Fahrverbot: Gefährdung von Fußgängern reicht nach BayObLG vom 05.04.2024 / AG Augsburg aus
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Bereits ein Abbiegevorgang ohne Verletzung eines Fußgängers, reicht bei Gefährdung für die Vderhängung eines Fahrverbots aus. Das Bayerische Obersten Landesgericht hat mit Beschluss vom 05.04.2024 (Az.: ObOWi 1169/23) ein Urteil des Amtsgerichts Augsburg insoweit bestätigt.
Ein Fahrverbot kann somit bereits bei einer Gefährdung verhängt werden.
Die Voraussetzungen eines Fahrverbots ergeben sich gesetzlich aus der Bestimmung des § 25 StVG. Voraussetzung für die Verhängung eines Fahrverbots ist eine grobe und zugleich beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers.
Ein grober objektiver Verstoß reicht noch nicht aus. Die Anordnung eines Fahrverbotes muss subjektiv ein besonders verantwortungsloses Verhalten des Fahrers darstellen. Zu den zu prüfenden Gesamtumständen zählt auch das Vorliegen einer Fremdgefährdung.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 23 Jahren im Fahrerlaubnisrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht spezialisiert. Er ist Vertragsanwalt der GTÜ.
Nach seiner Erfahrung kommt es auch bei Rotlichtverstößen auf die subjektive Vorwerfbarkeit an. Gelingt es, diese dem Gericht nachvollziehbar darzulegen, kann von der Verhängung auch abgesehen werden, ohne dass es zwingend zu einer Erhöhung des Fahrverbots kommen muss.
Die Verhängung eines Fahrverbots ist auch wegen Beharrlichkeit möglich. Bei dem Begriff "beharrlich" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Ausfüllung im Einzelfall bedarf.
Auch wenn der Fahrer bereits einen ähnlichen Verkehrsverstoß in den letzten beiden Jahren begangen hat, muss dieser nicht beharrlich sein.
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