Fachanwalt Medizinrecht: Sturz nach OP – fehlende Überwachung in der Aufwachphase

  • 7 Minuten Lesezeit

Sturz wenige Stunden nach Operation? Anwalt Medizinrecht München erklärt Überwachungspflichten, groben Pflegefehler und wie ein Patientenanwalt die volle Entschädigung durchsetzt

Stand: 20. Mai 2025

Ein Sturz direkt nach einer Vollnarkose gilt als vermeidbar, wenn Vitalwerte, Lagerung und Begleitgang nicht lückenlos überwacht wurden. Verstöße gegen die „Empfehlung zur Überwachung nach Anästhesieverfahren“ der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin (DGAI) lassen die Beweislast auf das Krankenhaus übergehen – Schmerzensgeld, Reha-Kosten und Haushalts­führungsschaden müssen dann in voller Höhe ersetzt werden.


Postoperative Überwachung – warum jede Minute zählt

Nach einer Vollnarkose bleiben Kreislauf, Gleichgewicht und Orientierung für mehrere Stunden instabil. Die DGAI verlangt deshalb eine engmaschige Kontrolle von Puls, Blutdruck, Sauerstoffsättigung und Bewusstseinslage sowie eine Begleitung beim ersten Aufstehen. 

Wird diese Standard­überwachung vernachlässigt, drohen Blutdruck­abfall, Schwindel und letztlich ein Sturz – ein Ereignis, das durch klare Organisations­abläufe vollständig beherrschbar wäre.


Praxisbeispiel: So kam es zur Komplikation

Ein 67-jähriger Münchner ließ sich arthroskopisch am Knie operieren. Drei Stunden nach dem Eingriff notierte die Pflegekraft im Aufwach­protokoll: „Patient wach, möchte zur Toilette.“ Obwohl Blutdruck und Puls noch schwankten und zwei Infusions­leitungen hingen, durfte er allein aufstehen. 

Schon im Türrahmen verlor er das Gleichgewicht, stürzte auf die rechte Hüfte und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Die anschließende Revisions­operation, fünf Wochen Klinik und drei Monate Reha verzögerten seine Rückkehr in den Beruf erheblich.


Medizinischer Standard nach der DGAI-Empfehlung

Die Fach­empfehlung schreibt vor, das reale Körpergewicht, aktuelle Vitalwerte und Kreislauf­stabilität zu prüfen, bevor Patienten erstmals mobilisiert werden. Das erste Aufstehen muss von Pflege­personal begleitet sein, ein Bett­alarm soll auslösen, wenn der Patient dennoch versucht aufzustehen. 

In der Kranken­haus­akte unseres Mandanten fehlten aktuelle Vital­zeichenprotokolle, eine Begleitperson ist nicht dokumentiert, ein Alarm­system war nicht installiert. Der Standard wurde eindeutig verfehlt.


Juristische Bewertung: grober Behandlungsfehler und Beweislastumkehr

Ein außergerichtlich beauftragter Anästhesie-Sachverständiger stufte das Versäumnis als groben Organisations­fehler ein. Bei solchen Fehlern kehrt sich die Beweislast (§ 630h BGB) um: Nicht der Patient, sondern die Klinik muss nachweisen, dass der Hüftbruch trotz korrekter Überwachung unvermeidbar gewesen wäre – ein kaum haltbarer Standpunkt. 

Die Haftpflicht­versicherung erkannte deshalb die Haftung an und verhandelte einen Vergleich.


Welche Kosten die Klinik ersetzen muss

Das Schmerzensgeld betrug 45 000 Euro, hinzu kamen Heilkosten für die Revisions­operation, stationäre Reha, Fahrdienste und eine vierteljährliche Pauschale für Physiotherapie sowie Hilfsmittel. 

Außerdem erkannte die Versicherung einen Haushalts­führungsschaden an, da der Patient seinen Haushalt nur noch eingeschränkt versorgen kann. Ohne strukturierte Belegsammlung wären mehrere Posten gekürzt worden.


Ihr nächster Schritt – Ansprüche wahren, Fristen stoppen

Fordern Sie binnen einer Woche die vollständige Anästhesie- und Pflegeakte an, insbesondere Vital­zeichenprotokolle, Lagerungs­berichte und Dienstpläne. Dokumentieren Sie den Sturzverlauf schriftlich und bewahren Sie alle Belege über Reha, Taxi­fahrten, Hilfsmittel oder Verdienstausfall auf. 

