Fallstricke und Tücken beim Gebrauchtwagenkauf
- 2 Minuten Lesezeit
Händler oder Privatmann – wichtig für Gewährleistung
Vor Abschluss eines Kaufvertrages sollten Sie immer eine ausführliche Probefahrt machen. Prüfen Sie außerdem die Personalien des Verkäufers und sein Rechtsverhältnis zum Auto. Bei Gebrauchtwagen gilt seit dem 1. Januar 2002 eine Mindest-Gewährleistung von einem Jahr, wenn ein Verbraucher von einemHändler kauft. Anders liegt der Fall beim Kauf von Privat. Wer sein gebrauchtes Auto aus zweiter Hand erwirbt, muss mit offenen und versteckten Mängeln rechnen. Hier kann die Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen werden. Das Risiko liegt dann beim Käufer. Den meisten Händlern ist es natürlich ganz und gar nicht recht, auch bei gebrauchten Kraftfahrzeugen für etwaige Fehler ein Jahr gerade zu stehen. Deswegen sind zuletzt immer wieder Umgehungsversuche aufgetaucht. Viele Gebrauchtwagenhändler versehen Verträge mit Formulierungen wie „Verkauf nur an Unternehmen“ oder „nur für den Export“. Wer einer der folgenden Konstellationen begegnet, sollte sich gut überlegen, ob er sich auf ein solches Geschäft einlässt. Denn nach einem jüngst gefällten Urteil des Bundesgerichtshofes schließt dieser Vertragszusatz Gewährleistung für Privatpersonen aus, wenn der Käufer wahrheitswidrig als Gewerbetreibender aufgetreten ist.
[image]Verschleiß stellt keinen Mangel dar
Ein ganz entscheidendes Problem beim Gebrauchtwagenkauf besteht darin, festzustellen, wann eine gebrauchte Sache überhaupt mangelhaft ist. Die Frage ist deswegen so schwer zu beantworten, weil eine gebrauchte Sache immer einen gewissen Verschleiß aufweist. Letztlich handelt es sich hierbei folglich nicht um eine rechtliche, sondern um eine Tatsachenfrage. Herrscht Streit darüber, ob ein Mangel vorliegt, so wird im Zweifel ein Sachverständiger heranzuziehen sein. Bislang gibt es keine nennenswerte Rechtsprechung hierzu. Letztendlich wird es auch entscheidend auf den jeweiligen Einzelfall ankommen.
Klauseln im Kaufvertrag beachten
Vorsicht vor unbekannten Bezeichnungen im Kaufvertrag! Schreibt der Verkäufer beispielsweise "Bastlerauto" in den Vertrag, so ist er auch vor den "arglistigen Mängeln" bewahrt. Als Bastlerauto kann man auch einen Totalschaden bezeichnen. Die beliebte Klausel "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" oder "gekauft wie gesehen"gilt für Gewerbetreibende nicht mehr. Der Händler muss trotz der Klausel mindestens ein Jahr Gewährleistung zubilligen.Verschweigt der Verkäufer wissentlich Wert mindernde Faktoren aus dem Vorleben des Fahrzeugs, so ist er seiner Offenbarungspflicht nicht nachgekommen. Dazu gehört die Angabe, dass es sich um ein Re-Import-Fahrzeug handelt, dass das Auto vorher als Miet- oder Fahrschulwagen genutzt wurde oder einen Unfallschaden hatte. Letzteres muss laut Rechtsprechung ungefragt angegeben werden.
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