Abmahnung der Kanzlei Fareds für den Film "I Love James Deans" im Auftrag der Malibu Media

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Uns wurde heute eine Abmahnung der Kanzlei Fareds vorgelegt. Die Kanzlei vertritt die Firma Malibu Media. In der Abmahnung geht es um den Film „I love James Deans".

Den Abgemahnten wird vorgeworfen, diesen Film in einer Online-Tauschbörse anderen Usern zur Verfügung gestellt zu haben.

Viele Betroffene einer Filesharing-Abmahnung berichten uns, dass sie zwar eine Tauschbörse mal genutzt haben, können jedoch mit dem konkret abgemahnten Werk nichts anfangen. Dies kann in Einzelfällen daran liegen, dass sog. Fake-Dateien abgemahnt werden. Fake-Dateien sind Dateien, hinter denen sich ein anderer Inhalt verbirgt als es der Dateiname erscheinen lässt. Der Dateiname ist also z. B. „AB", die tatsächlich dahinter befindliche Datei aber „CD". Hier wurde dann die Datei gewissermaßen „versehentlich" heruntergeladen. Das Problem ist, dass bereits während des Herunterladens das Werk anderen Personen wiederum angeboten wird, soweit man Online-Tauschbörsen nutzt. Hinzukommt, dass ein Teil der Ansprüche, die aus einer Urheberrechtsverletzung entstehen können, verschuldensunabhängig sind.

Die Kanzlei Fareds fordert die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 700,00 Euro.

Eine Filesharing-Abmahnung sollte fachkundig dahingehend überprüft werden, ob sie allen formalen und inhaltlichen Anforderungen entspricht. Ist dies nicht der Fall, sollte eine Zahlung vollständig und dauerhaft mit guten Argumenten verweigert werden. Findet man keine Fehler oder ist die Abmahnung definitiv zu Recht ausgesprochen werden, sollte man die Haftungsfrage klären. Keineswegs ist es nämlich so, dass der Abgemahnte immer für alles haftet, was von seinem Internetanschluss passiert. So lassen sich die geforderten Kosten im Regelfall erheblich reduzieren.

Keinesfalls sollte die geforderte Unterlassungserklärung vorschnell unterzeichnet werden. Diese stellt nämlich ein Schuldeingeständnis dar. Vielmehr sollte man eine sog. modifizierte, also abgeänderte Unterlassungserklärung abgeben. Eine modifizierte Unterlassungserklärung wir so formuliert, dass sie nicht mehr beinhaltet als es unbedingt nach Gesetz und Rechtsprechung erforderlich ist. Zudem sollte die Unterlassungserklärung so formuliert werden, dass ein zukünftiger Verstoß gegen die Unterlassungserklärung sehr unwahrscheinlich wird.

Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte vertreten bundesweit eine große Vielzahl von Abgemahnten. Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie uns jederzeit -also auch am Wochenende- gerne telefonisch erreichen. Sie können dabei unseren kostenlosen Service einer Ersteinschätzung durch einen Rechtsanwalt nutzen. Die Telefonnummer unserer Kanzlei lautet 0221-78952980.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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