Familienrecht: Nachehelicher Unterhalt – wann steht dem geschiedenen Partner ein Anspruch zu?

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Als nachehelichen Unterhalt bezeichnet man denjenigen Unterhalt, welcher von einem bedürftigen Ehepartner nach der rechtskräftigen Scheidung beanspruchbar ist. So kann regelmäßig derjenige Ehepartner einen nachehelichen Unterhalt geltend machen, der außerstande ist selbstständig für einen ausreichenden Unterhalt zu sorgen.

Wann besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?

Mit der Unterhaltsrechtsreform 2013 wurde der Grundsatz der Eigenverantwortung weiterhin aufrechterhalten. Nur derjenige Ehepartner, der außerstande ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, hat einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Mit der Reform wurde jedoch unter anderem die Dauer der Ehe bei der Berechnung des Unterhalts gleichwertig neben anderen Nachteilen berücksichtigt, um gegebenenfalls einen längerfristigen Anspruch zu gewähren. Damit kann also nicht nur ein ehebedingter Nachteil, sondern bereits alleine das Vorliegen einer Ehe von langer Dauer dazu führen, dass der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt unbefristet ist.

Jeder Ehepartner ist nach der Scheidung zunächst grundsätzlich dazu verpflichtet, sich seinen Unterhalt eigenständig zu erwirtschaften. Die Unterhaltstatbestände in §§ 1570 – 1576 BGB bestimmen, in welchen Fällen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegen den ehemaligen Ehepartner besteht (z. B. Unterhalt wegen Kindesbetreuung, Alter, Erwerbslosigkeit). Ausgangspunkt dabei ist, ob und inwieweit ein Ehepartner dazu in der Lage ist, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen, indem er in die Erwerbstätigkeit eintritt.

Derjenige Ehepartner, der nach der Scheidung nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, steht die Beantragung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs zu.

Wann ist der Ehepartner bedürftig?

Gemäß § 1577 Abs. 1 kann der geschiedene Ehegatte Unterhalt verlangen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 vorliegen und der Ehegatte dies nicht aus seinen Einkünften und Vermögen selbst unterhalten kann.

§1570 BGB: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

§1570 Abs. 1: Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Diesbezüglich sei festzustellen, dass grundsätzlich das der Anspruch auf Gewährung des nachehelichen Unterhalts wegen der Betreuung eines Kindes mit dem Kindesalter von drei Jahren entfällt. Sollten mehrere Kinder aus der Ehe hervorgegangen sein, ist das Alter des jüngsten Kindes maßgeblich.

Zu beachten sei jedoch, dass der jeweilige Einzelfall berücksichtigt werden muss, da es ausweislich der Norm auch Ausnahmetatbestände geben kann, die eine Verlängerung der Unterhaltspflicht begründen (beispielsweise: Behinderung eines Kindes).

§ 1571 BGB: Unterhalt wegen Alters

Gemäß § 1571 BGB kann der Geschiedene nachehelichen Unterhalt verlangen, wenn zum Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes oder zum Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1572 (Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen) und § 1573 (Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt) aufgrund des Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

§ 1572 BGB: Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

Gemäß § 1571 BGB kann der Geschiedene nachehelichen Unterhalt verlangen, wenn zum Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes, der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder § 1573 (Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt) aufgrund von Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

§ 1573 BGB: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt

Sofern der geschiedene Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag, steht ihm oder Ihr regelmäßig ebenfalls ein Unterhaltsanspruch zu. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind jedoch recht hoch, da ausweislich der jüngsten Reform im Familienrecht der Grundsatz herrscht, dass jeder der beiden Ehepartner grundsätzlich für sich selber zu sorgen hat.

Ausweislich der Legaldefinition von § 1574 Abs. 2 BGB liegt eine angemessene Erwerbstätigkeit vor, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Diesbezüglich sind ebenfalls die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.

§ 1575 BGB: Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen.

§ 1576 BGB: Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre.

Weitere Voraussetzung für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch nebst Bedürftigkeit ist, dass derjenige, welcher den Unterhalt leisten soll, auch tatsächlich leistungsfähig ist.

Er ist nur insoweit unterhaltspflichtig, als die Unterhaltspflicht mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse beider Ehepartner im Einzelfall der gesetzlichen „Billigkeit“ entspricht und insofern interessengerecht und fair erscheint. Sofern eine nacheheliche Unterhaltszahlung unbillig erscheint, führt dies dazu, dass ein Unterhaltsanspruch oftmals befristet oder in der Höhe herabgesetzt wird, vgl.§§ 1578b, 1579 BGB. Des Weiteren kann der Anspruch unter Berücksichtigung der konkreten Billigkeitserwägungen modifiziert werden.