Mit dieser Dokumentation kann Ihr Patientenanwalt aus München sämtliche Schadens­positionen beziffern, fehlende Gutachten veranlassen und die dreijährige Verjährungsfrist aus §§ 195, 199 BGB hemmen. 

Jede zeitnahe Maßnahme stärkt Ihre Beweislage und erhöht die Chance auf eine Entschädigung, die den tatsächlichen Schaden voll abbildet.


Autor: Christoph Theodor Freihöfer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Inhaber der Kanzlei Freihöfer – Ihr Patientenanwalt

FAQ - Sturz nach OP mit Hüftbruch

Muss das Krankenhaus Begleitpersonal stellen, wenn ich direkt nach der OP aufstehen möchte?

Ja. Die DGAI-Empfehlung verlangt beim ersten Mobilisations­versuch eine pflegerische Begleitung, um Kreislauf­einbruch oder Sturz zu verhindern. Fehlt diese Aufsicht, liegt regelmäßig ein Organisationsfehler vor.


Welche Unterlagen sollte ich für meinen Patientenanwalt sichern?

Entscheidend sind Vital­zeichenprotokolle, Pflegeberichte, Dienstpläne, Monitoraufzeichnungen und ein schriftliches Gedächtnis­protokoll zum Sturzzeitpunkt. Quittungen für Reha-Kosten, Fahrten und Hilfs­mittel belegen den finanziellen Schaden.


Wie hoch fällt das Schmerzensgeld bei Sturz mit Hüftbruch aus?

Gerichte sprechen bei komplizierten Hüftfrakturen nach Sturz aus dem Krankenhaus derzeit Beträge zwischen 35.000 und 55.000 Euro zu. Die exakte Summe hängt von der Dauer der Schmerz­en, zusätzlichen Operationen und Dauerschäden ab.

Patientenanwalt Freihöfer – Ihr Experte für Behandlungsfehler


Ihr Anwalt bei medizinischen Behandlungsfehlern

Die Kanzlei Freihöfer ist spezialisiert auf Fälle von ärztlichen Behandlungsfehlern. Unser Ziel ist es, Patienten zu ihrem Recht zu verhelfen, wenn sie durch medizinische Fehlbehandlungen Schaden erlitten haben.


Kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls – bundesweit und an sechs Kanzleistandorten

Vermuten Sie, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein? Als Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bieten wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung binnen 3 Stunden an.

Dank unserer Büros in München, Hamburg, Berlin, Düsseldorf, Frankfurt/Eschborn und Stuttgart sind wir überall schnell erreichbar und dennoch ausschließlich auf die Vertretung von Patienten spezialisiert. 

Gemeinsam mit unserem Netzwerk ärztlicher Berater prüfen wir Ihre Patientenakte auf Vollständigkeit und mögliche Arzthaftungs- und Behandlungsfehler. Bei Bedarf ziehen wir unabhängige medizinische Gutachter hinzu, um eine fundierte Grundlage für Schadensersatz und Schmerzensgeld zu schaffen.


Warum Kanzlei Freihöfer - Ihr Patientenanwalt?

100 % Patientenvertretung – Wir beraten und vertreten ausschließlich geschädigte Patienten

Sechs Büros, ein eingespieltes Team – Persönliche Ansprechpartner vor Ort

TOP-Kanzlei Medizinrecht – mehrfach ausgezeichnet, empfohlen von Ärzten und Patienten

Starkes medizinisches Netzwerk – Zusammenarbeit mit spezialisierten ärztlichen Beratern und unabhängigen Gutachtern

Schnelle und kostenlose Erstberatung – Ihre erste Einschätzung erhalten Sie innerhalb von 3 Stunden


Unser Leistungsversprechen

Aktenanalyse & Strategie
Wir prüfen Ihre Patientenakte auf Behandlungsfehler und klären, ob Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bestehen

Gutachterliche Absicherung
Bei Bedarf holen wir medizinische Expertisen ein, um Ihre Forderungen wasserdicht zu untermauern

Durchsetzung Ihrer Rechte
Ob außergerichtlich oder vor Gericht – wir setzen Ihr Recht auf angemessene Entschädigung mit Nachdruck durch


Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen

Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an, um einen Termin für eine unverbindliche Beratung zu vereinbaren. Wir sind Ihr verlässlicher Partner – und wir kämpfen für Ihr Recht auf angemessene Entschädigung bei ärztlichen Behandlungsfehlern.


Ihr Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

Christoph Theodor Freihöfer

Kanzlei Freihöfer – Ihr Patientenanwalt

Sie sind Opfer eines Behandlungsfehlers?

Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen.


Rufen Sie uns an.


  • Kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung
  • Wir melden uns innerhalb von 3 Stunden*
  • Über 12-jährige Erfahrung
  • Nur für Patienten tätig
  • Deutschlandweite Vertretung

089 215405930


neu@kanzlei-freihoefer.de


www.patientenanwalt-freihoefer.de


*während der Bürozeiten

Häufige Fragen - FAQ

Ich bin rechtsschutzversichert. Entstehen mir trotzdem Kosten?

Gibt es Kosten, die ich selbst tragen muss?

Bitte beachten Sie jedoch, dass je nach Vertrag meistens ein Selbstbehalt in Höhe von 100 bis 250 Euro besteht, welcher von Ihnen getragen werden muss.


Kommen Kosten für die Anforderung der Patientenakte auf mich zu?

Zu Beginn des Mandats fordern wir von den beteiligten Ärzten und Krankenhäusern Kopien Ihre Patientenakte an. Hierfür dürfen die Ärzte und Krankenhäuser für die erste Kopie der Patientenakte keine Kosten in Rechnung stellen.


Übernehmen Sie auch Gerichtstermine außerhalb meiner Region?

Wir nehmen Gerichtstermine persönlich deutschlandweit wahr, damit Sie vor Gericht von dem Ihnen bekannten Anwalt Ihres Vertrauens vertreten werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass Reisekosten grundsätzlich nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden.



Ich habe keine Rechtsschutzversicherung. Welche Kosten kommen auf mich zu?

Wir finden in jedem Fall eine bezahlbare Lösung! Im Einzelfall bieten wir unseren nicht rechtsschutzversicherten Mandanten ein Pauschalhonorar an. In Ausnahmefällen besteht auch die Möglichkeit ein Erfolgshonorar zu vereinbaren oder die Kosten Ihres Falls von einem Prozessfinanzierer übernehmen zu lassen. Grundsätzlich rechnen wir bei nicht rechtsschutzversicherten Mandanten jedoch nach Stundensatz ab.


Nehmen Sie noch heute mit uns Kontakt auf – wir beantworten Ihre Fragen in einem kostenlosen und unverbindlichen Erstgespräch.



Wie schnell wird mir geholfen?

Wir nehmen innerhalb von 3 Stunden während unserer Bürozeiten mit Ihnen Kontakt auf und Sie erhalten einen Telefontermin mit einem erfahrenen und spezialisierten Patientenanwalt.


Im Rahmen dieses Gesprächs erhalten Sie eine Ersteinschätzung Ihres Falles. Die Ersteinschätzung ist selbstverständlich kostenlos und unverbindlich für Sie.



Ich wohne in einem Ort, in dem die Kanzlei Freihöfer kein Büro hat. Stellt dies ein Problem dar?

Nein, auf keinen Fall! Wir vertreten deutschlandweit Patienten und Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Der Erstkontakt erfolgt grundsätzlich persönlich mit Herrn Rechtsanwalt Freihöfer oder einem anderen spezialisierten Patientenanwalt der Kanzlei Freihöfer über Telefon, weshalb es kein Problem darstellt, wenn sich dieser in einer anderen Stadt befindet.


Sehr gerne vereinbaren wir auch einen Kanzleitermin für ein persönliches Kennenlernen. Unser Kanzleisitz befindet sich in München. In Hamburg befindet sich unsere Zweigstelle, welche ebenfalls mit mehreren Patientenanwälten besetzt ist. In den Städten Berlin, Frankfurt/Eschborn, Düsseldorf und Stuttgart befinden sich unsere Beratungsbüros, in welchen nach vorheriger Absprache jederzeit Besprechungen mit einem spezialisierten Rechtsanwalt der Kanzlei Freihöfer stattfinden können.


Überzeugen Sie sich selbst und nehmen Sie Kontakt mit uns auf – kostenlos und unverbindlich.



Ich habe bereits einen Anwalt. Kann ich den Anwalt einfach wechseln und mich von der Kanzlei Freihöfer vertreten lassen?

Ja, selbstverständlich! Es ist grundsätzlich jederzeit möglich den Anwalt zu wechseln. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Rechtsschutzversicherungen grundsätzlich nur die Kosten eines Anwalts übernehmen. Jedoch finden wir auch hier eine für Sie kostengünstige und bezahlbare Lösung.


Nehmen Sie noch heute mit uns Kontakt auf und lassen Sie sich kostenfrei und unverbindlich beraten.

Foto(s): Rechtsanwalt Christoph Theodor Freihöfer


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christoph Theodor Freihöfer

Beiträge zum Thema