Fakten und Kurioses zur Fahrerflucht

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Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, gemäß § 142, als Straftat gegen die öffentliche Ordnung an. Dies betrifft nicht nur die direkt Beteiligten, sondern auch Zeugen. Die Tat kann nur vorsätzlich begangen werden. Ein "Unfall im Straßenverkehr" setzt ein plötzliches, ungewolltes Ereignis voraus, das im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht und entweder Sachschaden oder Personenschaden zur Folge hat. Fahrerflucht wird unter gewissen Umständen als das kleinere Übel betrachtet, obwohl es zu Punkten in Flensburg, einem Fahrverbot oder sogar zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann. Der Artikel betont die Wichtigkeit, keine Angaben zum Tathergang zu machen und rät, sich sofort an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden, um die bestmöglichen Optionen zu erörtern, insbesondere wenn der Vorwurf der Fahrerflucht im Raum steht.

Jeder Autofahrer weiß, dass es strafbar ist, sich von einem Unfallort zu entfernen, wenn er am Geschehen beteiligt war. Aber nur wenigen ist bekannt, dass auch Zeugen als Beteiligte gelten und die Tat ausschließlich vorsätzlich begangen werden kann. Zusätzlich kommt es darauf an, ob es sich um einen „Unfall im Straßenverkehr“ handelt.

Das Recht sich nicht selbst zu belasten

§ 142 Strafgesetzbuch (StGB) befasst sich mit dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort. Es handelt sich um eine Straftat gegen die öffentliche Ordnung. Zu diesen zählen auch die Bildung krimineller Vereinigungen oder der Missbrauch von Notrufen. Das erklärt die besondere Art und Weise, wie der Gesetzgeber mit dem Thema Unfallflucht umgeht.

Wer eine Sache beschädigt, begeht eine Sachbeschädigung, die nach § 303 (StGB) mit bis zu 2 Jahren Haft geahndet werden kann. Sollte eine Person dabei zu Schaden kommen ist es eine Körperverletzung, für die bis zu 5 Jahre (§ 223 StGB) und bei Fahrlässigkeit (§ 229 StGB) bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe drohen. Im schlimmsten Fall handelt es sich sogar um ein Tötungsdelikt. Sofern diese Straftaten nicht im Straßenverkehr begangen werden, ist es nicht strafbar, wenn Sie sich der Strafverfolgung durch Flucht entziehen.

Was heißt „Unfall im Straßenverkehr“?

Eine klare Definition gibt es nicht. Üblicherweise geht die Rechtsprechung davon aus:

  • Ein Verkehrsunfall ist ein plötzliches, zumindest von einem der Beteiligten nicht gewolltes Ereignis.
  • Es muss im ursächlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen Gefahren stehen.
  • Dabei wurde eine fremde Sache beschädigt oder es kamen Menschen zu Schaden.

Das Ereignis muss also eine unmittelbare Folge eines Verkehrsvorgangs sein.

Damit ist es fraglich, ob Sie eine Unfallflucht begehen, wenn Sie mit einem Kinderwagen ein Fahrzeug beschädigen oder im Streit absichtlich mit dem Pkw in einen Falschparker fahren.

Interessante Urteile zum Thema Fahrerflucht

Amtsgericht Berlin-Tiergarten (Beschluss vom 16.07.2008, Az. (290 Cs) 3032 PLs 5850/08): 

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es kein Verkehrsunfall im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB ist, wenn im stehenden Verkehr beim Be- oder Entladen ein Gegenstand auf ein Auto fällt. Das ist in keiner Weise ein typisches Unfallrisiko des Straßenverkehrs.

OLG Köln (Urteil vom 19.07.2011 - III-1 RVs 138/11): 

Dieses Gericht betrachtet dagegen das Be- und Entladen als ein Unfallrisiko, das typisch für den Straßenverkehr ist. Wer sich vom Ort des Geschehens entfernt, begeht Unfallflucht.

BGH 15.11.01, 4 StR 233/01). (Abruf-Nr. 020149):

Der Bundesgerichtshof kam zu dem Schluss, dass ein "Unfall im Straßenverkehr" nur ein Schadensereignis ist, dem ein verkehrstypisches Unfallrisiko zugrunde liegt. Wenn es die Folge einer deliktischen Planung ist, handelt es sich nicht um ein solches Risiko. Im vorliegenden Fall haben die Täter testen wollen, ob man aus einem fahrendem Auto Mülltonnen versetzen kann.

Manchmal ist Fahrerflucht das kleinere Übel

Es ist also davon auszugehen, dass Sie keine Fahrerflucht begehen, wenn Sie den Ort des Geschehens verlassen, nachdem Sie absichtlich eine Sache oder einen Menschen mit einem Auto anfahren. Aber freuen Sie sich nicht zu früh. Sie haben eine Straftat mit einem Auto begangen. Ihr Fahrzeug zählt als Tatwaffe und darf daher nach § 74 StGB ohne Entschädigung eingezogen werden. Ferner droht Ihnen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG), denn Sie haben sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Je nach Höhe des Schadens drohen Ihnen bei Fahrerflucht oft nur Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von 3 Monaten. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht rate ich dringend, sich sofort an mich zu wenden, wenn Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben. Ich erörtere mit Ihnen die Optionen, auch in dem Fall, wenn die Behörden Ihnen noch keine Tatbeteiligung vorwerfen. Versuchen Sie auf keinen Fall dubiose Ausreden zu erfinden, um sich zu rechtfertigen.

Zusammenfassungen zum Delikt „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort"

  • Auch Zeugen zählen als am Geschehen beteiligt und müssen sich als solche zu erkennen geben.
  • Es gibt keine fahrlässige Fahrerflucht. Nur wer den Unfall bemerkte, konnte die Tat begehen.
  • Sie haben das Recht, die Aussage nach § 55 Strafprozessordnung (StPO) zu verweigern. Sie müssen lediglich Ihre Personalien angeben und erwähnen, mit welchem Fahrzeug und in welcher Art Sie beteiligt waren. (Beispiel: Fahrer der Pkw mit dem Kennzeichen….)
  • Ziehen Sie sofort einen erfahrenen Rechtsanwalt hinzu. Machen Sie keine Aussagen, ohne anwaltlichen Rat.


Foto(s): Bild von Stephan Wusowski auf Pixabay

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