FAREDS mahnt vermehrt im Auftrag der Malibu Media LLC ab

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Die Hamburger Kanzlei FAREDS, genauer gesagt die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, mahnt seit einigen Monaten vermehrt für die Malibu Media LLC die unerlaubte Verbreitung von Filmwerken in Tauschbörsen ab. Alle hier in der Kanzlei zur Prüfung vorgelegten Abmahnungen enthielten die Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Betrag in Höhe von 600,- EUR zu begleichen. Für beide Ansprüche setzte die Kanzlei jeweils eine knappe Frist von etwa 10 Tagen.

Zu den Abgemahnten Filmwerken zählen u.a. die Titel

  • Spur Of The Moment
  • Warm Inside
  • Yoga Master and Student
  • Unforgettable View Part II
  • Apartment in Madrid
  • Kristen working out together
  • Waterfall Emotions
  • Susie, Baby - And Then They Were Three
  • Formidable Beauty
sowie viele weitere Filme.

Ein Großteil der Filme dürfte dabei dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung („Pornos") zuzuordnen sein.

Insbesondere bei Abmahnungen, die sich auf Filmwerke mit einem möglicherweise pornographischen Inhalt beziehen, sind die gestellten Forderungen aber zu hinterfragen. Das  liegt vor allem daran, dass die geltend gemachten Schadenersatzbeträge zumindest teilweise einen Lizenzschaden ersetzen sollen. Ob jedoch eine Lizenz erteilt werden kann, wenn sich der Lizenznehmer bei deren Auswertung strafbar machen würde, ist in höchstem Maße zweifelhaft. Aus diesem Grund steht grundsätzlich in Frage, ob eine Schadensberechnung nach der üblicherweise in Abmahnfällen in Anwendung gebrachten Lizenzanalogie hier möglich ist. Mit anderen Worten: in den meisten Fällen dürfte der geltend gemachte Schadenersatz deutlich zu reduzieren sein.

Gegen eine Abmahnung gibt es eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten, deren Bestehen im jeweiligen Einzelfall überprüft werden sollte. Beispielsweise, wenn die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch Dritte begangen wurde, ist zumindest der Schadenersatzanteil des geforderten Betrages zurückzuweisen. Betreffend die Anwaltskosten der Gegenseite können diese, entweder nach § 97a Abs. 2 UrhG oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), als niedriger anzusetzen sein als vorgetragen. Schließlich ist auch keineswegs gesagt, dass die angegebene IP-Adresse in jedem Fall ohne Fehler ermittelt worden und dem entsprechenden Anschlussinhaber überhaupt ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Diese und weitere Angriffspunkte sollten zusammen mit einem Anwalt besprochen werden.

In jedem Fall ist davon abzuraten, die Ansprüche, insbesondere den Unterlassungsanspruch, in der geforderten Form zu erfüllen. Das ist unserer Erfahrung nach für den betroffenen Anschlussinhaber in jeder Hinsicht nachteilig und kann zu unvorhergesehenen und höheren Kosten führen, als zunächst mit der einzelnen Abmahnung im Raum stehend. Dies zu vermeiden sollte ebenfalls Inhalt einer anwaltlichen Beratung sein.

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer

Fürstendamm 7

85354 Freising

Tel. 08161 48690

Fax. 08161 92342

Internet: http//internetrecht-freising.de

E-Mail: abmahnung@rae-altersberger.de


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