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Familienrecht Dresden/Sorgerecht

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Einräumung des gemeinsamen Sorgerechts - Teil II

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 21.07.2010 (FamRB 2010, 301) die Rechte unverheirateter Väter dadurch gestärkt hat, dass es die bis dahin geltende gesetzliche Regel, dass einem Kindesvater ein Teil der elterlichen Sorge zu verwehren ist, soweit die Kindesmutter dem nicht zustimmt, für verfassungswidrig erklärt hat, zeichnen sich nunmehr erste Voraussetzungen ab, die notwendig sind, damit der Kindesvater die gerichtliche Einräumung des hälftigen Sorgerechts beantragen kann.

In einer neuen und richtungsweisenden Entscheidung hat das OLG Rostock (Beschluss vom 11.02.2011, Aktenzeichen: 11 WF 39/11) ausgeführt, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nur dann in Betracht kommt, wenn es dem Kindeswohl entspricht und entsprechende Umstände auch vorgetragen werden, die eine Übertragung der elterlichen Sorge rechtfertigen.

Die Übertragung der elterlichen Sorge setzt jedoch eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Dies zeigt sich durch ein Mindestmaß an Übereinstimmung, objektive Kooperationsfähigkeit und subjektive Kooperationsbereitschaft sowie die Ausrichtung ihres Verhaltens am Kindeswohl aus.

Allerdings gilt die Vermutung, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht und der Erziehung des Kindes auch förderlicher ist als die Alleinsorge. Dies bedeutet im Ergebnis, soweit ein Beteiligter die Übertragung der hälftigen Sorge einfordert, ist der Vortrag, bei den Beteiligten gebe es häufig Streit, nicht geeignet, die Übertragung der hälftigen Sorge zu begründen. Diesbezüglich ist hier Vorsicht geboten, wenn vorgetragen wird, dass die Parteien uneinig hinsichtlich der Erziehung sind. Aus dem Vortrag muss sich vielmehr ergeben, dass die Eltern in der Lage sind, zum Wohl des Kindes zusammenzuarbeiten und gemeinsam Entscheidungen zu treffen. Nur in diesem Fall kann es zu einer Übertragung der elterlichen Sorge kommen.

Rechtsanwalt Kühne

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