Elternzeit - Rechte und Pflichten des Praxisinhabers
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Mit der Schaffung der Elternzeit hat der Gesetzgeber für Mütter und Väter eine Möglichkeit geschaffen, eine Auszeit vom Beruf zu nehmen, um sich um das Kind zu kümmern. Auch in (zahn)ärztlichen Praxen wird von angestellten (Zahn)Ärzt*innen und Herlfer*innen vermehrt der Wunsch nach einer Elternzeit geäußert. Hierbei gilt es für den Arbeitgeber, die eigenen Rechte und Pflichten, genau zu kennen.
Bei einer Mutter schließt sich die Elternzeit in der Regel an den Mutterschutz an, während Väter häufiger die eigene Elternzeit im Anschluss an die der Mutter oder (zeitweise) parallel in Anspruch nehmen. Grundsätzlich sind die gesetzlichen Regelungen zur Dauer, Höhe des Elterngeldes, Umgang mit den Urlaubsansprüchen etc. für alle gleich. Es können aber teilweise auch Unterschiede aufgrund des der Elternzeit bei der Mutter in der Regel vorangehenden Mutterschutzes bestehen.
1. Anmeldung der Elternzeit
Jeder, der Elternzeit nehmen möchte, muss dies dem Arbeitgeber vorab schriftlich mitteilen. Die entsprechende Mitteilung ist spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit bei dem Arbeitgeber einzureichen. Es handelt sich hierbei nicht um einen Antrag, da der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, die Elternzeit zu untersagen.
In der Mitteilung sind der Beginn und die gewünschte Dauer zu benennen. Dies ist naturgemäß im Vorfeld einer Geburt nicht möglich, da Geburtstermine immer nur Schätzungen sind.
Für Mütter stellt dies aber in der Regel kein Problem dar, da der Mutterschutz von mindestens 8 Wochen gilt und so die Elternzeit in der Woche nach der Geburt angemeldet werden kann. Planen Väter, direkt im Anschluss an die Geburt Elternzeit zu nehmen, müssen Sie Ihren Arbeitgeber spätestens 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin darüber informieren. Erfolgt dies unter Angabe des Beginns „Ab Geburt“, ist auch die Elternzeit ab diesem Tag zu gewähren.
In besonderen Situationen wie z.B. einer Frühgeburt kann sich die 7-Wochen-Frist entsprechend verkürzen.
Liegt dem Arbeitgeber keine (rechtzeitige) schriftliche Mitteilung vor, besteht auch keine Anspruch auf die Elternzeit.
- Der Arbeitnehmer muss die Elternzeit und deren gewünschte Dauer rechtzeitig bekanntgeben, idR. 7 Wochen vor dem geplanten Beginn
2. Dauer der Elternzeit / Bindungszeitraum
Grundsätzlich können pro Kind bis zu 3 Jahre Elternzeit genommen werden. Wird die Elternzeit in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes angemeldet, so muss sich der Arbeitnehmer für die nächsten zwei Jahre festlegen, für welche Zeiträume er in diesen zwei Jahren Elternzeit nehmen möchte. Dies nennt sich „Bindungszeitraum“ und soll dem Arbeitgeber eine Planbarkeit und auch die Entscheidung z.B. mit der befristeten Einstellung eines Vertreters ermöglichen.
Eine Ausnahme gilt dann, wen die Mutter ihre Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz nimmt. In diesem Fall verkürzt sich die Bindungszeit auf den Zeitraum bis zum 2. Geburtstag des Kindes.
- Pro Kind bis zu 3 Jahre Elternzeit möglich
- Bindungszeitraum idR. 2 Jahre, bei Elternzeit im Anschluss an Mutterschutz Verkürzung auf 2 Jahre
3. Verlängern / Aufsplitten der Elternzeit
Die Elternzeit von insgesamt 3 Jahren kann in maximale drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Weitere Splittungen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich und müssen nicht gewährt werden, solange nicht auf Seiten des Arbeitnehmers eine Notsituation besteht.
Auch eine Verlängerung für den Fall, dass die Elternzeit vor dem 3 Geburtstag des Kindes angemeldet wurde, ist nur mit Genehmigung des Arbeitgebers zulässig. Der Arbeitnehmer hat insoweit im Gegensatz zur „erstmaligen“ Anmeldung keinen Anspruch auf die Gewährung, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, welche eine Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen lassen.
- Die Verlängerung der Elternzeit, die vor dem 3. Geburtstag des Kindes genommen wird, kann der Arbeitgeber idR. ablehnen
- Eine Aufsplittung in mehr als 3 Abschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich
4. Urlaubsanspruch während der Elternzeit
Der Urlaubsanspruch besteht auch während einer laufenden Elternzeit grundsätzlich fort.
Allerdings ist der Arbeitgeber berechtigt, den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12tel zu kürzen.
Bestehen noch Resturlaubszeiten, so können diese auch nach der Elternzeit genommen werden, da sie nicht aus dem Zeitraum der Elternzeit selbst resultieren, sondern hiervon unabhängig bereits entstanden sind.
Ebenso kann der Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit bei dem Arbeitgeber tätig ist.
Um den Urlaubsanspruch, der während der Elternzeit entsteht, wirksam zu kürzen, muss der Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer abgeben. Eine solche Erklärung sollte immer schriftlich erfolgen und deren Empfang ggfls. vom Arbeitnehmer bestätigt werden.
Wichtig ist, die entsprechende Erklärung fristgemäß abzugeben. Dies ist nur während des laufenden Arbeitsverhältnisses möglich. Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt und beendet, so kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch nicht nachträglich kürzen.
- Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12tel kürzen
- Die Mitteilung über die Kürzung sollte schriftlich und bestenfalls während der Elternzeit erfolgen
- Eine nachträgliche Kürzung der Urlaubsansprüche nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses ist nicht möglich
Neben diesen grundsätztlichen Regelungen gibt es viele weitere Einzelfragen rund um die Elternzeit. Sollten Sie hier Unterstützung oder Rat benötigen, kontaktieren Sie mich gerne!

Rechtsanwältin Sabine Warnebier
Fachanwältin für Medizinrecht
Mediatorin
warnebier@voss-medizinrecht.de
www.voss-medizinrecht.de
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