Fahrzeughalter haften nicht bei Unfall in automatischer Waschanlage aus Betriebsgefahr

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Das OLG Koblenz hat entschieden, dass sich das Fahrzeug während des Wasch- oder Transportvorganges auf dem Förderband nicht in Betrieb befindet und der Halter daher bei einem Unfall nicht aus Betriebsgefahr haftet.


Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Fahrzeug des Klägers befand sich auf dem Förderband einer automatisierten Waschstraße hinter dem Fahrzeug der Beklagten, die auch selbst am Steuer saß. Bei ausgeschaltetem Motor wurden diese Fahrzeuge mit Hilfe von Rollen durch die Waschstraße gezogen. Eine der Rollen zog unter dem Hinterrad des Beklagtenfahrzeuges durch, so dass das Fahrzeug nicht mehr vorwärts gezogen wurde. Der Kläger bremste daraufhin bis zum Stillstand ab. Infolge dieses Bremsvorganges hat die Gebläsetrocknung der Waschstraße auf das Heck seines Fahrzeuges gedrückt und dieses beschädigt. Mit der Klage hat er u.a. die veranschlagten Reparaturkosten in Höhe von 4500 EUR netto als Schaden geltend gemacht.

Das Landgericht Koblenz hat den Schadensersatzanspruch verneint. Das OLG Koblenz hat diese Entscheidung bestätigt.

Zur Begründung führte es aus, dass die Beklagte nicht nach § 7 StVG haftet. Danach ist der Halter eines Fahrzeuges verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der bei Betrieb des Kraftfahrzeuges entsteht. Da sich die Fahrzeuge jedoch ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen wurde, seien diese nicht in Betrieb gewesen. Die Fortbewegungs- oder Transportfunktion des Fahrzeuges kämen bei diesem Vorgang nicht zum Tragen. Das Fahrzeug sei vollständig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße abhängig. Dem Kläger sei auch nicht der Nachweis gelungen, dass die Beklagte die Störung im Transportvorgang selbst verschuldete.

Aus diesen Gründen scheidet eine Haftung aus Betriebsgefahr bei einem Unfall in einer automatisierten Waschstraße aus.


OLG Koblenz B. v. 05.08.2019, 12 U 57/19


Rechtsanwalt Daniel Krug

unter Mitwirkung von Rechtsreferendarin Nadin Marx


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