Im Rahmen des § 1579 BGB zeigt der Gesetzgeber beispielhaft Gründe auf, in denen ein uneingeschränkter Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise grob unbillig ist. Zu nennen sind dabei unter anderem der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat (§ 1579 Nr.4 BGB) oder dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt (§ 1579 Nr.7).

Umfang des Unterhaltsanspruchs

Der nachehelichere Unterhalt umfasst im Sinne des § 1578 BGB grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten. Zu berücksichtigen sind dabei auch, die vorgegangenen ehelichen Lebensverhältnisse, welche bis zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden, vgl. § 1578 Abs. 1 BGB Ein weiterer Ausgangspunkt der seine Berücksichtigung hinsichtlich der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts findet, ist das Bruttoeinkommen beider Partner unter Abzug gewisser Kosten (bspw. Miete, Versicherung).

Das Bruttoeinkommen errechnet sich bei Angestellten aus dem Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate, bei Selbstständigen und Freiberuflern aus dem Durchschnittseinkommen der letzten 3 Jahre auf Grundlage der letzten Einkommensteuerbescheide. Ebenso finden gewissen Einnahmepositionen ihre Berücksichtigung, wie beispielsweise Einnahmen aus Vermietung einer Immobilie oder etwaige Steuerrückzahlungen.

Beide Partner sind hierbei verpflichtet, auf Verlangen des anderen Teils, Auskunft über ihre Einkünfte und Vermögen offenzulegen. Dabei ist aber nur das prägende Einkommen zu berücksichtigen, also nicht dasjenige, welches während der Ehe nicht zur Verfügung stand. Dem unterhaltspflichtigen Partner steht es jedoch weiterhin frei, eine gewisse Summe, welche derzeit 1.200 Euro (Stand 01.01.2017) beträgt, im Rahmen des persönlichen Selbstbehalts für sich zu beanspruchen.

Die Frage danach, wie lange ein nachehelicher Unterhalt zu zahlen ist, lässt sich pauschal anhand fester Zeiträume nicht eindeutig beantworten. Grundsätzlich ist so lange ein Unterhalt zu leisten, wie der ehemalige und unterhaltspflichtige Ehegatte leistungsfähig ist und ein gesetzlicher Unterhaltstatbestand (s.o.) einschlägig ist.

Unterhaltsvereinbarung

Weiterhin ist es, ungeachtet dessen, ob einer der Ehepartner unterhaltsbedürftig ist oder nicht möglich, eine interne Unterhaltsvereinbarung zu treffen. So kann im Vorfeld festgelegt werden, ob einer der Partner einen bestimmten Betrag als nachehelichen Unterhalt erhält und auf welchen Zeitraum dieser festgelegt sein soll. Sofern dies entweder gerichtlich festgestellt oder notariell beurkundet wurde, kann eine Abänderungsklage beantragt werden, sofern eine Modifizierung gewünscht ist.

Eine Abänderungsklage ist weiterhin ebenfalls von Bedeutung, wenn sich die Einkommensverhältnisse einer oder beider Parteien nach der Scheidung und nach Festsetzung der Höhe eines nachehelichen Unterhalts maßgeblich verändern. Voraussetzung für jede unterhaltsrechtliche Abänderungsklage hinsichtlich einer unvorhersehbaren Verringerung des Einkommens ist aber, dass sich die bisherigen Unterhaltszahlungen um mindestens 10 % verringern.

Unvorhergesehene Einkommenssteigerungen wirken sich dagegen nicht auf den Ehegattenunterhalt aus, da diese sich nicht auf die früheren Lebensverhältnisse ausgewirkt haben. Demgegenüber sind die vorhersehbaren Einkommenssteigerungen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten bereits bei der Berechnung für den nachehelichen Unterhalt zu berücksichtigen.

Sollten Sie diesbezüglich Fragen zu diesem Artikel haben oder eine Beratung in einer familienrechtlichen Angelegenheit wünschen, stehen wir Ihnen gerne hierzu zur Verfügung. Über Ihre Terminanfrage freuen wir uns sehr.

Robin Freund, mag. iur. (Düsseldorf)

Rechtsanwalt


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