Fahrverbot entfällt nach 2 Jahren - Expertenbeitrag

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In Verkehrsordnungswidrigkeiten werden häufig neben dem Bußgeld auch (Regel-) Fahrverbote verhängt. Der Zweck des Fahrverbots ist nach dem Gestetzgeber als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (vgl. BT-Drucks. V/1319, S. 90; BVerfGE 27, 36, 42). Ein Fahrverbot kann aber bei einer überlangen Verfahrensdauder entfallen.

Das OLG Brandenburg nimmt ab 2 Jahren nach der Tatbegehung grundsätzlich eine Verwirkung durch Zeitablauf an (OLG Brandenburg Beschl. v. 8.7.2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 241/22). Maßgeblich ist hierbei die letzte Sachentscheidung.

Die Entscheidung ist kein Einzelfall. Nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist der Sinn des Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die zu ahnende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2021, 1 OLG 53 Ss-OWi 227/21).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 21 Jahren im Fahrerlaubnisrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht spezialisiert. Die genannte Entscheidung ist aus seiner Sicht rechtlich nachvollziehbar.Allerdings führt der Zeitablauf nicht automatisch zu einem Absehen von einem Fahrverbot. Es handelt sich nach der Rechtsprechung um einen Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann, geboten ist.

Kann dem Betroffenen entgegengehalten werden, dass er quasi verzögenrd ein Rechtsmittel eingelegt hat ?

Nach Entscheidung des OLG Brandenburg vom 8.7.2022 kann die Ausschöpfung von Rechtsmitteln und der Gebrauch der in der StPO und dem OWiG eingeräumten Rechte dem Betroffenen nicht als eine von ihm zu vertretende Verfahrensverzögerung entgegen gehalten werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2006, 25).

Entfällt das Fahrverbot auch bei weiteren Ordnungswidrigkeiten ?

Bei einer Verfahrensdauer von insgesamt mehr als 2 Jahren kann die Anordnung eines Fahrverbots immer noch in Betracht kommen, sofern der Betroffene in der Zwischenzeit weitere Ordnungswidrigkeiten begangen hat (vgl. BayObLG NStZ-RR 2004, 57).

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