Familienunterhalt für Ehegatten im Pflegeheim, BGH 27.04.2016 – VII Z B 485/14

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Zahlung von Unterhalt für Heim- und Pflegekosten des zu betreuenden Ehegatten

Immer häufiger wird ein Ehegatte im Alter im Pflegeheim betreut, da die Betreuung von dem anderen Ehepartner nicht mehr bewerkstelligt werden kann. Die Kinder sind oft weit entfernt und stehen für die Betreuung nicht zur Verfügung. Es wird ein Heimplatz in Anspruch genommen. Die zu zahlenden Pflegekosten sind nicht selten so hoch, dass die Rente nicht ausreicht und Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Doch wo liegt die Grenze? In welcher Höhe muss der andere Ehegatte in Form von Unterhaltszahlungen für Pflegekosten aufkommen?

Der BGH hat mit Beschluss vom 27.04.2016 – VII Z B 485/14 entschieden, dass Unterhalt in Form einer Geldrente an den Ehegatten zu zahlen ist, der sich in einem Pflegeheim befindet und dessen Rente zur Abdeckung seiner Pflegekosten nicht ausreicht. Ein solcher Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass der andere Ehegatte leistungsfähig ist, also genügend Rente hat, welche über seinem Eigenbedarf liegt. Konkret hatte der zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte 1.042 EUR Rente und es wurde ihm ein Selbstbehalt von 1.000 EUR (Unterhaltsleitlinien 2013) belassen.

Familienunterhalt

Der BGH hat in seiner Entscheidung einen Anspruch auf Familienunterhalt gemäß §§ 1360, 1360a BGB angenommen. Danach schulden die Ehegatten während der bestehenden Ehe Unterhalt in Form von Geldleistungen oder Haushaltsführung bzw. Betreuung. Voraussetzung für den Anspruch auf Familienunterhalt ist ein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft nicht. Der Unterhaltsanspruch besteht auch, wenn ein Ehegatte in einem Pflegeheim betreut wird.

Höhe

Für diesen Unterhaltsanspruch ist auf die individuellen persönlichen Einkommensverhältnisse abzustellen. Der Familienunterhalt bemisst sich nach den individuellen Bedürfnissen des einzelnen Ehegatten, je nachdem, mit welchem finanziellen Budget er während der Ehe haushalten und wirtschaften kann und wie viel er für seine persönlichen Bedürfnisse und Belange benötigt. Die Höhe ist dabei ganz individuell und gesetzlich nicht geregelt. Bei intakter Ehe werden etwaige Streitigkeiten von den Ehegatten im Allgemeinen intern und nicht vor Gericht ausgetragen.

Heim- und Pflegekosten

Wenn ein Ehegatte in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist, konzentriert sich die Leistung von Familienunterhalt auf die Zahlung für Pflegekosten. Hier wird der Bedarf nicht durch den individuellen Bedarf während der Ehe sondern vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt. Der BGH hatte sich damit zu beschäftigen, inwieweit der Ehegatte für Heim- und Pflegekosten aufkommen muss. Im vorliegenden Fall überstiegen die Heimkosten das gesamte Familieneinkommen.

Selbstbehalt

Der BGH hat entschieden, dass in einem solchen Fall die Pflicht zur Leistung von Familienunterhalt ausnahmsweise durch den Selbstbehalt beschränkt wird. Dem unterhaltspflichtigen Ehegatten war ein Selbstbehalt, der zwischen dem notwendigen und angemessenen Selbstbehalt wie unter getrenntlebenden Ehegatten in den Unterhaltsleitlinien aufgenommen ist, verblieben.

Der BGH hat dem Unterhalt verpflichteten Ehegatten einem Selbstbehalt belassen und einen geringen, darüberhinausgehenden Betrag als Unterhaltszahlung bestimmt.

Halbteilungsgrundsatz

Etwas anderes gilt – und darüber hatte der BGH in dieser Entscheidung nicht zu befinden – wenn der zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte über hohe Renteneinkünfte verfügt. In diesem Fall wird ihm wohl mehr als der Selbstbehalt, nach den aktuellen Leitlinien von 2016 in Höhe von 1200 EUR, zu belassen seien. Der BGH hatte in dieser Entscheidung nicht darüber zu befinden, ob der Halbteilungsgrundsatz zu beachten ist. Der Anspruch auf Familienunterhalt wurde bereits durch den notwendigen Selbstbehalt begrenzt. Der Halbteilungsgrundsatz wird es somit zu beachten sein, wenn billigere Renteneinkünfte vorhanden sind. Weiter ist Halbteilungsgrundsatz zu beachten bei Ansprüchen auf Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt. Auch hier wird es andere Unterhaltsberechnungen geben.

Wir beraten Sie in allen Angelegenheiten des Familienrechts sowie Unterhaltsrechts. Sollten Sie Fragen haben, freuen wir uns auf Ihre Nachricht.

Anett Wetterney-Richter

Fachanwältin für Familienrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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