FAQs zur Praxisübertragung - Anstellungsverhältnisse

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Im Rahmen von Übertragungen von Arzt- und Zahnarztpraxen kommt es immer wieder zu Unsicherheiten in Bezug auf den Umgang mit den bestehenden Arbeitsverhältnissen. Nachfolgend sollen die in der Praxis am häufigsten auftauchenden Fragen beantwortet werden.

Müssen die bestehenden Arbeitsverhältnisse von dem Erwerber übernommen werden?

Da bei einer Praxisübertragung in aller Regel ein Betriebsübergang vorliegt, gehen die bestehenden Anstellungsverhältnisse grundsätzlich gemäß § 613a BGB zu den geltenden Konditionen auf den Erwerber über. Dies bedeutet, dass der Erwerber an die Stelle des Verkäufers als Arbeitgeber tritt.


Welche Konditionen gelten zwischen dem Erwerber und den Angestellten?

Es gelten die Konditionen, die zum Zeitpunkt der Praxisübertragung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages vereinbart sind. Hierfür ist es nicht erheblich, ob diese schriftlich fixiert oder mündlich vereinbart wurden. Zudem können Arbeitnehmer z.B. offene Urlaubstage und bestehende Überstundenkontingente auch gegenüber dem Erwerber geltend machen, sollten diese im Zeitpunkt der Praxisübertragung bestehen.


(Wann) Muss ich meine Angestellten über die Praxisübertragung informieren?

§ 613a Abs. 5 BGB sieht die Verpflichtung des bisherigen Arbeitgebers und des Erwerbers vor, die Angestellten über den Betriebsübergang zu unterrichten. Eine bestimmte Frist ist im Gesetz nicht enthalten.

Können Angestellte dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen?

Ja, Angestellte haben gemäß § 613a Abs. 6 BGB innerhalb eines Monats ab Zugang der Information über die Praxisübertragung das Recht, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widesprechen. Dies hätte jedoch zur Folge, dass dann der bisherige Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes kündigen könnte.

Kann der Erwerber Angestellten der Praxis aufgrund der Praxisübertragung kündigen?

Eine Kündigung aufgrund des Betriebsübergangs, also der Praxisübertragung, ist vom Gesetzgeber ausdrücklich untersagt worden. Ist also die Übernahme der Praxis allein der Grund, aus dem das Anstellungsverhältnis gekündigt werden soll, so ist dies nicht statthaft.



Wie kann der Erwerber einer Praxis Angestellten kündigen?

Da der Erwerber einer Praxis Arbeitgeber der vorhandenen Angestellten wird, kann er diesen grundsätzlich auch kündigen. Es müssen hierfür allerdings die allgemeinen Regeln eingehalten werden, also je nachdem, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ein entsprechender Grund vorliegen, eine Sozialauswahl getroffen werden usw.

Grenzen der Kündigungsmöglichkeiten sind immer Verstöße gegen das Kündigungsschutzgesetz, das Willkürverbot und wie oben augeführt aufgrund der Praxisübertragung.

Was gilt für sog. "ruhende" Arbeitsverhältnisse wie z.B. Mutterschutz und Elternzeit?

Auch die sog. "ruhenden" Arbeitsverhältnisse gehen kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Dieser sollte sich daher vor der Praxisübertragung darüber informieren, ob solche Arbeitsverhältnisse vorhanden sind und wann ggfls. die einzelnen Arbeitnehmer wieder in die Praxis zurückkehren werden.

Wie kann ich als Praxisabgeber eine Praxisübertragung im Hinblick auf die Anstellungsverhältnisse vorbereiten?

Da es sich bei den Personalkosten neben den Mietkosten erfahrungsgemäß um einen der größten Ausgabenposten einer Praxis handelt und zudem die erfolgreiche Übernahme des vorhandenen Personals für die Erwerber häufig von großer Wichtigkeit ist, lohnt es sich, bereits im Vorfeld von Kaufverhandlungen Vorbereitungen zu treffen.

So sollten die Anstellungsverträge daraufhin überprüft werden, ob sie noch aktuell sind. Falls zwischenzeitlich mündliche Zusatzabsprachen getroffen worden sind, müssten diese verschriftlicht werden, damit später kein Streit über die geltenden Konditionen des Arbeitsverhältnisses entstehen kann und der potentielle Erwerber sich einen Überblick über die vereinbarten Regelungen verschaffen kann.

Zudem sollten die Arbeitszeit- und Urlaubskonten der Mitarbeiter überprüft und ggfls. vorhandene Überhänge abgebaut werden.


Rechtsanwältin Sabine Warnebier

Fachanwältin für Medizinrecht

Mediatorin

warnebier@voss-medizinrecht.de

www.voss-medizinrecht.de

Foto(s): Voß.Partner

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