Fahrzeit = Arbeitszeit

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Im September 2015 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Grundsatzurteil gefällt, das für alle Mitarbeiter im Außendienst wichtig ist: Betroffen sind alle Arbeitnehmer, die Kunden regelmäßig direkt von zu Hause anfahren, z. B. Techniker oder Vertriebsmitarbeiter. In der Praxis erhalten diese Mitarbeiter regelmäßig einen Tourenplan vom Arbeitgeber, aus dem sich ergibt, welche Kunden wann anzufahren sind.

In der Praxis ist vielfach strittig, ob solche Fahrten zu Beginn und am Ende eines Arbeitstages noch zur Arbeitszeit zählen oder bereits eine sogenannte Wegefahrt darstellen. Wer dagegen morgens in die Firma fährt, um dort seine Arbeit aufzunehmen, ist während einer solchen Fahrt privat unterwegs. Viele Mitarbeiter haben jedoch ein Home-Office und fahren regelmäßig nicht in ihr Unternehmen, sondern direkt zum Kunden. Dies gilt insbesondere für Mitarbeiter, die von ihrem Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug zu dienstlichen Zwecken erhalten. Sie müssen nicht erst auf den Firmenhof fahren, um dort vom Privatwagen zum Firmenwagen zu wechseln. Der Arbeitgeber muss für diese Zeit selbstverständlich kein Gehalt zahlen.

Im Fall des EuGH hat ein spanisches Unternehmen Tourenpläne am Vorabend an seine Techniker versandt, die dann regelmäßig am nächsten Morgen von zu Hause aus ihren Arbeitstag begannen. Die Fahrt zum ersten Kunden und die Fahrt vom letzten Kunden zurück nach Hause wollte das Unternehmen nicht als Arbeitszeit vergüten.

Nach Auffassung der Richter des EuGH würde es dem unionsrechtlichen Ziel des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zuwider laufen, wenn diese Fahrten nicht zur Arbeitszeit zählten (EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG) . Nach dieser Arbeitszeitrichtlinie gilt Arbeitszeit als die Zeitspanne, während der der Mitarbeiter gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten arbeitet, der Firma zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt.

In Deutschland wurden vielfach diese Fahrten am Morgen und am Abend als Arbeitszeit gewertet. Allerdings durften die Firmen durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen abweichen. Künftig dürfte das kaum mehr möglich sein, da das Urteil des EuGH hier feste Maßstäbe gesetzt hat (AZ: C – 266/14).

 


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