Fahrtkostenersatz an Angehörige als Kinderbetreuungskosten

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Fahrtkostenerstattungen in Zusammenhang mit unentgeltlicher Kinderbetreuung durch Angehörige können in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von € 4.000,00 je Kind und Kalenderjahr als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig sein. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 09.05.2012. Obwohl das Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hatte, hat das beklagte Finanzamt kein Rechtsmittel eingelegt.

Im konkreten Fall handelte es sich um die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von € 0,30 pro gefahrenen Kilometer an die Großmütter eines von diesen unentgeltlich betreuten Kindes durch seine Eltern. Die Erstattung erfolgte auf Grundlage schriftlicher Verträge.

Laut Finanzamt handelte es sich bei der Betreuung um familieninterne Gefälligkeiten, welche außerhalb der Rechtssphäre liegen, sodass die Kosten nicht steuerlich abzugsfähig seien. Das Finanzgericht hingegen erkannte die Kosten an und begründete seine Entscheidung damit, dass es unerheblich sei, ob die Betreuungsleistung selbst unentgeltlich erbracht worden sei. Denn falls die Betreuung teils entgeltlich und teils unentgeltlich erfolge, sei nur der unentgeltlich erbrachte Teil als familieninterne Gefälligkeit anzusehen. Entscheidend sei daher lediglich, ob die getroffenen Vereinbarungen zwischen den Angehörigen in Bezug auf die zu erstattenden Fahrtkosten auch zwischen Dritten üblich gewesen wären.


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