Fahrradunfall ohne Kfz-Berührung

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von Rechtsanwalt Ralf Thormann

Schuld auch ohne Kollision?

Nichtsahnend fuhr Herr X mit seinem Fahrrad, wie jeden Morgen, die kleine Straße entlang, als ihm dieses Auto entgegenkam. Es bremste nicht ab und der Radfahrer X musste in den Straßengraben „ausweichen“. Dabei verletzte er sich schwer. In diesem Fall hätte der Autofahrer auf der nur 2,50 m breiten Straße notfalls anhalten müssen, um dem Radfahrer ein ungefährliches Passieren zu ermöglichen. Da er dies nicht tat, nicht einmal langsamer fuhr, ist der Autofahrer allein für den Sturz des Radfahrers Herrn X verantwortlich. So hat das Oberlandesgericht in Schleswig in einem ähnlichen Fall entschieden (Urteil vom 15.04.2010, Aktenzeichen 7 U 17/09).

Autofahrer können also die Alleinschuld an einem Unfall tragen, selbst wenn es gar nicht zu einem Zusammenstoß mit dem Kfz gekommen ist.

Durch Fahrweise zum Unfall beigetragen

Im Fall des Herrn X hatte die Kfz-Versicherung Ansprüche zunächst mit dem Argument zurückgewiesen, dass ein Ausweichen nicht unbedingt nötig gewesen und es zu keiner Berührung des Fahrzeugs mit dem Fahrradfahrer gekommen sei. In erster Instanz unterlag der Radfahrer als Kläger. Das Berufungsgericht gab jedoch der Forderung statt. Denn nach den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist bei einem Unfall während des Betriebs eines Kraftfahrzeugs nicht entscheidend, ob sich der Pkw-Führer verkehrswidrig verhalten hat; es muss auch nicht zwingend zu einer Kollision zwischen dem Kfz und dem Rad gekommen sein. Ausreichend ist hier, dass der Pkw-Fahrer „durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat“. Zwar reicht die bloße Anwesenheit an einer Unfallstelle für eine Haftungsbegründung noch nicht aus. Anders sieht es jedoch hier aus, weil die Fahrweise des Pkw entscheidend für den Sturz des Radfahrers Herr X war.

In diesem Fall wäre auch bei ordnungsgemäßer Fahrweise durch den Pkw auf der äußerst rechten Fahrbahnseite nur noch 1 Meter zwischen Fahrrad und dem Pkw verblieben. Aus diesem Grund liegt es auf der Hand, dass der Radfahrer den Pkw als Gefahr empfunden hat und ausgewichen ist. Der Fahrzeuglenker hätte hinterher fahren oder ggf. auf den neben der Fahrbahn befindlichen Grünstreifen ausweichen müssen. Insoweit ist der ganze Schaden von ihm und der Kfz-Versicherung zu erstatten.

§ 1 Straßenverkehrsordnung

Bestätigt wird hier im Ergebnis eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wo für das Fahrverhalten in (engen!) Tiefgaragen ebenfalls besondere Rücksichtnahme gefordert wird. Letztlich ist jeder Autofahrer daher gut beraten, wenn er sich an § 1 der Straßenverkehrsordnung hält, worin es heißt: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.“



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