das Verfahren fast ein Jahr lang hin, bevor Herr Abbé endlich ein Visum erhielt und seine Ausbildung bei Herrn Ohlemeyer beginnen konnte.

Viele Arbeitgeber, die Auszubildene aus dem Ausland einstellen wollen, stellen sich aufgrund zahlreicher ähnlicher Erfahrungen daher die Frage, welche Möglichkeiten es gibt, das Verfahren zu beschleunigen und nicht viele Monate lang auf die Auszubildenen zu warten, ohne zu wissen, ob sie tatsächlich irgendwann einreisen können.


Visumverfahren ohne Wartezeit auf einen Termin möglich?


Das erste Hindernis besteht schon darin, dass es bei sehr vielen Botschaften sehr lange Wartezeiten gibt. Dies bedeutet vermeintlich, dass die Antragsstellende mehrere Monate warten müssen, um ihren Antrag überhaupt stellen zu können. Dies war auch eines der Probleme von Herrn Abbé. Liest man die Websites der Botschaften, kann man oft tatsächlich den Eindruck bekommen, dass eine persönliche Antragsstellung unerlässlich ist. Dies ist aber tatsächlich nicht so. Denn eine Antragsstellung kann immer auch schriftlich erfolgen, wie sich aus dem aktuellen Visumhandbuch des Auswärtigen Amts ergibt.

Wichtig ist hierbei jedoch, dass der Antrag immer richtig und vollständig gestellt wird. Auch deshalb empfiehlt sich die schriftliche Antragstellung durch einen Fachanwalt im Migrationsrecht.


Oft werden bei der Botschaft auch unvollständige Anträge eingereicht, bei denen Nachweise dann nachgereicht werden müssen. Als Antragssteller hat man dann zwar dann einen gewissen Zeitrahmen um die Unterlagen nachzureichen. Tut man dies nicht (zum Beispiel da man den Nachweis selbst noch gar selbst vorliegen hat und nicht wusste, dass dieser benötigt wird), kann die Botschaft den Antrag dann aber auch zeitnah ablehnen. Dies ist auch Herrn Abbé passiert, sodass sein erster Antrag abgelehnt wurde und er dann anschließend einen neuen Antrag stellen musste.

Das Einreichen von unvollständigen Anträgen ist generell ein häufiger Grund für Verzögerungen. Die Botschaft gibt in dem Artikel selbst an, dass sehr viele Anträge mit nicht ausreichenden Nachweisen eingereicht werden. Das verzögert nicht nur die Bearbeitung des individuellen Falls, sondern führt in der Masse auch dazu, dass sich die Antragsbearbeitung generell in die Länge zieht.

Die generell lange Dauer für die Antragsbearbeitung war ein weiterer Grund dafür, dass das nationale Visumsverfahren von Herrn Abbé sehr lange gedauert hat. Hier hakt es oft daran, dass weitere Behörden im Inland beteiligt werden müssen, zum Beispiel die Bundesagentur für Arbeit oder die Ausländerbehörde. Wenn diese auch überlastet sind, kann es passieren, dass die Botschaft auch mal mehrere Monate auf eine Rückmeldung wartet.


Weitere Beschleunigungsmöglichkeiten für Visaverfahren


In diesen Fällen kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren Abhilfe schaffen: dieses Verfahren erlaubt es dem Arbeitgeber sich am Visumverfahren zu beteiligen. Insbesondere muss aber nach Abschluss des beschleunigten Fachkräfteverfahrens innerhalb von drei Wochen ein Termin durch die zuständige Botschaft vergeben werden. Damit können die oben erwähnten langen Wartelisten ebenfalls vermieden werden, außerdem ist auch die Bearbeitungsdauer durch die Botschaft auf drei Wochen begrenzt. Dadurch hat man als Arbeitgeber nach dem erfolgreichen Abschluss eines Fachkräfteverfahrens also eine sehr gute zeitliche Planungssicherheit. Allerdings gehen mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren auch zusätzliche Kosten für den Arbeitgeber einher.  Außerdem dauert dieses Verfahren in einigen Bundesländern auch mehrere Monate lang, so dass nicht in jedem Fall eine Verfahrensbeschleunigung entsteht.


Wenn ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nicht in Frage kommt, aber alle Voraussetzungen vorliegen und drei Monate nach schriftlicher Antragsstellung kein Visum vorliegt, kann eine Untätigkeitsklage eine Möglichkeit sein, das Verfahren zu beschleunigen. Hier muss man aber auch aufpassen: Denn eine Untätigkeitsklage ergibt nicht immer nach drei Monaten Sinn, sondern kann im schlimmsten Fall zu weiteren Verzögerungen führen und erhebliche zusätzliche Kosten verursachen.

Schließlich kann auch das Einholen einer Vorabzustimmung das Verfahren oft beschleunigen.

Fazit

Im Ergebnis zeigt der Fall von Herrn Abbé sehr anschaulich, was alles bei einem Visumverfahren schieflaufen kann. Es hätte aber auch eine Reihe von Möglichkeiten, sowohl für Herrn Abbé als auch für Herrn Ohlemeyer, gegeben, um das Visumsverfahren zu beschleunigen. Aus dem Artikel der Zeit ergibt sich leider nicht genau, ob (und wenn ja, welche) Möglichkeiten sie ausprobiert haben.

Zur Vermeidung dieser Verfahrensverzögerungen im Visumsverfahren z.B. für den gewünschten Mitarbeiter ist es für Arbeitgeber daher ratsam, sich zur Prüfung der konkreten Sach- und Rechtslage in ihrem Betrieb und zur Vorbereitung der richtigen Anträge an einen auf Erwerbsmigration spezialisierten Fachanwalt zu wenden. Insbesondere kann ein solcher Fachanwalt auch am besten abschätzen, welche der oben genannten Möglichkeiten im konkreten Fall der effektivste Weg sind, um das Verfahren zu beschleunigen.

Die Fachanwaltskanzlei für Erwerbsmigration MSH migration professionals berät Sie bzw. Ihre potentiellen Mitarbeiter vorab zu ihrer bestehenden aufenthaltsrechtlichen Situation und den verschiedenen Beschleunigungsmöglichkeiten, stellt die erforderlichen Anträge und übernimmt die Verhandlungen mit den beteiligten Behörden.



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