FASHION.ZONE GmbH & Co. KG unwirksame Nachrangbedingungen

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Worum geht es ?

Die Kapitalanlagen der Gesellschaften rund um adcada sind in aller Munde. Wir haben darüber auch mehrfach berichtet. Gegenstand unseres heutigen Artikels ist eine Klage, die wir als  Musterklage gegen den Insolvenzverwalter der Gesellschaft FASHION.ZONE GmbH & Co. KG vertretend führt. Gegenstand der Klage ist mittelbar die Frage der Unwirksamkeit der Nachrangbedingungen und unmittelbar der Antrag, feststellen zu lassen, dass der Insolvenzverwalter verpflichtet ist, die Forderung unseres Mandanten im ersten Rang des § 38 InsO zur Tabelle festzustellen.

Was sind die Fakten? 

Über das Vermögen der Gesellschaft wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Anleger haben ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet. Der Insolvenzverwalter verlangte, dass nur die Forderungen angemeldet werden, die nicht nachrangig sind. Dies hat zur Folge, dass Anleger/Darlehensnehmer, die Nachrangdarlehen der Gesellschaft überlassen haben, als nachrangige Gläubiger aus der Sicht des Insolvenzverfahrens gelten, und deren angemeldete Forderungen bestritten werden. Um in einem Insolvenzverfahren eine Auszahlung auf die Quote zu erhalten, ist unser vorrangiges Ziel aus der Sicht der Anleger, dass die Nachrangigkeit der Forderungen gerichtlich geklärt wird, und zwar im Sinne der Anleger.

Ziel ist, dass die Anleger aus den fälligen Darlehensverträgen Ansprüche auf Rückzahlung haben, die im Rang des § 38 Abs. 1 InsO, mithin im ersten Rang angemeldet werden können. Bisher ist dieses nicht der Fall. Wir klagen derzeit auf Feststellung, dass die Forderung unserer Mandantin im 1. Rang zu berücksichtigen ist und wenden ein, dass die Nachrangbedingungen, zum einen nicht wirksam in den Vertrag mit einbezogen wurden und zum anderen der Nachrang nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam ist, da er nicht transparent ist, mit der Folge, dass die Forderung im ersten Rang zu berücksichtigen ist.

Da die adcada ihre Finanzprodukte über einen hauseigenen Vertrieb, nämlich die adcada GmbH über Telefon-Calls vertrieben ließ, ist es in einigen Fällen so, dass die Anleger E-Mail-Schriftverkehr erhalten haben und ihnen die Zeichnungsscheine sowie Angebotsunterlagen per E-Mail übersandt wurden und bei dieser vorliegenden Anlage zugleich ein Werbeversprechen gegeben wurde, dass die Anleger eine geschützte Investitionen tätigen, sicheres Kapital anlegen und ihr Nachrangdarlehen ein Darlehen im ersten Rang ist.

Was ist zu tun?

Es ist davon auszugehen, dass dann, wenn das Gericht feststellt, dass die Klausel unwirksam ist, der Insolvenzverwalter die Forderungsprüfung dahingehend korrigiert, dass die Forderung im ersten Rang zu berücksichtigen ist, und nicht mehr bestritten wird.

Sie haben Fragen? gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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