Fahren ohne Fahrerlaubnis - Ermittlungsverfahren - Fahrerlaubnis - Pflichtverteidiger

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Fahren ohne Fahrerlaubnis

Ermittlungsverfahren - Strafverfahren - Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung

Wann mache ich mich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar?

- Wenn ich gegen die Fahrerlaubnispflicht verstoße (§ 2 StVG)

- Wenn ich ein Kfz trotz Fahrverbots führe (§§ 44 StGB, 25 StVG)

- Wenn ich trotz vorläufigen Entzugs der Fahrerlaubnis ein Kfz führe (§ 111a StPO)

- Wenn ich trotz Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins ein Kfz führe

- Anordnen oder Zulassen der Führung eines Kfz in den o. g. Fällen durch den Halter

Muss ich das Fahren ohne Führerschein vorsätzlich begangen haben?

Die Tat kann ich vorsätzlich oder fahrlässig begehen.

Wie kann ich für das Delikt bestraft werden?

Mit Geldstrafe, Freiheitsstrafe und natürlich dem weiteren Verlust Ihres Führerscheins.

Warum sollte ich einen Strafverteidiger mit der Wahrnehmung meiner Rechte beauftragen?

Ganz ehrlich? Wer will schon auf seinen Führerschein verzichten? Der Strafverteidiger kann erfolgreich darauf Einfluss nehmen, dass Sie diesen schneller wieder erhalten. Des Weiteren gibt es keinen Katalog, welcher die Strafhöhe (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe) bestimmt. Hier kann der Verteidiger auf eine milde Strafe hinwirken.

Regelmäßig kann ich eine außergerichtliche Einigung erzielen. Oft konnte ich verhindern, dass eine isolierte Sperre nach § 69a StGB verhängt wurde. Einen Erfolg, den Sie selbst erleben sollten.

Ich werde Sie zunächst beraten und dann die Ermittlungsakte einholen, um das weitere Vorgehen mit Ihnen abzustimmen.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?

Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangsverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren" muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z. B. Einstellung wegen Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit sind das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger", egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Verteidiger: Hier berate ich meinen Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert" den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte).

Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren".

In diesem „Zwischenverfahren" stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden?

Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren" genannt. Nach dem ergangenen Urteil in der Hauptverhandlung können ggfs. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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