Fahrstunde mit Papa oder allein? Das ist Fahren ohne Fahrerlaubnis!

  • 2 Minuten Lesezeit

Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Der Führerschein wird immer teurer! Da es immer weniger Fahrlehrer gibt, haben sich die Preise zur Erlangung der Fahrerlaubnis in letzter Zeit erheblich erhöht. Aus diesem Grund ist die Versuchung für manche Fahranfänger groß, die ein oder andere Fahrstunde einzusparen. Häufig setzt sich der Vater auf den Beifahrersitz und überlässt dem Nachwuchs das Steuer – doch auch auf einsamen Feldwegen und abgelegenen Parkplätzen in Industriegebieten führt die Polizei, die um solche privaten Fahrstunden natürlich weiß, Kontrollen durch. Um es gleich zu sagen: der Erwerb der Fahrerlaubnis verzögert sich dann deutlich.


§ 21 Abs. 1 StVG schreibt vor:

"Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder2.als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist."


Man muss somit nicht einmal selbst am Steuer sitzen, sondern als Halter lediglich die Fahrt dulden, um bestraft werden zu können. Somit droht auch dem Vater als Fahrlehrer eine Bestrafung, die häufig sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis mitumfasst.


Zusätzlich zu Freiheits- oder Geldstrafe werden 3 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen und eine Sperrfrist von sechs Monaten verhängt, sodass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis erst nach deren Ablauf die Fahrerlaubnis neu erteilen darf, mitunter droht sogar die Medizinisch-Psychologische Untersuchung. Der Fahranfänger wird zudem ggf. mit einer mehrjährigen Sperre zur Ablegung der Führerscheinprüfung belegt.


Um bestraft werden zu können, muss die Fahrt im öffentlichen Verkehrsraum erfolgt sein, also auf einer Fläche, die für jedermann zugänglich ist.


Keine Bestrafung: Verkehrsübungsplatz oder Privatgelände

Wer hingegen auf einem umfriedeten Gelände, also eine durch Schranken, Tore, Zäune o.ä. vom öffentlichen Verkehrsraum abgetrennten Fläche das Fahren übt, kann nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft werden. Hier bieten sich natürlich insbesondere Verkehrsübungsplätze z.B. von Automobilclubs oder dem TÜV an.


Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpfen, Verteidiger einschalten!

Wenn die Tatbegehung nachgewiesen werden kann, beschränkt sich die Verteidigung in der Regel auf die Abmilderung der Strafe: Hier gilt es insbesondere, ggf. das Fahrverbot für den privaten Fahrlehrer abzuwenden, die Sperrfrist zu verkürzen und die schnellstmögliche Anmeldung zur Fahrprüfung zu erreichen. Auch die Höhe der Geldstrafe kann häufig zugunsten des Beschuldigten reduziert und so eine Eintragung im Bundeszentralregister ggf. vermieden werden.

Wem das Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen wird, sollte gegenüber der Polizei keine Angaben tätigen und von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, sowie einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragen.


Als erfahrener und bundesweit tätiger Verteidiger in Verkehrsstrafsachen unterstütze ich Sie gerne!


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