Familienunterhaltsanspruch
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Grundsätzlich ergibt sich aus dem BGB ein Anspruch auf Familienunterhalt. Danach sind Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Dieser Anspruch setzt eine bestehende eheliche Lebensgemeinschaft voraus. Dies bedeutet, dass die Eheleute nicht getrennt sein dürfen.
Durch den Umzug eines Ehegatten in ein Pflegeheim wird diese Lebensgemeinschaft nicht zwangsläufig aufgehoben. Denn durch den Umzug wird lediglich die häusliche Gemeinschaft der Eheleute aufgehoben, nicht aber die zwischen ihnen bestehende innere Bindung.
Grundsätzlich ist dieser Familienunterhaltsanspruch nicht auf die Bezahlung eines Geldbetrags gerichtet, sondern ist natural zu leisten. Sollte ein Ehegatte pflegebedürftig werden, ist es generell so, dass der andere Ehegatte seine Pflege schuldet und erbringt. Dies ist jedoch aufgrund des eigenen Alters des Unterhaltspflichtigen oder der Schwere der benötigten Pflege des Unterhaltsberechtigten nicht immer zu erbringen. In der Folge zieht ein Ehegatte in ein Pflegeheim um. Wenn Dritte, wie zum Beispiel ein Sozialhilfeträger, Ansprüche geltend machen, wandelt sich der Naturalanspruch in einen Barunterhaltsanspruch.
Der persönliche Bedarf des Unterhaltsberechtigten wird dann von den anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt. Der Barunterhaltsanspruch setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Der dem Unterhaltsschuldner mindestens zu belassende Eigenbedarf orientiert sich an dem – in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen – sogenannten eheangemessenen Selbstbehalt. Dieser eheangemessene Selbstbehalt beträgt (momentan) 1.200,00 Euro. Nicht heranzuziehen ist der Selbstbehalt für nichterwerbstätige Ehegatten von (derzeit) 1.100,00 Euro. Mit der Pflegebedürftigkeit des Ehegatten sind fortdauernde Besuche und andere fortdauernde Belastungen verbunden, was die Berücksichtigung des eheangemessenen Selbstbehalts rechtfertigt.
Sollte sich aus dem Familienunterhalt ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Unterhaltspflichtigen ergeben und erhält der Unterhaltsberechtigte Sozialleistungen eines Sozialhilfeträgers, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über.
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