Falschberatung in Finanzanlagen- Wie Sie gegen eine fehlerhafte Anlageberatung vorgehen können

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Finanzprodukte werden sowohl über Banken und Sparkassen als auch über sonstige Finanzdienstleister vertrieben. In rechtlicher Hinsicht erfolgt der Vertrieb gegenüber dem Anleger entweder in Form eines Anlageberatungsvertrags oder als Anlagevermittlungsvertrag.

Der Kunde zeichnet dabei oftmals Anlageprodukte, die ihm inhaltlich nicht bekannt sind, weil er „seinem“ Berater/ Vermittler vertraut. Das Vertrauen erstreckt sich sowohl auf die Richtigkeit der überlassenen Prospekte als auch auf die Informationen die der Berater/Vermittler dem Kunden während des Gesprächs über das Anlageobjekt und deren Wirtschaftlichkeit mitteilt.

Im Interesse des Verbraucherschutzes sehen Gesetzgeber und Rechtsprechung weitreichende Aufklärungs- und Beratungspflichten vor. 

Wurden solche nicht eingehalten, kann es zu einer Falschberatung kommen. 

Hierdurch erwachsen Ihnen Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater/ -vermittler.

Beide haften jedoch in unterschiedlichem Umfang. Da die Anlageberatung der häufigste Fall ist, erstreckt sich die nachfolgende Übersicht nur auf eine Haftung des Anlageberaters:


Welche Aufklärungs- und Beratungspflichten gibt es?

Der Anlageberater hat sowohl anlegergerecht (bezogen auf die subjektiven Interessen des Anlegers) als auch anlagegerecht (bezogen auf das Anlageobjekt) zu beraten.

a)  Anlegergerechte Beratung

Die Beratung hat sich auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Kunden zu richten. Insbesondere muss das Wissen und die Erfahrungen des Kunden und dessen Risikobereitschaft berücksichtigt werden und die Anlageempfehlung auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten werden.

Die Kundenangaben sind Grundlage für die Aufklärung durch den Anlageberater. Dieser hat den Kunden zumindest zu folgenden Punkten zu befragen:

  • Anlageziele
  • lang- oder kurzfristige Anlagen
  • Altersversorgung
  • Ausbildung (für Kinder, Enkel)
  • Verfügbarkeit der eingesetzten Mittel
  • Interesse an einmaligen oder wiederkehrenden Ausschüttungen/Erträgen
  • Risikobereitschaft.
  • Kenntnisse in verschiedenen Anlageformen (z. B. Schuldverschreibungen, Aktien, Investmentanteilscheine, Derivate, geschlossene Beteiligungen, Anleihen)
  • Erfahrungen mit verschiedenen Anlageformen in der Vergangenheit (Umfang und Häufigkeit der Geschäfte, Zeitraum u. a.).
  • finanzielle Verhältnisse des Kunden.

b)  Anlagegerechte Beratung

Die anlagegerechte (objektgerechte) Beratung bedeutet, dass sich die Beratung auf die Eigenschaften und Risiken des Anlageproduktes beziehen muss, die für den konkreten Kunden wesentliche Bedeutung haben. 

Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken wie Konjunkturlage, Entwicklung des jeweiligen Marktes für das Produkt und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts, z. B. Kurs-, Zins- und Währungsrisiko, ergeben.

Insbesondere muss über folgendes aufgekärt werden:

  • Bonität und Leistungsbilanz des Anbieters: Dem Anlageberater obliegen im Hinblick auf die Bonität und die Leistungsbilanz des Anbieters umfassende Aufklärungs- und ggf. Nachforschungspflichten
  • Negative Presseveröffentlichungen: Ein Anlageberater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, muss sich aktuelle Informationen über das von ihm empfohlene Anlageobjekt beschaffen. Dazu gehört auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse, z.B. in der Börsenzeitung, im Handelsblatt oder in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung.
  • Plausibilitätsprüfung: Kapitalanlagevermittler und Anlageberater sind unabhängig davon, ob sie besonderes Vertrauen genießen, verpflichtet, den Prospekt der empfohlenen Vermögensanlage auf Plausibilität, insb. auf wirtschaftliche Tragfähigkeit und Schwachstellen.
  • Rechtzeitige Übergabe des Prospekts: Die Verpflichtung zur schriftlichen Informationserteilung vor Vertragsschluss ergibt sich daraus, dass eine vollständige
    Information des Anlageinteressenten lediglich mündlich aufgrund der Komplexität des Anlageproduktes i.d.R. nicht möglich ist.
  • Sicherheit der empfohlenen Kapitalanlage: Anlagevermittler und Anlageberater müssen die Sicherheit der empfohlenen Kapitalanlage selbst prüfen. Dies gilt insb. für Kapitalsicherheiten, die von der Bonität von Unternehmen abhängig sind.
    Verweist der Anlagevermittler zu der Sicherheit der Kapitalanlage ohne Einschränkung auf die Angaben des Anbieters, macht er sich dessen Aussagen bei der Auskunft zu Eigen. Hat er in einem solchen Fall die Sicherheit der Kapitalanlage nicht geprüft, so muss er dies dem Kunden gegenüber auch ungefragt deutlich machen.
  • Totalverlustrisiko: Inhalt und Umfang der Hinweispflicht zum Risiko eines Totalausfalls hängen bei der Empfehlung der Kapitalanlage von dessen konkreten Risiken und dem individuellen Beratungsbedarf des Anlegers ab, der sich nach dessen Wissensstand, seiner Risikobereitschaft und dem von ihm verfolgten Anlageziel bestimmt.

(Diese Auflistung ist aufgrund des Umfangs der Thematik nicht abschließend und vollständig darstellbar) 


Was kann ich als Schadensersatz fordern?

Als Schadensersatz erhalten sie zum einen ihre Einlagesumme, also die gezeichnete Summe, zurück. Soweit Sie Nebenkosten wie Agio oder sog. Kontoeröffnungszahlungen hatten, sind auch diese vollständig zu erstatten.

Daneben haben Sie einen Anspruch auf entgangene Zinsen. 

Sie hätten ihr Geld auch in eine andere Kapitalanlage gewinnbringend anlegen können und sich so Zinsen erwirtschaften können. 


Wie entscheiden Gerichte bei dieser Thematik?

Es gibt eine Vielzahl von Rechtsprechungen in Anlageberatungsfällen, da es eine Vielzahl von unterschiedlichen Kapitalanlagen gibt. 

Beispielhaft haben nachfolgende Gerichte bereits zugunsten der Verbraucher entschieden, wobei dies keine abschließende Auflistung darstellt: 

BGH 06.07.1993 – XI ZR 12/93, 

BGH 22.03.2011- XI ZR 33/10,

 OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2006 – I 6 U 84/05, 

OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.01.2011 – 17 U 130/10

 u.v.m.



Bei komplexen Rechtsstreitigkeiten ist es ratsam, sich an einen Spezialisten zu wenden, um fachkundige Unterstützung zu erhalten. Frau Rechtsanwältin Kes ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt die Interessen von Privatanlegern bundesweit.

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