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"FCK CPS" nicht zwangsläufig beleidigend

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Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Beschluss vom 26.02.2015, Aktenzeichen: 1 BvR 1036/14, entschieden, dass das Tragen eines Pins mit dem Aufdruck „FCK CPS“ (Abkürzung Fuck Cops) nicht zwangsläufig als strafbare Beleidigung nach § 185 StGB zu werten ist.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von einer Polizeistreife angetroffen, wobei sie einen Anstecker trug, der mit der Buchstabenkombination „FCK CPS“ (Abkürzung Fuck Cops) beschriftet war. Die Polizeibeamten erstatteten daraufhin Strafanzeige wegen Beleidigung. Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB zu einer Geldstrafe.

Nach Ansicht des Gerichts stehe die Abkürzung für „Fuck Cops“. Diese Äußerung sei eine Kundgabe der Missachtung, da sie den sozialen Wert der betroffenen Personen im Amt betreffe und schmälern solle. Die Revision der Beschwerdeführerin zum Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg.

Eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Nach Ansicht des Senats verletzten die Entscheidungen des Amtsgericht sowie des Oberlandesgerichts die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Der Aufdruck „FCK CPS“ sei, so der Senat, nicht von vornherein offensichtlich inhaltlos. Vielmehr bringe er eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck. Es handle sich aus diesem Grund um eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin greife daher in dieses Grundrecht ein.

Zwar sei die Auslegung und Anwendung der Strafgesetze grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte. Jedoch habe in diesem Fall das Amtsgericht in seiner Entscheidung die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anwendung und Auslegung des § 185 StGB als Schranke der freien Meinungsäußerung verkannt, da es eine hinreichende Individualisierung des negativen Werturteils angenommen habe.

Im Urteil des Amtsgerichts fehle es an hinreichenden Feststellungen zu den Umständen, die die Beurteilung tragen könnten, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht. Es reiche nämlich nicht aus, dass die örtlichen Polizeikräfte eine Teilgruppe aller Polizisten und Polizistinnen sind. Vielmehr bedürfe es vorliegend einer personalisierenden Zuordnung, für die hier nichts ersichtlich ist. Es könne aus diesem Grund nicht angenommen werden, dass die dem Anstecker zu entnehmende Äußerung allein durch das Aufeinandertreffen der Beschwerdeführerin mit den kontrollierenden Polizeibeamten einen – objektiv auf diese konkretisierten – Aussagegehalt gewonnen hat. Der bloße Aufenthalt im öffentlichen Raum reiche daher nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Benennung der Umstände nicht aus, die eine aus dem Wortlaut einer Äußerung nicht erkennbare Konkretisierung bewirken.

Da das Oberlandesgericht die Revision als offensichtlich unbegründet erachtet hat, leide nach Ansicht des Senats seine Entscheidung an denselben Mängeln wie das Urteil des Amtsgerichts.


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