Fehler vermeiden beim Berliner Testament

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Das gemeinschaftliche Testament ist für Eheleute und eingetragene Lebenspartner die beliebteste Testamentsform. Als Standard wird am häufigsten auf das „Berliner Testament“ zurückgegriffen. Dabei wird oft übersehen, dass dieser Begriff sehr verschiedene rechtliche Anordnungen ermöglicht und kein einfaches Patentmittel darstellt. Ein Kardinalfehler kann eintreten, wenn die Testierenden es versäumen zu bestimmen, ob das Testament nach dem Tod des Erstversterbenden geändert werden darf.

Beispiel 

Junge Eheleute testieren, dass ihre zwei Kinder zu gleichen Teilen Erben nach dem Tod des zweitversterbenden Ehegatten sein sollen. Einen Änderungsvorbehalt für den Längerlebenden enthält das Testament nicht. Die Kinder wachsen heran, die Ehefrau überlebt den Ehemann und erreicht ein hohes Alter. Nur eines der drei Kinder bleibt in der Nähe der Mutter wohnen und kümmert sich intensiv um deren Versorgung. Mit dem anderen Kind besteht kein Kontakt mehr. Die Ehefrau würde gerne das Kind in ihrer Nähe zum Alleinerben einsetzten oder beschenken.

Lösung 

Das Ehegattentestamentwurde für die Ehefrau bindend, als der Mann verstarb. Die Ehefrau ist nicht mehr frei, dieses Testament zu ändern. Ein neues eigenes Testament wäre unwirksam. Dieses Hindernis kann auch nicht einfach durch eine Schenkung umgangen werden. Denn die Schenkung würde gegen das früher festgelegte Ziel des Berliner Testaments verstoßen. Zum Schutz vor einer Umgehung des Testaments gibt das Gesetz den Geschwistern das Recht, von dem beschenkten Kind beim Erbfall einen Ausgleich der missbräuchlichen Schenkung zu verlangen.

Tipp 

  • Wer gemeinschaftlich testiert, sollte im Testament etwas dazu sagen, ob und in welchen Punkten der Längerlebende das Testament ändern darf.
  • Wer seinen Erben Vermögen über den erbschaftsteuerlichen Freibetragsgrenzen hinterlässt, sollte eine besondere Form des Berliner Testaments wählen, bei der die Freibeträge für beide Ehegatten ausgeschöpft werden können.
  • Wer durch ein bereits bindend gewordenes Ehegattentestamentbetroffen ist, kann mit dem Erben, welcher besonders begünstigt werden soll, eine dem Wert der belohnten Fürsorge entsprechende Schenkung – im sogenannten lebzeitigen Eigeninteresse – oder gar eine Bezahlung für Versorgungsleistungen vereinbaren, um ihm etwas ohne erbrechtliches Nachspiel zukommen lassen.
  • Mit dem Berliner Testament sind erhebliche Risiken verbunden. Ein Berliner Testament der Marke „Eigenbau“ kann beträchtliche Probleme schaffen. Es ist zu empfehlen, mit Hilfe fachlicher Beratung eine letztwillige Verfügung zu gestalten, die zu den individuellen Verhältnissen, dem vorhandenen Vermögen und dem Bedarf der Familienmitglieder passt.

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